Rid Transport
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UN-Nummer
UN 1361
Die von den Vereinten Nationen vergebene vierstellige Zahl zur Identifizierung gefährlicher Stoffe.
Nom d'expédition officiel
KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Der offizielle und spezifische Name eines Gefahrstoffs, wie er in den Gefahrgutvorschriften aufgeführt ist.
Klasse
4.2
Die Einteilung gefährlicher Güter basierend auf der Art der von ihnen ausgehenden Gefahr. – Selbstentzündliche Stoffe
Verpackungsgruppe
III
Eine Klassifizierung basierend auf dem Grad der Gefahr eines Stoffes. – Stoffe mit geringer Gefahr
Klassifizierungscode
S2
Ein Code, der genauere Informationen über die Eigenschaften und Gefahren eines Stoffes liefert. – Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr: Organisch, fest
Gefahrzettel
4.2
– Selbstentzündliche Stoffe
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (RID)
40
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (RID) – Entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff oder polymerisierender Stoff
Tankcodierung
SGAV
Ein Code, der den für einen bestimmten Gefahrstoff erforderlichen Tanktyp festlegt.
Tankcodierung
-
Ein Code, der den für einen bestimmten Gefahrstoff erforderlichen Tanktyp festlegt. – Keine besonderen Vorschriften für Tanks
Freigestellte Mengen
E0
Sehr geringe Mengen gefährlicher Güter, die bestimmten Vorschriften der ADR nicht unterliegen. – Freigestellte Mengen für diesen Stoff nicht zulässig.
Begrenzte Mengen
-
Gefährliche Güter, die in kleinen Mengen transportiert werden und weniger strengen Vorschriften unterliegen.
Sondervorschriften
PP12; B3
Spezifische Regeln oder Ausnahmen, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gelten.
Verpackungsanweisungen
P002; IBC08; LP02; R001
Eine Reihe von Vorschriften, die den Verpackungstyp, die Materialien und die Methoden für ein bestimmtes Gefahrgut festlegen.
Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP14
Die spezifischen Regeln für das Zusammenpacken verschiedener gefährlicher Güter in derselben Verpackung. – Folgendes darf zusammen in einer Kombinationsverpackung verpackt werden: nicht mehr als 5 L oder 5 kg gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II oder III, mit wenigen Ausnahmen.
Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container
TP33
Spezifische Regeln oder Ausnahmen, die für die Beförderung von ortsbeweglichen Tanks und Schüttgut-Containern gelten. – Der Tank muss mit einer Druckentlastungsvorrichtung ausgestattet sein.
Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container
T1
Eine Reihe von Vorschriften, die den Typ des ortsbeweglichen Tanks und Schüttgut-Containers für einen bestimmten Stoff festlegen. – Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 gelten für Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9.
Beförderungskategorie
4
Eine Kategorie, die gefährlichen Gütern zugewiesen wird, um die maximal zulässige Gesamtmenge zu bestimmen.
Besondere Bestimmungen für die Beförderung - Be-, Entladen und Handhabung
-
Spezifische RID-Vorschriften für das Be- und Entladen sowie die Handhabung gefährlicher Güter während der Beförderung
Besondere Beförderungsbestimmungen - Schüttgut
VC1; VC2; AP1
Spezifische Regeln, die für die lose Schüttung bestimmter gefährlicher Güter gelten.
Besondere Beförderungsbestimmungen - Pakete (RID)
V1; V13
Spezifische Regeln, die für die Beförderung von verpackten gefährlichen Gütern gelten.
Expressgut
CE11
Sondervorschriften
665
Spezifische Regeln oder Ausnahmen, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gelten.
Anmerkungen
Beförderung in begrenzten Mengen nicht gestattet
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β€œNothing in life is to be feared, it is only to be understood.”
β€” Marie Curie