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UN-Nummer
UN 2448
Die von den Vereinten Nationen vergebene vierstellige Zahl zur Identifizierung gefährlicher Stoffe.
Nom d'expédition officiel
SCHWEFEL, GESCHMOLZEN
Der offizielle und spezifische Name eines Gefahrstoffs, wie er in den Gefahrgutvorschriften aufgeführt ist.
Klasse
4.1
Die Einteilung gefährlicher Güter basierend auf der Art der von ihnen ausgehenden Gefahr.
β Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Verpackungsgruppe
III
Eine Klassifizierung basierend auf dem Grad der Gefahr eines Stoffes.
β Stoffe mit geringer Gefahr
Klassifizierungscode
F3
Ein Code, der genauere Informationen über die Eigenschaften und Gefahren eines Stoffes liefert.
β Entzündliche feste stoffe ohne Nebengefahr: Anorganisch
Gefahrzettel
4.1
β Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (RID)
44
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (RID)
β Entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet
Tankcodierung
LGBV+
Ein Code, der den für einen bestimmten Gefahrstoff erforderlichen Tanktyp festlegt.
Tankcodierung
TU27; TE4; TE6
Ein Code, der den für einen bestimmten Gefahrstoff erforderlichen Tanktyp festlegt.
Freigestellte Mengen
E0
Sehr geringe Mengen gefährlicher Güter, die bestimmten Vorschriften der ADR nicht unterliegen.
β Freigestellte Mengen für diesen Stoff nicht zulässig.
Begrenzte Mengen
-
Gefährliche Güter, die in kleinen Mengen transportiert werden und weniger strengen Vorschriften unterliegen.
Sondervorschriften
-
Spezifische Regeln oder Ausnahmen, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gelten.
Verpackungsanweisungen
-
Eine Reihe von Vorschriften, die den Verpackungstyp, die Materialien und die Methoden für ein bestimmtes Gefahrgut festlegen.
Sondervorschriften für die Zusammenpackung
-
Die spezifischen Regeln für das Zusammenpacken verschiedener gefährlicher Güter in derselben Verpackung.
β Es gelten keine Sondervorschriften für die Zusammenpackung.
Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container
TP3
Spezifische Regeln oder Ausnahmen, die für die Beförderung von ortsbeweglichen Tanks und Schüttgut-Containern gelten.
β Der Tank muss mit einem Bodenablass ausgestattet sein.
Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container
T1
Eine Reihe von Vorschriften, die den Typ des ortsbeweglichen Tanks und Schüttgut-Containers für einen bestimmten Stoff festlegen.
β Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 gelten für Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9.
Beförderungskategorie
3
Eine Kategorie, die gefährlichen Gütern zugewiesen wird, um die maximal zulässige Gesamtmenge zu bestimmen.
Besondere Bestimmungen für die Beförderung - Be-, Entladen und Handhabung
-
Spezifische RID-Vorschriften für das Be- und Entladen sowie die Handhabung gefährlicher Güter während der Beförderung
Besondere Beförderungsbestimmungen - Schüttgut
-
Spezifische Regeln, die für die lose Schüttung bestimmter gefährlicher Güter gelten.
Besondere Beförderungsbestimmungen - Pakete (RID)
-
Spezifische Regeln, die für die Beförderung von verpackten gefährlichen Gütern gelten.
Expressgut
-
Sondervorschriften
538
Spezifische Regeln oder Ausnahmen, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gelten.
Anmerkungen
Beförderung in begrenzten Mengen nicht gestattet
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βThe important thing is to never stop questioning.β
β Albert Einstein