Rid Transport
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UN-Nummer
UN 3375
Die von den Vereinten Nationen vergebene vierstellige Zahl zur Identifizierung gefährlicher Stoffe.
Nom d'expédition officiel
AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig
Der offizielle und spezifische Name eines Gefahrstoffs, wie er in den Gefahrgutvorschriften aufgeführt ist.
Klasse
5.1
Die Einteilung gefährlicher Güter basierend auf der Art der von ihnen ausgehenden Gefahr. – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Verpackungsgruppe
II
Eine Klassifizierung basierend auf dem Grad der Gefahr eines Stoffes. – Stoffe mit mittlerer Gefahr
Klassifizierungscode
O1
Ein Code, der genauere Informationen über die Eigenschaften und Gefahren eines Stoffes liefert. – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten: Flüssig
Gefahrzettel
5.1
– Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (RID)
50
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (RID) – Oxidierender (brandfördernder) Stoff
Tankcodierung
LGAV+
Ein Code, der den für einen bestimmten Gefahrstoff erforderlichen Tanktyp festlegt.
Tankcodierung
TU3; TU12; TU39; TE10; TE23; TA1; TA3
Ein Code, der den für einen bestimmten Gefahrstoff erforderlichen Tanktyp festlegt.
Freigestellte Mengen
E2
Sehr geringe Mengen gefährlicher Güter, die bestimmten Vorschriften der ADR nicht unterliegen. – Innen: 30g / 30mL, Außen: 500g / 500mL.
Begrenzte Mengen
-
Gefährliche Güter, die in kleinen Mengen transportiert werden und weniger strengen Vorschriften unterliegen.
Sondervorschriften
B16
Spezifische Regeln oder Ausnahmen, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gelten. – Für UN 1391 ist der Stoff in einer Faserplattenkiste (4G) mit einem einzigen inneren Plastikbeutel zu verpacken.
Verpackungsanweisungen
P505; IBC02
Eine Reihe von Vorschriften, die den Verpackungstyp, die Materialien und die Methoden für ein bestimmtes Gefahrgut festlegen.
Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP2
Die spezifischen Regeln für das Zusammenpacken verschiedener gefährlicher Güter in derselben Verpackung. – Diese Vorschrift erlaubt das Zusammenpacken bestimmter Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander.
Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container
TP1; TP9; TP17; TP32
Spezifische Regeln oder Ausnahmen, die für die Beförderung von ortsbeweglichen Tanks und Schüttgut-Containern gelten.
Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container
T1
Eine Reihe von Vorschriften, die den Typ des ortsbeweglichen Tanks und Schüttgut-Containers für einen bestimmten Stoff festlegen. – Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 gelten für Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9.
Beförderungskategorie
2
Eine Kategorie, die gefährlichen Gütern zugewiesen wird, um die maximal zulässige Gesamtmenge zu bestimmen.
Besondere Bestimmungen für die Beförderung - Be-, Entladen und Handhabung
CW24
Spezifische RID-Vorschriften für das Be- und Entladen sowie die Handhabung gefährlicher Güter während der Beförderung
Besondere Beförderungsbestimmungen - Schüttgut
-
Spezifische Regeln, die für die lose Schüttung bestimmter gefährlicher Güter gelten.
Besondere Beförderungsbestimmungen - Pakete (RID)
-
Spezifische Regeln, die für die Beförderung von verpackten gefährlichen Gütern gelten.
Expressgut
-
Sondervorschriften
309
Spezifische Regeln oder Ausnahmen, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gelten.
Anmerkungen
Beförderung in begrenzten Mengen nicht gestattet
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β€œThe important thing is to never stop questioning.”
β€” Albert Einstein