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UN-Nummer
2939 results
UN 2330
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
UNDECAN
UN 2857
Klasse 2; Verpackungsgruppe
KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672)
UN 0009
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0010
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0015
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0015
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung, mit ätzenden Stoffen
UN 0015
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen
UN 0016
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0016
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung, mit ätzenden Stoffen
UN 0016
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen
UN 0018
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0019
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0020
Klasse 1; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0021
Klasse 1; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0171
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0243
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0244
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0245
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0246
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0247
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0254
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0297
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0300
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0301
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0303
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0303
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung, mit ätzenden Stoffen
UN 0303
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung, mit beim Einatmen giftigen Stoffen
UN 0362
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, ÜBUNG
UN 0363
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, PRÜF
UN 0488
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MUNITION, ÜBUNG
UN 2006
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 2016
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe
MUNITION, GIFTIG, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstossladung, nicht scharf
UN 2017
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe
MUNITION, TRÄNENERZEUGEND, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstossladung, nicht scharf
UN 3314
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend
UN 2990
Klasse 9; Verpackungsgruppe
RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND
UN 3072
Klasse 9; Verpackungsgruppe
RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend
UN 0099
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
UN 0059
Klasse 1; Verpackungsgruppe
HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
UN 0439
Klasse 1; Verpackungsgruppe
HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
UN 0440
Klasse 1; Verpackungsgruppe
HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
UN 0441
Klasse 1; Verpackungsgruppe
HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
UN 1866
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
HARZLÖSUNG, entzündbar
UN 1866
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HARZLÖSUNG, entzündbar
UN 1866
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HARZLÖSUNG, entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1866
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HARZLÖSUNG, entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1866
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1866
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 2814
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN
UN 2814
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (nur tierische Stoffe)
UN 2814
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff
UN 2900
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE
UN 2900
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (nur tierische Stoffe)
UN 2900
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff
UN 0055
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER
UN 0160
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGSPULVER
UN 0161
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGSPULVER
UN 0242
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
UN 0248
Klasse 1; Verpackungsgruppe
VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0249
Klasse 1; Verpackungsgruppe
VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoss- oder Treibladung
UN 0279
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
UN 0319
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGSANZÜNDER
UN 0320
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGSANZÜNDER
UN 0376
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGSANZÜNDER
UN 0379
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER
UN 0414
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
UN 0446
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER
UN 0447
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER
UN 0509
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBLADUNGSPULVER
UN 1287
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
GUMMILÖSUNG
UN 1287
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
GUMMILÖSUNG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1287
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
GUMMILÖSUNG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1287
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1287
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1458
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CHLORAT UND BORAT, MISCHUNG
UN 1458
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CHLORAT UND BORAT, MISCHUNG
UN 1459
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST
UN 1459
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST
UN 3407
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG
UN 3407
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG
UN 3475
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHANOL UND BENZIN, GEMISCH oder ETHANOL UND OTTOKRAFTSTOFF, GEMISCH mit mehr als 10 % Ethanol
UN 3528
Klasse 3; Verpackungsgruppe
VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT
UN 3529
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS
UN 3530
Klasse 9; Verpackungsgruppe
VERBRENNUNGSMOTOR oder VERBRENNUNGSMASCHINE
UN 0442
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
UN 0443
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
UN 0444
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
UN 0445
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
UN 0457
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
UN 0458
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
UN 0459
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
UN 0460
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
UN 0237
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
UN 0288
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
UN 1908
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CHLORITLÖSUNG
UN 1908
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
CHLORITLÖSUNG
UN 3509
Klasse 9; Verpackungsgruppe
ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT
UN 1935
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
UN 1935
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
UN 1935
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
UN 2073
Klasse 2; Verpackungsgruppe
AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak
UN 2291
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G.
UN 2672
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak
UN 2821
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENOL, LÖSUNG
UN 2821
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PHENOL, LÖSUNG
UN 3318
Klasse 2; Verpackungsgruppe
AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak
UN 3500
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.
UN 3501
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3502
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G.
UN 3503
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3504
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 3505
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
UN 0110
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr
UN 0318
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr
UN 0360
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH
UN 0361
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH
UN 0372
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr
UN 0452
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr
UN 0500
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH
UN 1041
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
UN 1170
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
UN 1379
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
PAPIER, MIT UNGESÄTTIGTEN ÖLEN BEHANDELT, unvollständig getrocknet (auch Kohlepapier)
UN 1556
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
UN 1556
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
UN 1556
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
UN 1557
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
UN 1557
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
UN 1557
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
UN 1581
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
UN 1582
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
UN 1854
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
BARIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, erstickend
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar, ätzend
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend, ätzend
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend, oxidierend
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, ätzend
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, oxidierend
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, ätzend
UN 1950
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar
UN 1952
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid
UN 2034
Klasse 2; Verpackungsgruppe
WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET
UN 2983
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid
UN 3070
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid
UN 3088
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3088
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3126
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3126
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3127
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3128
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3128
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3164
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK oder GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)
UN 3183
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3183
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3184
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3184
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3185
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3185
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3186
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3186
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3187
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3187
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3188
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3188
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3189
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.
UN 3189
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.
UN 3190
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3190
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3191
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3191
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3192
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3192
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3283
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 3283
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 3283
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 3297
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid
UN 3298
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid
UN 3299
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid
UN 3300
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
UN 3313
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE
UN 3313
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE
UN 3400
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
UN 3400
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
UN 3440
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3440
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3440
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 1487
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMNITRAT UND NATRIUMNITRIT, MISCHUNG
UN 1564
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BARIUMVERBINDUNG, N.A.G.
UN 1564
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BARIUMVERBINDUNG, N.A.G.
UN 1647
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHYLBROMID UND ETHYLENDIBROMID, MISCHUNG, FLÜSSIG
UN 3284
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
TELLURVERBINDUNG, N.A.G.
UN 3284
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TELLURVERBINDUNG, N.A.G.
UN 3284
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TELLURVERBINDUNG, N.A.G.
UN 3374
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI
UN 1198
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
FORMALDEHYDLÖSUNG, ENTZÜNDBAR
UN 1499
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, MISCHUNG
UN 1649
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
UN 1655
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G.
UN 1655
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G.
UN 1655
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G.
UN 1791
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
HYPOCHLORITLÖSUNG
UN 1791
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
HYPOCHLORITLÖSUNG
UN 1912
Klasse 2; Verpackungsgruppe
METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
UN 2209
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
FORMALDEHYDLÖSUNG mit mindestens 25 % Formaldehyd
UN 2570
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CADMIUMVERBINDUNG
UN 2570
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CADMIUMVERBINDUNG
UN 3144
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3144
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3144
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3426
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ACRYLAMID, LÖSUNG
UN 3483
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF, ENTZÜNDBAR
UN 0070
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF
UN 0173
Klasse 1; Verpackungsgruppe
AUSLÖSEVORRICHTUNGEN MIT EXPLOSIVSTOFF
UN 1060
Klasse 2; Verpackungsgruppe
METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
UN 1574
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMARSENAT UND CALCIUMARSENIT, MISCHUNG, FEST
UN 1707
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G.
UN 1755
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CHROMSÄURE, LÖSUNG
UN 1755
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
CHROMSÄURE, LÖSUNG
UN 1967
Klasse 2; Verpackungsgruppe
INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 1968
Klasse 2; Verpackungsgruppe
INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G.
UN 2790
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%, aber weniger als 50 Masse-% Säure
UN 2790
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure
UN 3274
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G.
UN 3285
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.
UN 3285
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.
UN 3285
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.
UN 3354
Klasse 2; Verpackungsgruppe
INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3355
Klasse 2; Verpackungsgruppe
INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 1043
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak
UN 1194
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ETHYLNITRIT, LÖSUNG
UN 1566
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G.
UN 1566
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G.
UN 1774
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FEUERLÖSCHER-LADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff
UN 1840
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ZINKCHLORID, LÖSUNG
UN 3167
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig
UN 3168
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig
UN 3169
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig
UN 0073
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DETONATOREN FÜR MUNITION
UN 0364
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DETONATOREN FÜR MUNITION
UN 0365
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DETONATOREN FÜR MUNITION
UN 0366
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DETONATOREN FÜR MUNITION
UN 1139
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschliesslich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)
UN 1139
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschliesslich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)
UN 1139
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschliesslich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1139
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschliesslich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1139
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschliesslich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1139
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschliesslich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1757
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CHROMFLUORID, LÖSUNG
UN 1757
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
CHROMFLUORID, LÖSUNG
UN 1796
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
NITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure
UN 1796
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure
UN 1814
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
KALIUMHYDROXIDLÖSUNG
UN 1814
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
KALIUMHYDROXIDLÖSUNG
UN 2669
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORCRESOLE, LÖSUNG
UN 2669
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORCRESOLE, LÖSUNG
UN 3320
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid
UN 3320
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid
UN 3413
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
KALIUMCYANID, LÖSUNG
UN 3413
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMCYANID, LÖSUNG
UN 3413
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
KALIUMCYANID, LÖSUNG
UN 0144
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerin
UN 1204
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 1 % Nitroglycerin
UN 1420
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG
UN 1421
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 1583
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G.
UN 1583
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G.
UN 1583
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G.
UN 1599
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DINITROPHENOL, LÖSUNG
UN 1599
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
DINITROPHENOL, LÖSUNG
UN 1658
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NICOTINSULFAT, LÖSUNG
UN 1658
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NICOTINSULFAT, LÖSUNG
UN 1693
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 1693
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 1805
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG
UN 1819
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NATRIUMALUMINATLÖSUNG
UN 1819
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
NATRIUMALUMINATLÖSUNG
UN 1824
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG
UN 1824
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG
UN 1975
Klasse 2; Verpackungsgruppe
STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH (STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH)
UN 2024
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 2024
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 2024
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 2025
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 2025
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 2025
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 2679
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
LITHIUMHYDROXIDLÖSUNG
UN 2679
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
LITHIUMHYDROXIDLÖSUNG
UN 2681
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CAESIUMHYDROXIDLÖSUNG
UN 2681
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
CAESIUMHYDROXIDLÖSUNG
UN 3064
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin
UN 3138
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
UN 3405
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BARIUMCHLORAT, LÖSUNG
UN 3405
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
BARIUMCHLORAT, LÖSUNG
UN 3414
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NATRIUMCYANID, LÖSUNG
UN 3414
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMCYANID, LÖSUNG
UN 3414
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMCYANID, LÖSUNG
UN 3422
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
KALIUMFLUORID, LÖSUNG
UN 3448
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.
UN 3448
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.
UN 0124
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
UN 0494
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
UN 0503
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH
UN 1744
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
BROM oder BROM, LÖSUNG
UN 1938
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BROMESSIGSÄURE, LÖSUNG
UN 1938
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
BROMESSIGSÄURE, LÖSUNG
UN 1973
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502)
UN 2059
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose
UN 2059
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose
UN 2059
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 2059
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 2677
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
RUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG
UN 2677
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
RUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG
UN 2683
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMSULFID, LÖSUNG
UN 3149
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure, STABILISIERT
UN 3268
Klasse 9; Verpackungsgruppe
SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung
UN 3291
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.
UN 3291
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff
UN 3408
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG
UN 3408
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG
UN 3415
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMFLUORID, LÖSUNG
UN 0136
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MINEN, mit Sprengladung
UN 0137
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MINEN, mit Sprengladung
UN 0138
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MINEN, mit Sprengladung
UN 0294
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MINEN, mit Sprengladung
UN 1289
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
NATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol
UN 1289
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
NATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol
UN 1750
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
UN 2580
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ALUMINIUMBROMID, LÖSUNG
UN 2599
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503)
UN 2919
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3294
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff
UN 3331
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR
UN 3403
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
KALIUMMETALL- LEGIERUNGEN, FEST
UN 0033
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BOMBEN, mit Sprengladung
UN 0034
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BOMBEN, mit Sprengladung
UN 0035
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BOMBEN, mit Sprengladung
UN 0291
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BOMBEN, mit Sprengladung
UN 1422
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG
UN 2557
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
NITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE PLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT
UN 2581
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG
UN 2602
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500)
UN 3359
Klasse 9; Verpackungsgruppe
BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (CTU)
UN 3406
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG
UN 3406
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG
UN 0180
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, mit Sprengladung
UN 0181
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, mit Sprengladung
UN 0182
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, mit Sprengladung
UN 0212
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION
UN 0295
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, mit Sprengladung
UN 0306
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION
UN 1393
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
ERDALKALIMETALL-LEGIERUNG, N.A.G.
UN 1786
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
FLUORWASSERSTOFFSÄURE UND SCHWEFELSÄURE, MISCHUNG
UN 2582
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
EISEN(III)CHLORID, LÖSUNG
UN 2788
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 2788
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 2788
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3146
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 3146
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 3146
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 3404
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
KALIUM-NATRIUM- LEGIERUNGEN, FEST
UN 3411
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG
UN 3411
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG
UN 0329
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TORPEDOS, mit Sprengladung
UN 0330
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TORPEDOS, mit Sprengladung
UN 0451
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TORPEDOS, mit Sprengladung
UN 0482
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH, N.A.G. (STOFFE, EVI, N.A.G.)
UN 1612
Klasse 2; Verpackungsgruppe
HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH
UN 1783
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
HEXAMETHYLENDIAMIN, LÖSUNG
UN 1783
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
HEXAMETHYLENDIAMIN, LÖSUNG
UN 1826
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure
UN 1826
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure
UN 2030
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin
UN 2030
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin
UN 2030
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin
UN 2564
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
TRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
UN 2564
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
TRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
UN 2818
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG
UN 2818
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG
UN 3280
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3280
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3280
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3293
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin
UN 3418
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG
UN 3465
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 3465
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 3465
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 3471
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G.
UN 3471
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G.
UN 3484
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin
UN 9001
Klasse 3; Verpackungsgruppe
STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C, ERHITZT bis zu 15K unter dem Flammpunkt
UN 9003
Klasse 9; Verpackungsgruppe
STOFFE MIT EINEM FLAMMPUNKT ÜBER 60 °C UND NICHT MEHR ALS 100 °C, die nicht zu … gehören
UN 0167
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Sprengladung
UN 0168
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Sprengladung
UN 0169
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Sprengladung
UN 0324
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Sprengladung
UN 0344
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Sprengladung
UN 0436
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, mit Ausstossladung
UN 0437
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, mit Ausstossladung
UN 0438
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, mit Ausstossladung
UN 1286
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HARZÖL (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1286
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HARZÖL (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1372
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Fasern, tierischen Ursprungs oder Fasern, pflanzlichen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht
UN 1731
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG
UN 1731
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG
UN 1761
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
KUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG
UN 1761
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
KUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG
UN 2026
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G.
UN 2026
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G.
UN 2026
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G.
UN 2210
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
MANEB oder MANEBZUBEREITUNGEN mit mindestens 60 Masse-% Maneb
UN 2270
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin
UN 2907
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ISOSORBIDDINITRAT, MISCHUNG mit mindestens 60 % Lactose, Mannose, Stärke oder Calciumhydrogenphosphat
UN 3282
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3282
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3282
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3467
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3467
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3467
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 1235
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 2208
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor
UN 2626
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure
UN 3486
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor
UN 3278
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3278
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3278
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3279
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3279
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3360
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken
UN 3464
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3464
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3464
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 1160
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 1381
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PHOSPHOR, WEISS oder GELB, UNTER WASSER oder IN LÖSUNG
UN 1549
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
UN 1798
Klasse 8; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE
UN 2317
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NATRIUMKUPFER(I)CYANID, LÖSUNG
UN 2805
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
LITHIUMHYDRID, GESCHMOLZEN UND ERSTARRT
UN 3141
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 1297
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin
UN 1297
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin
UN 1297
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin
UN 2427
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 2427
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
KALIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 0388
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
UN 0389
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
UN 1686
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 1686
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 2050
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
UN 2428
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 2428
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 2429
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 2429
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 2789
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
EISESSIG oder ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 80 Masse-% Säure
UN 0104
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel
UN 1613
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
UN 1869
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
MAGNESIUM oder MAGNESIUMLEGIERUNGEN, mit mehr als 50 % Magnesium, in Pellets, Spänen, Bändern
UN 2693
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 2817
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG
UN 2817
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG
UN 2837
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 2837
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG
UN 3421
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
KALIUMHYDROGEN- DIFLUORID, LÖSUNG
UN 3421
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
KALIUMHYDROGEN- DIFLUORID, LÖSUNG
UN 9002
Klasse 3; Verpackungsgruppe
STOFFE MIT EINER SELBSTENTZÜNDUNGSTEMPERATUR VON 200 °C ODER DARUNTER, N.A.G.
UN 3424
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG
UN 3424
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG
UN 1835
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG
UN 1835
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG
UN 0408
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
UN 0409
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
UN 0410
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
UN 1848
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
PROPIONSÄURE mit mindestens 10 % und weniger als 90 Masse-% Säure
UN 2014
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)
UN 2015
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
UN 2015
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid
UN 2491
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ETHANOLAMIN oder ETHANOLAMIN, LÖSUNG
UN 2984
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)
UN 0005
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
UN 0006
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
UN 0007
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
UN 0321
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
UN 0348
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
UN 0412
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
UN 3481
Klasse 9; Verpackungsgruppe
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschliesslich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
UN 3536
Klasse 9; Verpackungsgruppe
LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien
UN 3091
Klasse 9; Verpackungsgruppe
LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschliesslich Batterien aus Lithiumlegierung)
UN 3095
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3095
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3124
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3124
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3170
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
UN 3170
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
UN 0286
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
UN 0287
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
UN 0369
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
UN 1855
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
CALCIUM, PYROPHOR oder CALCIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR
UN 3206
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3206
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3213
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 3213
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 3218
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 3218
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 3219
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 3219
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 3410
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, LÖSUNG
UN 0221
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
UN 1418
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
UN 1418
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
UN 1418
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
UN 2501
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TRIS-(1-AZIRIDINYL)-PHOSPHINOXID, LÖSUNG
UN 2501
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TRIS-(1-AZIRIDINYL)-PHOSPHINOXID, LÖSUNG
UN 3210
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 3210
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 0486
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI)
UN 2968
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MANEB, STABILISIERT oder MANEBZUBEREITUNGEN, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung
UN 3301
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3301
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 1010
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 % Butadienen
UN 3216
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 0346
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstossladung
UN 0347
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstossladung
UN 0426
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstossladung
UN 0427
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstossladung
UN 0434
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstossladung
UN 0435
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstossladung
UN 1170
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
UN 3211
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 3211
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 3316
Klasse 9; Verpackungsgruppe
CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG
UN 0284
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
UN 0285
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
UN 0292
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
UN 0293
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
UN 0397
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
UN 0398
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
UN 1386
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
ÖLSAATKUCHEN mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit
UN 3214
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
UN 1266
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
UN 1266
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1266
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1266
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1266
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 2217
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
ÖLSAATKUCHEN mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit
UN 1306
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1306
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 3181
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G.
UN 3181
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G.
UN 1999
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen)
UN 1999
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1999
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1999
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1999
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TEERE, FLÜSSIG, einschliesslich Strassenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 3065
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol
UN 1712
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ZINKARSENAT oder ZINKARSENIT oder ZINKARSENAT UND ZINKARSENIT, MISCHUNG
UN 2206
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G.
UN 2206
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3527
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt
UN 3527
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
POLYESTERHARZMEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt
UN 1169
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C)
UN 1169
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1383
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PYROPHORES METALL, N.A.G. oder PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G.
UN 2426
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe
AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heisse konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 %
UN 2556
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% ALKOHOL und höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse
UN 3135
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3135
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3135
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3269
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt
UN 3269
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt
UN 1361
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
UN 1361
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
UN 2441
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
TITANTRICHLORID, PYROPHOR oder TITANTRICHLORIDMISCHUNGEN, PYROPHOR
UN 0132
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G.
UN 0370
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstossladung
UN 0371
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstossladung
UN 1197
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1197
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 2764
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2764
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3021
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C
UN 3021
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C
UN 3024
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3024
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3543
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.
UN 1993
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1993
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 2758
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2758
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 1202
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 60 °C bis einschliesslich 100 °C)
UN 1202
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens 60 °C)
UN 3209
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3209
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3209
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 0449
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
UN 2787
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2787
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3257
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschliesslich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C
UN 3350
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3350
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2762
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2762
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 1471
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG
UN 1471
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG
UN 1614
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes poröses Material
UN 1656
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG oder NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG
UN 1656
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG oder NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG
UN 1748
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
UN 1748
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
UN 2478
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 2478
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 2772
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2772
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2782
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2782
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3080
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 0250
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstossladung
UN 0322
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstossladung
UN 2760
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2760
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3335
Klasse 9; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g.
UN 3338
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluorethan)
UN 3339
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluorethan)
UN 3340
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan)
UN 0399
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
UN 0400
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
UN 2037
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
UN 2037
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
UN 2037
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
UN 2037
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
UN 2037
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
UN 2037
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
UN 2037
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
UN 2037
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
UN 2037
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar
UN 2776
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2776
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2784
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2784
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3100
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
UN 3150
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung oder KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung
UN 1133
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1133
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 3334
Klasse 9; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g.
UN 3336
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3336
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3336
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 3336
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 2903
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2903
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2903
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2908
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG
UN 2997
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2997
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2997
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3025
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3025
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3025
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3256
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und bei oder über 100 °C
UN 3256
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und unter 100 °C
UN 2991
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2991
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2991
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2778
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2778
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3337
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A (Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan)
UN 0391
Klasse 1; Verpackungsgruppe
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
UN 3019
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3019
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3019
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3351
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3351
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3351
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3485
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
UN 2995
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2995
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2995
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3005
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3005
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3005
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3015
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3015
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3015
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3397
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
UN 3397
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
UN 3397
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
UN 0343
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NITROCELLULOSE, PLASTIFIZIERT, mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
UN 2993
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2993
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 2993
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3090
Klasse 9; Verpackungsgruppe
LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschliesslich Batterien aus Lithiumlegierung)
UN 1228
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 1228
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 3009
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3009
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3009
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3017
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3017
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3017
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3071
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3175
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3346
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3346
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3473
Klasse 3; Verpackungsgruppe
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, entzündbare flüssige Stoffe enthaltend
UN 3476
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit Wasser reagierende Stoffe enthaltend
UN 3477
Klasse 8; Verpackungsgruppe
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend
UN 3478
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend
UN 3479
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend
UN 2780
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 2780
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C
UN 3165
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
KRAFTSTOFFTANK FÜR HYDRAULISCHES AGGREGAT FÜR FLUGZEUGE (mit einer Mischung von wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin) (Kraftstoff M86)
UN 1373
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
FASERN oder GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl
UN 3011
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3011
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3011
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 1376
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
EISENOXID, GEBRAUCHT oder EISEN-SCHWAMM, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung
UN 2880
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser
UN 2880
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser
UN 2793
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger Form
UN 3347
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3347
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3347
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3175
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
FESTSTOFFE, DIE ENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, GESCHMOLZEN, mit einem Flammpunkt bis 60 °C
UN 0143
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
UN 3013
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3013
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 3013
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
UN 1210
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar
UN 1210
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar
UN 1210
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1210
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1210
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1210
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 3487
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser
UN 3487
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser
UN 0129
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BLEIAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
UN 0341
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NITROCELLULOSE, nicht behandelt oder plastifiziert mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
UN 3381
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
UN 0075
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DIETHYLENGLYCOLDINITRAT, DESENSIBILISIERT, mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
UN 3382
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
UN 0074
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DIAZODINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
UN 0135
Klasse 1; Verpackungsgruppe
QUECKSILBERFULMINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
UN 1263
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)
UN 1263
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)
UN 1263
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1263
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1263
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1263
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 3066
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)
UN 3066
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)
UN 3389
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
UN 3390
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
UN 3383
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
UN 3384
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
UN 1202
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäss EN 590:2013 + A1:2017
UN 3375
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig
UN 3375
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest
UN 3488
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
UN 0133
Klasse 1; Verpackungsgruppe
MANNITOLHEXANITRAT (NITROMANNITOL), ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
UN 0394
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
UN 3468
Klasse 2; Verpackungsgruppe
WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM IN AUSRÜSTUNGEN oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
UN 3489
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
UN 3385
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
UN 0130
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BLEISTYPHNAT (BLEITRINITRORESORCINAT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
UN 3386
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
UN 3469
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)
UN 3469
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)
UN 3469
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)
UN 3470
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)
UN 0114
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GUANYLNITROSAMINOGUANYLTETRAZEN (TETRACEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
UN 3387
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
UN 1942
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschliesslich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
UN 3388
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
UN 0219
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
UN 3490
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
UN 3491
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
UN 0150
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
UN 0004
Klasse 1; Verpackungsgruppe
AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
UN 0012
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN
UN 0014
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS
UN 0027
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
UN 0028
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SCHWARZPULVER, GEPRESST oder als PELLETS
UN 0029
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
UN 0030
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH
UN 0037
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BOMBEN, BLITZLICHT
UN 0038
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BOMBEN, BLITZLICHT
UN 0039
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BOMBEN, BLITZLICHT
UN 0042
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
UN 0043
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZERLEGER, mit Explosivstoff
UN 0044
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDHÜTCHEN
UN 0048
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGKÖRPER
UN 0049
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN, BLITZLICHT
UN 0050
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN, BLITZLICHT
UN 0054
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN, SIGNAL
UN 0056
Klasse 1; Verpackungsgruppe
WASSERBOMBEN
UN 0060
Klasse 1; Verpackungsgruppe
FÜLLSPRENGKÖRPER
UN 0065
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSCHNUR, biegsam
UN 0066
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDLITZE
UN 0072
Klasse 1; Verpackungsgruppe
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
UN 0076
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
UN 0077
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DINITROPHENOLATE der Alkalimetalle, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
UN 0078
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
UN 0079
Klasse 1; Verpackungsgruppe
HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
UN 0081
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSTOFF, TYP A
UN 0082
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSTOFF, TYP B
UN 0083
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSTOFF, TYP C
UN 0084
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSTOFF, TYP D
UN 0092
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LEUCHTKÖRPER, BODEN
UN 0093
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG
UN 0094
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BLITZLICHTPULVER
UN 0101
Klasse 1; Verpackungsgruppe
STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG
UN 0102
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
UN 0103
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel
UN 0105
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR)
UN 0106
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG
UN 0107
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG
UN 0113
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GUANYLNITROSAMINOGUANYLIDENHYDRAZIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
UN 0118
Klasse 1; Verpackungsgruppe
HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
UN 0121
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDER
UN 0131
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR
UN 0146
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NITROSTÄRKE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
UN 0147
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NITROHARNSTOFF
UN 0151
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
UN 0153
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROANILIN (PIKRAMID)
UN 0154
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
UN 0155
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
UN 0159
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser
UN 0174
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGNIETE
UN 0183
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, mit inertem Kopf
UN 0186
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETENMOTOREN
UN 0190
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, ausser Initialsprengstoff
UN 0191
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, HAND
UN 0192
Klasse 1; Verpackungsgruppe
KNALLKAPSELN, EISENBAHN
UN 0193
Klasse 1; Verpackungsgruppe
KNALLKAPSELN, EISENBAHN
UN 0194
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, SEENOT
UN 0195
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, SEENOT
UN 0196
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, RAUCH
UN 0197
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, RAUCH
UN 0204
Klasse 1; Verpackungsgruppe
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
UN 0207
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TETRANITROANILIN
UN 0208
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
UN 0209
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROTOLUEN (TNT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
UN 0213
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROANISOL
UN 0214
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
UN 0215
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
UN 0216
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITRO-m-CRESOL
UN 0217
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITRONAPHTHALEN
UN 0218
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROPHENETOL
UN 0220
Klasse 1; Verpackungsgruppe
HARNSTOFFNITRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
UN 0222
Klasse 1; Verpackungsgruppe
AMMONIUMNITRAT
UN 0224
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BARIUMAZID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser
UN 0225
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR
UN 0226
Klasse 1; Verpackungsgruppe
CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
UN 0234
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
UN 0235
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NATRIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
UN 0236
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZIRKONIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
UN 0238
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, LEINENWURF
UN 0240
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, LEINENWURF
UN 0241
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSTOFF, TYP E
UN 0255
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH
UN 0257
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG
UN 0266
Klasse 1; Verpackungsgruppe
OKTOLIT (OCTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
UN 0267
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
UN 0268
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR
UN 0271
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBSÄTZE
UN 0272
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBSÄTZE
UN 0275
Klasse 1; Verpackungsgruppe
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE
UN 0276
Klasse 1; Verpackungsgruppe
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE
UN 0277
Klasse 1; Verpackungsgruppe
KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH
UN 0278
Klasse 1; Verpackungsgruppe
KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH
UN 0280
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETENMOTOREN
UN 0281
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETENMOTOREN
UN 0282
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
UN 0283
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
UN 0289
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSCHNUR, biegsam
UN 0290
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
UN 0296
Klasse 1; Verpackungsgruppe
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
UN 0299
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BOMBEN, BLITZLICHT
UN 0305
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BLITZLICHTPULVER
UN 0312
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN, SIGNAL
UN 0313
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, RAUCH
UN 0314
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDER
UN 0315
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDER
UN 0316
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG
UN 0317
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG
UN 0323
Klasse 1; Verpackungsgruppe
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE
UN 0325
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDER
UN 0326
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
UN 0327
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER
UN 0328
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS
UN 0331
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSTOFF, TYP B
UN 0332
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGSTOFF, TYP E
UN 0333
Klasse 1; Verpackungsgruppe
FEUERWERKSKÖRPER
UN 0334
Klasse 1; Verpackungsgruppe
FEUERWERKSKÖRPER
UN 0335
Klasse 1; Verpackungsgruppe
FEUERWERKSKÖRPER
UN 0336
Klasse 1; Verpackungsgruppe
FEUERWERKSKÖRPER
UN 0337
Klasse 1; Verpackungsgruppe
FEUERWERKSKÖRPER
UN 0338
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER
UN 0339
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN
UN 0340
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NITROCELLULOSE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol)
UN 0342
Klasse 1; Verpackungsgruppe
NITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol
UN 0345
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln
UN 0349
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0350
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0351
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0352
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0353
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0354
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0355
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0356
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0357
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0358
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0359
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0367
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG
UN 0368
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG
UN 0373
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, HAND
UN 0374
Klasse 1; Verpackungsgruppe
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
UN 0375
Klasse 1; Verpackungsgruppe
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
UN 0377
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDHÜTCHEN
UN 0378
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDHÜTCHEN
UN 0380
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, PYROPHOR
UN 0381
Klasse 1; Verpackungsgruppe
KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE
UN 0382
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
UN 0383
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
UN 0384
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
UN 0385
Klasse 1; Verpackungsgruppe
5-NITROBENZOTRIAZOL
UN 0386
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROBENZENSULFONSÄURE
UN 0387
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRINITROFLUORENON
UN 0390
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TRITONAL
UN 0392
Klasse 1; Verpackungsgruppe
HEXANITROSTILBEN
UN 0393
Klasse 1; Verpackungsgruppe
HEXOTONAL
UN 0395
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF
UN 0396
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF
UN 0401
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
UN 0402
Klasse 1; Verpackungsgruppe
AMMONIUMPERCHLORAT
UN 0403
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG
UN 0404
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG
UN 0405
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN, SIGNAL
UN 0406
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DINITROSOBENZEN
UN 0407
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TETRAZOL-1-ESSIGSÄURE
UN 0411
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
UN 0413
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
UN 0415
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBSÄTZE
UN 0417
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN
UN 0418
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LEUCHTKÖRPER, BODEN
UN 0419
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LEUCHTKÖRPER, BODEN
UN 0420
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG
UN 0421
Klasse 1; Verpackungsgruppe
LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG
UN 0424
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln
UN 0425
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln
UN 0428
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
UN 0429
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
UN 0430
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
UN 0431
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
UN 0432
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
UN 0433
Klasse 1; Verpackungsgruppe
PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol
UN 0448
Klasse 1; Verpackungsgruppe
5-MERCAPTOTETRAZOL-1-ESSIGSÄURE
UN 0450
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf
UN 0453
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, LEINENWURF
UN 0454
Klasse 1; Verpackungsgruppe
ANZÜNDER
UN 0455
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
UN 0456
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH
UN 0461
Klasse 1; Verpackungsgruppe
BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
UN 0462
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0463
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0464
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0465
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0466
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0467
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0468
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0469
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0470
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0471
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0472
Klasse 1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
UN 0473
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0474
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0475
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0476
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0477
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0478
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0479
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0480
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0481
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0483
Klasse 1; Verpackungsgruppe
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
UN 0484
Klasse 1; Verpackungsgruppe
CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
UN 0485
Klasse 1; Verpackungsgruppe
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
UN 0487
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, RAUCH
UN 0489
Klasse 1; Verpackungsgruppe
DINITROGLYCOLURIL (DINGU)
UN 0490
Klasse 1; Verpackungsgruppe
OXYNITROTRIAZOL (ONTA)
UN 0491
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBSÄTZE
UN 0492
Klasse 1; Verpackungsgruppe
KNALLKAPSELN, EISENBAHN
UN 0493
Klasse 1; Verpackungsgruppe
KNALLKAPSELN, EISENBAHN
UN 0495
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBSTOFF, FLÜSSIG
UN 0496
Klasse 1; Verpackungsgruppe
OCTONAL
UN 0497
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBSTOFF, FLÜSSIG
UN 0498
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBSTOFF, FEST
UN 0499
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBSTOFF, FEST
UN 0501
Klasse 1; Verpackungsgruppe
TREIBSTOFF, FEST
UN 0502
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETEN, mit inertem Kopf
UN 0504
Klasse 1; Verpackungsgruppe
1H-TETRAZOL
UN 0505
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, SEENOT
UN 0506
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, SEENOT
UN 0507
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SIGNALKÖRPER, RAUCH
UN 0508
Klasse 1; Verpackungsgruppe
1-HYDROXYBENZOTRIAZOL, WASSERFREI, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
UN 0510
Klasse 1; Verpackungsgruppe
RAKETENMOTOREN
UN 0511
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar
UN 0512
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar
UN 0513
Klasse 1; Verpackungsgruppe
SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar
UN 1001
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ACETYLEN, GELÖST
UN 1002
Klasse 2; Verpackungsgruppe
LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
UN 1003
Klasse 2; Verpackungsgruppe
LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1005
Klasse 2; Verpackungsgruppe
AMMONIAK, WASSERFREI
UN 1006
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ARGON, VERDICHTET
UN 1008
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BORTRIFLUORID
UN 1009
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1)
UN 1011
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BUTAN
UN 1012
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
UN 1013
Klasse 2; Verpackungsgruppe
KOHLENDIOXID
UN 1016
Klasse 2; Verpackungsgruppe
KOHLENMONOXID, VERDICHTET
UN 1017
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLOR
UN 1018
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22)
UN 1020
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115)
UN 1021
Klasse 2; Verpackungsgruppe
1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124)
UN 1022
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13)
UN 1023
Klasse 2; Verpackungsgruppe
STADTGAS, VERDICHTET
UN 1026
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DICYAN
UN 1027
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CYCLOPROPAN
UN 1028
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12)
UN 1029
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21)
UN 1030
Klasse 2; Verpackungsgruppe
1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
UN 1032
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
UN 1033
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DIMETHYLETHER
UN 1035
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHAN
UN 1036
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLAMIN
UN 1037
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLCHLORID
UN 1038
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1039
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLMETHYLETHER
UN 1040
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLENOXID
UN 1040
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
UN 1044
Klasse 2; Verpackungsgruppe
FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas
UN 1045
Klasse 2; Verpackungsgruppe
FLUOR, VERDICHTET
UN 1046
Klasse 2; Verpackungsgruppe
HELIUM, VERDICHTET
UN 1048
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
UN 1049
Klasse 2; Verpackungsgruppe
WASSERSTOFF, VERDICHTET
UN 1050
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
UN 1051
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser
UN 1052
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
UN 1053
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SCHWEFELWASSERSTOFF
UN 1055
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ISOBUTEN
UN 1056
Klasse 2; Verpackungsgruppe
KRYPTON, VERDICHTET
UN 1057
Klasse 2; Verpackungsgruppe
FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas
UN 1058
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft
UN 1061
Klasse 2; Verpackungsgruppe
METHYLAMIN, WASSERFREI
UN 1062
Klasse 2; Verpackungsgruppe
METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
UN 1063
Klasse 2; Verpackungsgruppe
METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
UN 1064
Klasse 2; Verpackungsgruppe
METHYLMERCAPTAN
UN 1065
Klasse 2; Verpackungsgruppe
NEON, VERDICHTET
UN 1066
Klasse 2; Verpackungsgruppe
STICKSTOFF, VERDICHTET
UN 1067
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
UN 1069
Klasse 2; Verpackungsgruppe
NITROSYLCHLORID
UN 1070
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DISTICKSTOFFMONOXID
UN 1071
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ÖLGAS, VERDICHTET
UN 1072
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SAUERSTOFF, VERDICHTET
UN 1073
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1075
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT
UN 1076
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PHOSGEN
UN 1077
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PROPEN
UN 1078
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. (Gemisch F 1) (Gemisch F 2) (Gemisch F 3)
UN 1079
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SCHWEFELDIOXID
UN 1080
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SCHWEFELHEXAFLUORID
UN 1081
Klasse 2; Verpackungsgruppe
TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT
UN 1082
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113)
UN 1083
Klasse 2; Verpackungsgruppe
TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
UN 1085
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VINYLBROMID, STABILISIERT
UN 1086
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VINYLCHLORID, STABILISIERT
UN 1087
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
UN 1088
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ACETAL
UN 1089
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ACETALDEHYD
UN 1090
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ACETON
UN 1091
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ACETONÖLE
UN 1092
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ACROLEIN, STABILISIERT
UN 1093
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ACRYLNITRIL, STABILISIERT
UN 1098
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ALLYLALKOHOL
UN 1099
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ALLYLBROMID
UN 1100
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ALLYLCHLORID
UN 1104
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
AMYLACETATE
UN 1105
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PENTANOLE
UN 1105
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
PENTANOLE
UN 1106
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
AMYLAMINE
UN 1106
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
AMYLAMINE
UN 1107
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
AMYLCHLORIDE
UN 1108
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
PENT-1-EN (n-AMYLEN)
UN 1109
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
AMYLFORMIATE
UN 1110
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
n-AMYLMETHYLKETON
UN 1111
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
AMYLMERCAPTAN
UN 1112
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
AMYLNITRATE
UN 1113
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
AMYLNITRITE
UN 1114
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BENZEN
UN 1120
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BUTANOLE
UN 1120
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
BUTANOLE
UN 1123
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BUTYLACETATE
UN 1123
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
BUTYLACETATE
UN 1125
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
n-BUTYLAMIN
UN 1126
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1-BROMBUTAN
UN 1127
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CHLORBUTANE
UN 1128
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
n-BUTYLFORMIAT
UN 1129
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BUTYRALDEHYD
UN 1130
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
KAMPFERÖL
UN 1131
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
KOHLENSTOFFDISULFID
UN 1133
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff
UN 1133
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff
UN 1133
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1133
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1134
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
CHLORBENZEN
UN 1135
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ETHYLENCHLORHYDRIN
UN 1136
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
UN 1136
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
UN 1143
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CROTONALDEHYD oder CROTONALDEHYD, STABILISIERT
UN 1144
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
CROTONYLEN
UN 1145
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CYCLOHEXAN
UN 1146
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CYCLOPENTAN
UN 1147
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DECAHYDRONAPHTHALEN
UN 1148
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIACETONALKOHOL
UN 1148
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIACETONALKOHOL
UN 1149
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIBUTYLETHER
UN 1150
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1,2-DICHLORETHYLEN
UN 1152
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DICHLORPENTANE
UN 1153
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER
UN 1153
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER
UN 1154
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIETHYLAMIN
UN 1155
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
UN 1156
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIETHYLKETON
UN 1157
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIISOBUTYLKETON
UN 1158
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIISOPROPYLAMIN
UN 1159
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIISOPROPYLETHER
UN 1161
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIMETHYLCARBONAT
UN 1162
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIMETHYLDICHLORSILAN
UN 1163
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
DIMETHYLHYDRAZIN, ASYMMETRISCH
UN 1164
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIMETHYLSULFID
UN 1165
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIOXAN
UN 1166
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIOXOLAN
UN 1167
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
DIVINYLETHER, STABILISIERT
UN 1169
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
UN 1169
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1169
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1171
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER
UN 1172
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHERACETAT
UN 1173
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLACETAT
UN 1175
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLBENZEN
UN 1176
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TRIETHYLBORAT
UN 1177
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
2-ETHYLBUTYLACETAT
UN 1178
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2-ETHYLBUTYRALDEHYD
UN 1179
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLBUTYLETHER
UN 1180
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHYLBUTYRAT
UN 1181
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ETHYLCHLORACETAT
UN 1182
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ETHYLCHLORFORMIAT
UN 1183
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ETHYLDICHLORSILAN
UN 1184
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLENDICHLORID
UN 1185
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ETHYLENIMIN, STABILISIERT
UN 1188
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHER
UN 1189
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHERACETAT
UN 1190
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLFORMIAT
UN 1191
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
OCTYLALDEHYDE
UN 1192
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHYLLACTAT
UN 1193
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
UN 1195
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLPROPIONAT
UN 1196
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLTRICHLORSILAN
UN 1197
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
UN 1197
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1197
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1199
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
FURALDEHYDE
UN 1201
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
FUSELÖL
UN 1201
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
FUSELÖL
UN 1203
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
UN 1206
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HEPTANE
UN 1207
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HEXALDEHYD
UN 1208
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HEXANE
UN 1212
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOBUTANOL (ISOBUTYLALKOHOL)
UN 1213
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOBUTYLACETAT
UN 1214
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOBUTYLAMIN
UN 1216
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOOCTENE
UN 1218
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ISOPREN, STABILISIERT
UN 1219
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
UN 1220
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOPROPYLACETAT
UN 1221
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ISOPROPYLAMIN
UN 1222
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOPROPYLNITRAT
UN 1223
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
KEROSIN
UN 1224
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
KETONE, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 1224
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1224
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1229
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
MESITYLOXID
UN 1230
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHANOL
UN 1231
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLACETAT
UN 1233
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
METHYLAMYLACETAT
UN 1234
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLAL
UN 1237
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLBUTYRAT
UN 1238
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHYLCHLORFORMIAT
UN 1239
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHYLCHLORMETHYLETHER
UN 1242
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
METHYLDICHLORSILAN
UN 1243
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
METHYLFORMIAT
UN 1244
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHYLHYDRAZIN
UN 1245
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLISOBUTYLKETON
UN 1246
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
UN 1247
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
UN 1248
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLPROPIONAT
UN 1249
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLPROPYLKETON
UN 1250
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLTRICHLORSILAN
UN 1251
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHYLVINYLKETON, STABILISIERT
UN 1259
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NICKELTETRACARBONYL
UN 1261
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
NITROMETHAN
UN 1262
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
OCTANE
UN 1264
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
PARALDEHYD
UN 1265
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
PENTANE, flüssig
UN 1265
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PENTANE, flüssig
UN 1267
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ROHERDÖL
UN 1267
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ROHERDÖL
UN 1267
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1267
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1268
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
UN 1268
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
UN 1268
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1268
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1272
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
KIEFERNÖL
UN 1274
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
UN 1274
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
UN 1275
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PROPIONALDEHYD
UN 1276
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
n-PROPYLACETAT
UN 1277
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PROPYLAMIN
UN 1278
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1-CHLORPROPAN
UN 1279
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1,2-DICHLORPROPAN
UN 1280
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
PROPYLENOXID
UN 1281
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PROPYLFORMIATE
UN 1282
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PYRIDIN
UN 1286
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HARZÖL
UN 1286
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1286
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1288
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
SCHIEFERÖL
UN 1288
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
SCHIEFERÖL
UN 1292
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TETRAETHYLSILICAT
UN 1293
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TINKTUREN, MEDIZINISCHE
UN 1293
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TINKTUREN, MEDIZINISCHE
UN 1294
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TOLUEN
UN 1295
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
TRICHLORSILAN
UN 1296
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TRIETHYLAMIN
UN 1298
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TRIMETHYLCHLORSILAN
UN 1299
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TERPENTIN
UN 1300
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TERPENTINÖLERSATZ
UN 1300
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TERPENTINÖLERSATZ
UN 1301
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
VINYLACETAT, STABILISIERT
UN 1302
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
UN 1303
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
UN 1304
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
UN 1305
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
VINYLTRICHLORSILAN
UN 1306
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG
UN 1306
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1306
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1307
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
XYLENE
UN 1307
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
XYLENE
UN 1308
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
UN 1308
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
UN 1308
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1308
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1309
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN
UN 1309
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN
UN 1310
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
AMMONIUMPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
UN 1312
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
BORNEOL
UN 1313
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
CALCIUMRESINAT
UN 1314
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
CALCIUMRESINAT, GESCHMOLZEN
UN 1318
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
COBALTRESINAT, GEFÄLLT
UN 1320
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
UN 1321
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
DINITROPHENOLATE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
UN 1322
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
DINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
UN 1323
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
CEREISEN
UN 1324
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
FILME AUF NITROCELLULOSEBASIS, gelatiniert, ausgenommen Abfälle
UN 1325
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 1325
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 1326
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
HAFNIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser
UN 1327
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Heu oder Stroh oder Bhusa
UN 1328
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
HEXAMETHYLENTETRAMIN
UN 1330
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
MANGANRESINAT
UN 1331
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ZÜNDHÖLZER, ÜBERALL ZÜNDBAR
UN 1332
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
METALDEHYD
UN 1333
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
CER, Platten, Barren, Stangen
UN 1334
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
NAPHTHALEN, ROH oder NAPHTHALEN, RAFFINIERT
UN 1336
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
NITROGUANIDIN (PICRIT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
UN 1337
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
UN 1338
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
PHOSPHOR, AMORPH
UN 1339
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
PHOSPHORHEPTASULFID (chemische Formel P4S7), frei von gelbem oder weissem Phosphor
UN 1340
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
PHOSPHORPENTASULFID (chemische Formel P2S5), frei von gelbem oder weissem Phosphor
UN 1341
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
PHOSPHORSESQUISULFID (chemische Formel P4S3), frei von gelbem oder weissem Phosphor
UN 1343
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
PHOSPHORTRISULFID (chemische Formel P4S6), frei von gelbem oder weissem Phosphor
UN 1344
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
UN 1345
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
KAUTSCHUK-(Gummi-) ABFÄLLE, gemahlen oder KAUTSCHUK-(Gummi-) RESTE, pulverförmig oder granuliert
UN 1346
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
SILICIUM-PULVER, AMORPH
UN 1347
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
SILBERPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
UN 1348
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
UN 1349
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
NATRIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
UN 1350
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
SCHWEFEL
UN 1352
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
TITAN-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser
UN 1353
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G.
UN 1354
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
UN 1355
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
UN 1356
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
TRINITROTOLUEN (TNT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
UN 1357
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
UN 1358
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ZIRKONIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser
UN 1360
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
CALCIUMPHOSPHID
UN 1362
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
KOHLE, AKTIVIERT
UN 1363
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
KOPRA
UN 1364
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG
UN 1365
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
BAUMWOLLE, NASS
UN 1369
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
p-NITROSODIMETHYLANILIN
UN 1374
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
FISCHMEHL (FISCHABFALL), NICHT STABILISIERT
UN 1378
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit
UN 1380
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PENTABORAN
UN 1381
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PHOSPHOR, WEISS oder GELB, TROCKEN
UN 1382
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
KALIUMSULFID, WASSERFREI oder KALIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser
UN 1384
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
NATRIUMDITHIONIT (NATRIUMHYDROSULFIT)
UN 1385
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
NATRIUMSULFID, WASSERFREI oder NATRIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser
UN 1387
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Wollabfälle, nass
UN 1389
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
UN 1390
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
ALKALIMETALLAMIDE
UN 1391
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ALKALIMETALLDISPERSION oder ERDALKALIMETALLDISPERSION
UN 1392
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
UN 1394
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
ALUMINIUMCARBID
UN 1395
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
ALUMINIUMFERROSILICIUM-PULVER
UN 1396
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
ALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN
UN 1396
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
ALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN
UN 1397
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ALUMINIUMPHOSPHID
UN 1398
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
ALUMINIUMSILICIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN
UN 1400
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
BARIUM
UN 1401
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
CALCIUM
UN 1402
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
CALCIUMCARBID
UN 1402
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
CALCIUMCARBID
UN 1403
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
CALCIUMCYANAMID mit mehr als 0,1 Masse-% Calciumcarbid
UN 1404
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
CALCIUMHYDRID
UN 1405
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
CALCIUMSILICID
UN 1405
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
CALCIUMSILICID
UN 1407
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
CAESIUM
UN 1408
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
FERROSILICIUM mit mindestens 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium
UN 1409
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 1409
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 1410
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
LITHIUMALUMINIUMHYDRID
UN 1411
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
LITHIUMALUMINIUMHYDRID IN ETHER
UN 1413
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
LITHIUMBORHYDRID
UN 1414
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
LITHIUMHYDRID
UN 1415
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
LITHIUM
UN 1417
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
LITHIUMSILICIUM
UN 1419
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MAGNESIUMALUMINIUMPHOSPHID
UN 1423
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
RUBIDIUM
UN 1426
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
NATRIUMBORHYDRID
UN 1427
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
NATRIUMHYDRID
UN 1428
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
NATRIUM
UN 1431
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
NATRIUMMETHYLAT
UN 1432
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
NATRIUMPHOSPHID
UN 1433
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ZINNPHOSPHIDE
UN 1435
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
ZINK-ASCHEN
UN 1436
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ZINK-PULVER oder ZINK-STAUB
UN 1436
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
ZINK-PULVER oder ZINK-STAUB
UN 1436
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
ZINK-PULVER oder ZINK-STAUB
UN 1437
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ZIRKONIUMHYDRID
UN 1438
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
ALUMINIUMNITRAT
UN 1439
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMDICHROMAT
UN 1442
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMPERCHLORAT
UN 1444
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
AMMONIUMPERSULFAT
UN 1445
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BARIUMCHLORAT, FEST
UN 1446
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BARIUMNITRAT
UN 1447
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BARIUMPERCHLORAT, FEST
UN 1448
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BARIUMPERMANGANAT
UN 1449
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BARIUMPEROXID
UN 1450
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1451
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CAESIUMNITRAT
UN 1452
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMCHLORAT
UN 1453
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMCHLORIT
UN 1454
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CALCIUMNITRAT
UN 1455
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMPERCHLORAT
UN 1456
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMPERMANGANAT
UN 1457
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMPEROXID
UN 1461
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1462
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1463
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
CHROMTRIOXID, WASSERFREI
UN 1465
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
DIDYMIUMNITRAT
UN 1466
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
EISEN(III)NITRAT
UN 1467
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
GUANIDINNITRAT
UN 1469
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BLEINITRAT
UN 1470
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BLEIPERCHLORAT, FEST
UN 1472
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
LITHIUMPEROXID
UN 1473
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
MAGNESIUMBROMAT
UN 1474
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
MAGNESIUMNITRAT
UN 1475
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
MAGNESIUMPERCHLORAT
UN 1476
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
MAGNESIUMPEROXID
UN 1477
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1477
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1479
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 1479
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 1479
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 1481
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1481
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1482
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1482
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1483
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1483
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 1484
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMBROMAT
UN 1485
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMCHLORAT
UN 1486
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
KALIUMNITRAT
UN 1488
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMNITRIT
UN 1489
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMPERCHLORAT
UN 1490
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMPERMANGANAT
UN 1491
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
KALIUMPEROXID
UN 1492
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
KALIUMPERSULFAT
UN 1493
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
SILBERNITRAT
UN 1494
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMBROMAT
UN 1495
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMCHLORAT
UN 1496
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMCHLORIT
UN 1498
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMNITRAT
UN 1500
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMNITRIT
UN 1502
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMPERCHLORAT
UN 1503
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMPERMANGANAT
UN 1504
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
NATRIUMPEROXID
UN 1505
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMPERSULFAT
UN 1506
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
STRONTIUMCHLORAT
UN 1507
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
STRONTIUMNITRAT
UN 1508
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
STRONTIUMPERCHLORAT
UN 1509
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
STRONTIUMPEROXID
UN 1510
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
TETRANITROMETHAN
UN 1511
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
HARNSTOFFWASSERSTOFFPEROXID
UN 1512
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ZINKAMMONIUMNITRIT
UN 1513
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ZINKCHLORAT
UN 1514
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ZINKNITRAT
UN 1515
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ZINKPERMANGANAT
UN 1516
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ZINKPEROXID
UN 1517
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
ZIRKONIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
UN 1541
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
UN 1544
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G.
UN 1544
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G.
UN 1544
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G.
UN 1545
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ALLYLISOTHIOCYANAT, STABILISIERT
UN 1546
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMARSENAT
UN 1547
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ANILIN
UN 1548
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ANILINHYDROCHLORID
UN 1550
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ANTIMONLAKTAT
UN 1551
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ANTIMONYLKALIUMTARTRAT
UN 1553
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ARSENSÄURE, FLÜSSIG
UN 1554
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSENSÄURE, FEST
UN 1555
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSENBROMID
UN 1558
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSEN
UN 1559
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSENPENTOXID
UN 1560
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ARSENTRICHLORID
UN 1561
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSENTRIOXID
UN 1562
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSEN-STAUB
UN 1565
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BARIUMCYANID
UN 1567
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BERYLLIUM-PULVER
UN 1569
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BROMACETON
UN 1570
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BRUCIN
UN 1571
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
BARIUMAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 50 Masse-% Wasser
UN 1572
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KAKODYLSÄURE
UN 1573
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CALCIUMARSENAT
UN 1575
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CALCIUMCYANID
UN 1577
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORDINITROBENZENE, FLÜSSIG
UN 1578
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORNITROBENZENE, FEST
UN 1579
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, FEST
UN 1580
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CHLORPIKRIN
UN 1585
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KUPFERACETOARSENIT
UN 1586
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KUPFERARSENIT
UN 1587
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KUPFERCYANID
UN 1588
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G.
UN 1588
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G.
UN 1588
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G.
UN 1589
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORCYAN, STABILISIERT
UN 1590
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DICHLORANILINE, FLÜSSIG
UN 1591
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
o-DICHLORBENZEN
UN 1593
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
DICHLORMETHAN
UN 1594
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DIETHYLSULFAT
UN 1595
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
DIMETHYLSULFAT
UN 1596
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DINITROANILINE
UN 1597
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DINITROBENZENE, FLÜSSIG
UN 1597
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
DINITROBENZENE, FLÜSSIG
UN 1598
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DINITRO-o-CRESOL
UN 1600
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN
UN 1601
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 1601
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 1601
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 1602
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 1602
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 1602
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 1603
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ETHYLBROMACETAT
UN 1604
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ETHYLENDIAMIN
UN 1605
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ETHYLENDIBROMID
UN 1606
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
EISEN(III)ARSENAT
UN 1607
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
EISEN(III)ARSENIT
UN 1608
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
EISEN(II)ARSENAT
UN 1611
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT
UN 1616
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BLEIACETAT
UN 1617
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BLEIARSENATE
UN 1618
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BLEIARSENITE
UN 1620
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BLEICYANID
UN 1621
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
LONDON PURPLE
UN 1622
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
MAGNESIUMARSENAT
UN 1623
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBER(II)ARSENAT
UN 1624
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBER(II)CHLORID
UN 1625
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBER(II)NITRAT
UN 1626
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
KALIUMQUECKSILBER(II)CYANID
UN 1627
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBER(I)NITRAT
UN 1629
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERACETAT
UN 1630
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBER(II)AMMONIUMCHLORID
UN 1631
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBER(II)BENZOAT
UN 1634
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERBROMIDE
UN 1636
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERCYANID
UN 1637
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERGLUCONAT
UN 1638
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERIODID
UN 1639
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERNUCLEAT
UN 1640
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBEROLEAT
UN 1641
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBEROXID
UN 1642
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBEROXYCYANID, DESENSIBILISIERT
UN 1643
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMQUECKSILBER(II)IODID
UN 1644
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERSALICYLAT
UN 1645
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERSULFAT
UN 1646
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERTHIOCYANAT
UN 1648
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ACETONITRIL
UN 1650
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
beta-NAPHTHYLAMIN, FEST
UN 1651
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NAPHTHYLTHIOHARNSTOFF
UN 1652
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NAPHTHYLHARNSTOFF
UN 1653
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NICKELCYANID
UN 1654
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NICOTIN
UN 1657
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NICOTINSALICYLAT
UN 1659
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NICOTINTARTRAT
UN 1660
Klasse 2; Verpackungsgruppe
STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
UN 1661
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITROANILINE (o-, m-, p-)
UN 1662
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITROBENZEN
UN 1663
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NITROPHENOLE (o-, m-, p-)
UN 1664
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITROTOLUENE, FLÜSSIG
UN 1665
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITROXYLENE, FLÜSSIG
UN 1669
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PENTACHLORETHAN
UN 1670
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
UN 1671
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENOL, FEST
UN 1672
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PHENYLCARBYLAMINCHLORID
UN 1673
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PHENYLENDIAMINE (o-, m-, p-)
UN 1674
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENYLQUECKSILBER(II)ACETAT
UN 1677
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMARSENAT
UN 1678
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMARSENIT
UN 1679
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMKUPFER(I)CYANID
UN 1680
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
KALIUMCYANID, FEST
UN 1683
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
SILBERARSENIT
UN 1684
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
SILBERCYANID
UN 1685
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMARSENAT
UN 1687
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMAZID
UN 1688
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMKAKODYLAT
UN 1689
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NATRIUMCYANID, FEST
UN 1690
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMFLUORID, FEST
UN 1691
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
STRONTIUMARSENIT
UN 1692
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
STRYCHNIN oder STRYCHNINSALZE
UN 1694
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
UN 1695
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CHLORACETON, STABILISIERT
UN 1697
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORACETOPHENON, FEST
UN 1698
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
DIPHENYLAMINOCHLORARSIN
UN 1699
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
DIPHENYLCHLORARSIN, FLÜSSIG
UN 1700
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe
TRÄNENGAS-KERZEN
UN 1701
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
XYLYLBROMID, FLÜSSIG
UN 1702
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
1,1,2,2-TETRACHLORETHAN
UN 1704
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TETRAETHYLDITHIOPYROPHOSPHAT
UN 1708
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TOLUIDINE, FLÜSSIG
UN 1709
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
2,4-TOLUYLENDIAMIN, FEST
UN 1710
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TRICHLORETHYLEN
UN 1711
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
XYLIDINE, FLÜSSIG
UN 1713
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ZINKCYANID
UN 1714
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ZINKPHOSPHID
UN 1715
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ESSIGSÄUREANHYDRID
UN 1716
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ACETYLBROMID
UN 1717
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ACETYLCHLORID
UN 1718
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
BUTYLPHOSPHAT
UN 1719
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 1719
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 1722
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ALLYLCHLORFORMIAT
UN 1723
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALLYLIODID
UN 1724
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ALLYLTRICHLORSILAN, STABILISIERT
UN 1725
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ALUMINIUMBROMID, WASSERFREI
UN 1726
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ALUMINIUMCHLORID, WASSERFREI
UN 1727
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST
UN 1728
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMYLTRICHLORSILAN
UN 1729
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ANISOYLCHLORID
UN 1730
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ANTIMONPENTACHLORID, FLÜSSIG
UN 1732
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ANTIMONPENTAFLUORID
UN 1733
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ANTIMONTRICHLORID
UN 1736
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BENZOYLCHLORID
UN 1737
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BENZYLBROMID
UN 1738
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BENZYLCHLORID
UN 1739
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
BENZYLCHLORFORMIAT
UN 1740
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G.
UN 1740
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G.
UN 1741
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BORTRICHLORID
UN 1742
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BORTRIFLUORID-ESSIGSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG
UN 1743
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BORTRIFLUORID-PROPIONSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG
UN 1745
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
BROMPENTAFLUORID
UN 1746
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
BROMTRIFLUORID
UN 1747
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BUTYLTRICHLORSILAN
UN 1749
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORTRIFLUORID
UN 1751
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORESSIGSÄURE, FEST
UN 1752
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CHLORACETYLCHLORID
UN 1753
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CHLORPHENYLTRICHLORSILAN
UN 1754
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
CHLORSULFONSÄURE mit oder ohne Schwefeltrioxid
UN 1756
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CHROMFLUORID, FEST
UN 1758
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
CHROMOXYCHLORID
UN 1759
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 1759
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 1759
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 1760
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 1760
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 1760
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 1762
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CYCLOHEXENYLTRICHLORSILAN
UN 1763
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CYCLOHEXYLTRICHLORSILAN
UN 1764
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DICHLORESSIGSÄURE
UN 1765
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DICHLORACETYLCHLORID
UN 1766
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DICHLORPHENYLTRICHLORSILAN
UN 1767
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DIETHYLDICHLORSILAN
UN 1768
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DIFLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI
UN 1769
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DIPHENYLDICHLORSILAN
UN 1770
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DIPHENYLBROMMETHAN
UN 1771
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DODECYLTRICHLORSILAN
UN 1773
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
EISENCHLORID, WASSERFREI
UN 1775
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FLUORBORSÄURE
UN 1776
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI
UN 1777
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
FLUORSULFONSÄURE
UN 1778
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FLUORKIESELSÄURE
UN 1779
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMEISENSÄURE mit mehr als 85 Masse-% Säure
UN 1780
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FUMARYLCHLORID
UN 1781
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
HEXADECYLTRICHLORSILAN
UN 1782
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
HEXAFLUORPHOSPHORSÄURE
UN 1784
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
HEXYLTRICHLORSILAN
UN 1787
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
IODWASSERSTOFFSÄURE
UN 1787
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
IODWASSERSTOFFSÄURE
UN 1788
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BROMWASSERSTOFFSÄURE
UN 1788
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
BROMWASSERSTOFFSÄURE
UN 1789
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CHLORWASSERSTOFFSÄURE
UN 1789
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
CHLORWASSERSTOFFSÄURE
UN 1790
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff
UN 1790
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
UN 1790
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff
UN 1792
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
IODMONOCHLORID, FEST
UN 1793
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ISOPROPYLPHOSPHAT
UN 1794
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BLEISULFAT mit mehr als 3 % freier Säure
UN 1799
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NONYLTRICHLORSILAN
UN 1800
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
OCTADECYLTRICHLORSILAN
UN 1801
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
OCTYLTRICHLORSILAN
UN 1802
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PERCHLORSÄURE mit höchstens 50 Masse-% Säure
UN 1803
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG
UN 1804
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHENYLTRICHLORSILAN
UN 1806
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHOSPHORPENTACHLORID
UN 1807
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHOSPHORPENTOXID
UN 1808
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHOSPHORTRIBROMID
UN 1809
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PHOSPHORTRICHLORID
UN 1810
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PHOSPHOROXYCHLORID
UN 1811
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
KALIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST
UN 1812
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
KALIUMFLUORID, FEST
UN 1813
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
KALIUMHYDROXID, FEST
UN 1815
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PROPIONYLCHLORID
UN 1816
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PROPYLTRICHLORSILAN
UN 1817
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PYROSULFURYLCHLORID
UN 1818
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
SILICIUMTETRACHLORID
UN 1823
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NATRIUMHYDROXID, FEST
UN 1825
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NATRIUMMONOXID
UN 1827
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ZINNTETRACHLORID, WASSERFREI
UN 1828
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
SCHWEFELCHLORIDE
UN 1829
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
UN 1830
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
SCHWEFELSÄURE mit mehr als 51 % Säure
UN 1831
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
UN 1832
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
SCHWEFELSÄURE, GEBRAUCHT
UN 1833
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
SCHWEFELIGE SÄURE
UN 1834
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
SULFURYLCHLORID
UN 1836
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
THIONYLCHLORID
UN 1837
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
THIOPHOSPHORYLCHLORID
UN 1838
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
TITANTETRACHLORID
UN 1839
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
TRICHLORESSIGSÄURE
UN 1841
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
ACETALDEHYDAMMONIAK
UN 1843
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, FEST
UN 1845
Klasse 9; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN EXCEPT FOR 5.5.3
Kohlendioxid, fest (Trockeneis)
UN 1846
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TETRACHLORKOHLENSTOFF
UN 1847
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
KALIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser
UN 1849
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NATRIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser
UN 1851
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 1851
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 1856
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Lappen, ölhaltig
UN 1857
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Textilabfälle, nass
UN 1858
Klasse 2; Verpackungsgruppe
HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216)
UN 1859
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SILICIUMTETRAFLUORID
UN 1860
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VINYLFLUORID, STABILISIERT
UN 1862
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLCROTONAT
UN 1863
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
DÜSENKRAFTSTOFF
UN 1863
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DÜSENKRAFTSTOFF
UN 1863
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1863
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1865
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
n-PROPYLNITRAT
UN 1868
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
DECABORAN
UN 1870
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
KALIUMBORHYDRID
UN 1871
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
TITANHYDRID
UN 1872
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
BLEIDIOXID
UN 1873
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
UN 1884
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BARIUMOXID
UN 1885
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BENZIDIN
UN 1886
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BENZYLIDENCHLORID
UN 1887
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BROMCHLORMETHAN
UN 1888
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLOROFORM
UN 1889
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CYANBROMID
UN 1891
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ETHYLBROMID
UN 1892
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ETHYLDICHLORARSIN
UN 1894
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENYLQUECKSILBER(II)HYDROXID
UN 1895
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENYLQUECKSILBER(II)NITRAT
UN 1897
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TETRACHLORETHYLEN
UN 1898
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ACETYLIODID
UN 1902
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
DIISOOCTYLPHOSPHAT
UN 1903
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 1903
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 1903
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 1905
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
SELENSÄURE
UN 1906
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ABFALLSCHWEFELSÄURE
UN 1907
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
NATRONKALK mit mehr als 4 % Natriumhydroxid
UN 1910
Klasse 8; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Calciumoxid
UN 1911
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DIBORAN
UN 1913
Klasse 2; Verpackungsgruppe
NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1914
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
BUTYLPROPIONATE
UN 1915
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
CYCLOHEXANON
UN 1916
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
2,2'-DICHLORDIETHYLETHER
UN 1917
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
UN 1918
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOPROPYLBENZEN
UN 1919
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLACRYLAT, STABILISIERT
UN 1920
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
NONANE
UN 1921
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
PROPYLENIMIN, STABILISIERT
UN 1922
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PYRROLIDIN
UN 1923
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
CALCIUMDITHIONIT (CALCIUMHYDROSULFIT)
UN 1928
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
UN 1929
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
KALIUMDITHIONIT (KALIUMHYDROSULFIT)
UN 1931
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
ZINKDITHIONIT
UN 1932
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
ZIRKONIUM-ABFALL
UN 1939
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHOSPHOROXYBROMID
UN 1940
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
THIOGLYCOLSÄURE
UN 1941
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
DIBROMDIFLUORMETHAN
UN 1944
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
SICHERHEITSZÜNDHÖLZER (Heftchen, Briefchen oder Schachteln)
UN 1945
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
WACHSZÜNDHÖLZER
UN 1951
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1953
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 1954
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 1955
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G.
UN 1956
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERDICHTETES GAS, N.A.G.
UN 1957
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DEUTERIUM, VERDICHTET
UN 1958
Klasse 2; Verpackungsgruppe
1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114)
UN 1959
Klasse 2; Verpackungsgruppe
1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
UN 1961
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1962
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLEN
UN 1963
Klasse 2; Verpackungsgruppe
HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1964
Klasse 2; Verpackungsgruppe
KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G.
UN 1965
Klasse 2; Verpackungsgruppe
KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)
UN 1966
Klasse 2; Verpackungsgruppe
WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1969
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ISOBUTAN
UN 1970
Klasse 2; Verpackungsgruppe
KRYPTON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1971
Klasse 2; Verpackungsgruppe
METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt
UN 1972
Klasse 2; Verpackungsgruppe
METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt
UN 1974
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1)
UN 1976
Klasse 2; Verpackungsgruppe
OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318)
UN 1977
Klasse 2; Verpackungsgruppe
STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 1978
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PROPAN
UN 1982
Klasse 2; Verpackungsgruppe
TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14)
UN 1983
Klasse 2; Verpackungsgruppe
1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a)
UN 1984
Klasse 2; Verpackungsgruppe
TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23)
UN 1986
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 1986
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 1986
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 1987
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ALKOHOLE, N.A.G.
UN 1987
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1987
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1988
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 1988
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 1988
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 1989
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ALDEHYDE, N.A.G.
UN 1989
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ALDEHYDE, N.A.G.
UN 1989
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1989
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1990
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
BENZALDEHYD
UN 1991
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
CHLOROPREN, STABILISIERT
UN 1992
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 1992
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 1992
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 1993
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 1993
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 1993
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 1993
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 1994
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
EISENPENTACARBONYL
UN 2000
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren, usw. (ausgenommen Abfälle)
UN 2001
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
COBALTNAPHTHENAT-PULVER
UN 2002
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
ZELLULOID, ABFALL
UN 2004
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
MAGNESIUMDIAMID
UN 2008
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN
UN 2008
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN
UN 2008
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN
UN 2009
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
ZIRKONIUM, TROCKEN, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 µm)
UN 2010
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MAGNESIUMHYDRID
UN 2011
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MAGNESIUMPHOSPHID
UN 2012
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
KALIUMPHOSPHID
UN 2013
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
STRONTIUMPHOSPHID
UN 2018
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORANILINE, FEST
UN 2019
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORANILINE, FLÜSSIG
UN 2020
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORPHENOLE, FEST
UN 2021
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORPHENOLE, FLÜSSIG
UN 2022
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CRESYLSÄURE
UN 2023
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
EPICHLORHYDRIN
UN 2027
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMARSENIT, FEST
UN 2028
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder
UN 2029
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
HYDRAZIN, WASSERFREI
UN 2031
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mindestens 65 %, aber höchstens 70 % Säure
UN 2031
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit weniger als 65 % Säure
UN 2031
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mehr als 70 % Säure
UN 2032
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND
UN 2033
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
KALIUMMONOXID
UN 2035
Klasse 2; Verpackungsgruppe
1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
UN 2036
Klasse 2; Verpackungsgruppe
XENON
UN 2038
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DINITROTOLUENE, FLÜSSIG
UN 2044
Klasse 2; Verpackungsgruppe
2,2-DIMETHYLPROPAN
UN 2045
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
UN 2046
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
CYMENE
UN 2047
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DICHLORPROPENE
UN 2047
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DICHLORPROPENE
UN 2048
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DICYCLOPENTADIEN
UN 2049
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIETHYLBENZEN
UN 2051
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
2-DIMETHYLAMINOETHANOL
UN 2052
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIPENTEN
UN 2053
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
METHYLISOBUTYLCARBINOL
UN 2054
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
MORPHOLIN
UN 2055
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
STYREN, MONOMER, STABILISIERT
UN 2056
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TETRAHYDROFURAN
UN 2057
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TRIPROPYLEN
UN 2057
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TRIPROPYLEN
UN 2058
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
VALERALDEHYD
UN 2067
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL
UN 2071
Klasse 9; Verpackungsgruppe
AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL
UN 2074
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ACRYLAMID, FEST
UN 2075
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORAL, WASSERFREI, STABILISIERT
UN 2076
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CRESOLE, FLÜSSIG
UN 2077
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
alpha-NAPHTHYLAMIN
UN 2078
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TOLUENDIISOCYANAT
UN 2079
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DIETHYLENTRIAMIN
UN 2186
Klasse 2; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 2187
Klasse 2; Verpackungsgruppe
KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 2188
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ARSENWASSERSTOFF (ARSIN)
UN 2189
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DICHLORSILAN
UN 2190
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET
UN 2191
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SULFURYLFLUORID
UN 2192
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN)
UN 2193
Klasse 2; Verpackungsgruppe
HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116)
UN 2194
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SELENHEXAFLUORID
UN 2195
Klasse 2; Verpackungsgruppe
TELLURHEXAFLUORID
UN 2196
Klasse 2; Verpackungsgruppe
WOLFRAMHEXAFLUORID
UN 2197
Klasse 2; Verpackungsgruppe
IODWASSERSTOFF, WASSERFREI
UN 2198
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PHOSPHORPENTAFLUORID
UN 2199
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN)
UN 2200
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PROPADIEN, STABILISIERT
UN 2201
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 2202
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI
UN 2203
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)
UN 2204
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CARBONYLSULFID
UN 2205
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ADIPONITRIL
UN 2211
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend
UN 2212
Klasse 9; Verpackungsgruppe II
ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)
UN 2213
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
PARAFORMALDEHYD
UN 2214
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
PHTHALSÄUREANHYDRID mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid
UN 2215
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
MALEINSÄUREANHYDRID
UN 2215
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN
UN 2216
Klasse 9; Verpackungsgruppe
Fischmehl (Fischabfälle), stabilisiert
UN 2218
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ACRYLSÄURE, STABILISIERT
UN 2219
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ALLYLGLYCIDYLETHER
UN 2222
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ANISOL
UN 2224
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BENZONITRIL
UN 2225
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
BENZENSULFONYLCHLORID
UN 2226
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BENZOTRICHLORID
UN 2227
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
n-BUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
UN 2232
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
2-CHLORETHANAL
UN 2233
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORANISIDINE
UN 2234
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
CHLORBENZOTRIFLUORIDE
UN 2235
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORBENZYLCHLORIDE, FLÜSSIG
UN 2236
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FLÜSSIG
UN 2237
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORNITROANILINE
UN 2238
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
CHLORTOLUENE
UN 2239
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORTOLUIDINE, FEST
UN 2240
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
CHROMSCHWEFELSÄURE
UN 2241
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CYCLOHEPTAN
UN 2242
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CYCLOHEPTEN
UN 2243
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
CYCLOHEXYLACETAT
UN 2244
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
CYCLOPENTANOL
UN 2245
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
CYCLOPENTANON
UN 2246
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CYCLOPENTEN
UN 2247
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
n-DECAN
UN 2248
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DI-n-BUTYLAMIN
UN 2249
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH
UN 2250
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DICHLORPHENYLISOCYANATE
UN 2251
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
UN 2252
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1,2-DIMETHOXYETHAN
UN 2253
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
N,N-DIMETHYLANILIN
UN 2254
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
STURMZÜNDHÖLZER
UN 2256
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CYCLOHEXEN
UN 2257
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
KALIUM
UN 2258
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
1,2-PROPYLENDIAMIN
UN 2259
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
TRIETHYLENTETRAMIN
UN 2260
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TRIPROPYLAMIN
UN 2261
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
XYLENOLE, FEST
UN 2262
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
N,N-DIMETHYLCARBAMOYLCHLORID
UN 2263
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIMETHYLCYCLOHEXANE
UN 2264
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
N,N-DIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN
UN 2265
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
N,N-DIMETHYLFORMAMID
UN 2266
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
UN 2267
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DIMETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID
UN 2269
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
3,3'-IMINOBISPROPYLAMIN
UN 2271
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHYLAMYLKETON
UN 2272
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
N-ETHYLANILIN
UN 2273
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
2-ETHYLANILIN
UN 2274
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
N-ETHYL-N-BENZYLANILIN
UN 2275
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
2-ETHYLBUTANOL
UN 2276
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
2-ETHYLHEXYLAMIN
UN 2277
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
UN 2278
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
n-HEPTEN
UN 2279
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
HEXACHLORBUTADIEN
UN 2280
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
HEXAMETHYLENDIAMIN, FEST
UN 2281
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
HEXAMETHYLENDIISOCYANAT
UN 2282
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
HEXANOLE
UN 2283
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOBUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
UN 2284
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOBUTYRONITRIL
UN 2285
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ISOCYANATOBENZOTRIFLUORIDE
UN 2286
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
PENTAMETHYLHEPTAN
UN 2287
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOHEPTENE
UN 2288
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOHEXENE
UN 2289
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ISOPHORONDIAMIN
UN 2290
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ISOPHORONDIISOCYANAT
UN 2293
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
4-METHOXY-4-METHYLPENTAN-2-ON
UN 2294
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
N-METHYLANILIN
UN 2295
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHYLCHLORACETAT
UN 2296
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLCYCLOHEXAN
UN 2297
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
METHYLCYCLOHEXANON
UN 2298
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLCYCLOPENTAN
UN 2299
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
METHYLDICHLORACETAT
UN 2300
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN
UN 2301
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2-METHYLFURAN
UN 2302
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
5-METHYLHEXAN-2-ON
UN 2303
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOPROPENYLBENZEN
UN 2304
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
NAPHTHALEN, GESCHMOLZEN
UN 2305
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NITROBENZENSULFONSÄURE
UN 2306
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITROBENZOTRIFLUORIDE, FLÜSSIG
UN 2307
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
3-NITRO-4-CHLORBENZOTRIFLUORID
UN 2308
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FLÜSSIG
UN 2309
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
OCTADIENE
UN 2310
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
PENTAN-2,4-DION
UN 2311
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PHENETIDINE
UN 2312
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENOL, GESCHMOLZEN
UN 2313
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
PICOLINE
UN 2315
Klasse 9; Verpackungsgruppe II
POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG
UN 2316
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NATRIUMKUPFER(I)CYANID, FEST
UN 2318
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
NATRIUMHYDROGENSULFID mit weniger als 25 % Kristallwasser
UN 2319
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G.
UN 2320
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
TETRAETHYLENPENTAMIN
UN 2321
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TRICHLORBENZENE, FLÜSSIG
UN 2322
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TRICHLORBUTEN
UN 2323
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TRIETHYLPHOSPHIT
UN 2324
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TRIISOBUTYLEN
UN 2325
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
1,3,5-TRIMETHYLBENZEN
UN 2326
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
TRIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN
UN 2327
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIAMINE
UN 2328
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIISOCYANAT
UN 2329
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TRIMETHYLPHOSPHIT
UN 2331
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ZINKCHLORID, WASSERFREI
UN 2332
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ACETALDEHYDOXIM
UN 2333
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALLYLACETAT
UN 2334
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ALLYLAMIN
UN 2335
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALLYLETHYLETHER
UN 2336
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ALLYLFORMIAT
UN 2337
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PHENYLMERCAPTAN
UN 2338
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BENZOTRIFLUORID
UN 2339
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2-BROMBUTAN
UN 2340
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2-BROMETHYLETHYLETHER
UN 2341
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
1-BROM-3-METHYLBUTAN
UN 2342
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BROMMETHYLPROPANE
UN 2343
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2-BROMPENTAN
UN 2344
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BROMPROPANE
UN 2344
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
BROMPROPANE
UN 2345
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
3-BROMPROPIN
UN 2346
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BUTANDION
UN 2347
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BUTYLMERCAPTAN
UN 2348
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
BUTYLACRYLATE, STABILISIERT
UN 2350
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BUTYLMETHYLETHER
UN 2351
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BUTYLNITRITE
UN 2351
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
BUTYLNITRITE
UN 2352
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
UN 2353
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BUTYRYLCHLORID
UN 2354
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CHLORMETHYLETHYLETHER
UN 2356
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
2-CHLORPROPAN
UN 2357
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CYCLOHEXYLAMIN
UN 2358
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CYCLOOCTATETRAEN
UN 2359
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIALLYLAMIN
UN 2360
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIALLYLETHER
UN 2361
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIISOBUTYLAMIN
UN 2362
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1,1-DICHLORETHAN
UN 2363
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ETHYLMERCAPTAN
UN 2364
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
n-PROPYLBENZEN
UN 2366
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIETHYLCARBONAT
UN 2367
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
alpha-METHYLVALERALDEHYD
UN 2368
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
alpha-PINEN
UN 2370
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HEX-1-EN
UN 2371
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ISOPENTENE
UN 2372
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
UN 2373
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIETHOXYMETHAN
UN 2374
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
3,3-DIETHOXYPROPEN
UN 2375
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIETHYLSULFID
UN 2376
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2,3-DIHYDROPYRAN
UN 2377
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1,1-DIMETHOXYETHAN
UN 2378
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2-DIMETHYLAMINOACETONITRIL
UN 2379
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1,3-DIMETHYLBUTYLAMIN
UN 2380
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIMETHYLDIETHOXYSILAN
UN 2381
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIMETHYLDISULFID
UN 2382
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
UN 2383
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIPROPYLAMIN
UN 2384
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DI-n-PROPYLETHER
UN 2385
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLISOBUTYRAT
UN 2386
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1-ETHYLPIPERIDIN
UN 2387
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
FLUORBENZEN
UN 2388
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
FLUORTOLUENE
UN 2389
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
FURAN
UN 2390
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2-IODBUTAN
UN 2391
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
IODMETHYLPROPANE
UN 2392
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
IODPROPANE
UN 2393
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOBUTYLFORMIAT
UN 2394
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOBUTYLPROPIONAT
UN 2395
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOBUTYRYLCHLORID
UN 2396
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHACRYLALDEHYD, STABILISIERT
UN 2397
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
3-METHYLBUTAN-2-ON
UN 2398
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYL-tert-BUTYLETHER
UN 2399
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1-METHYLPIPERIDIN
UN 2400
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLISOVALERAT
UN 2401
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
PIPERIDIN
UN 2402
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PROPANTHIOLE
UN 2403
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOPROPENYLACETAT
UN 2404
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
PROPIONITRIL
UN 2405
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOPROPYLBUTYRAT
UN 2406
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOPROPYLISOBUTYRAT
UN 2407
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ISOPROPYLCHLORFORMIAT
UN 2409
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ISOPROPYLPROPIONAT
UN 2410
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
UN 2411
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
BUTYRONITRIL
UN 2412
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TETRAHYDROTHIOPHEN
UN 2413
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TETRAPROPYLORTHOTITANAT
UN 2414
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
THIOPHEN
UN 2416
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TRIMETHYLBORAT
UN 2417
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CARBONYLFLUORID
UN 2418
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SCHWEFELTETRAFLUORID
UN 2419
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BROMTRIFLUORETHYLEN
UN 2420
Klasse 2; Verpackungsgruppe
HEXAFLUORACETON
UN 2421
Klasse 2; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
DISTICKSTOFFTRIOXID
UN 2422
Klasse 2; Verpackungsgruppe
OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318)
UN 2424
Klasse 2; Verpackungsgruppe
OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218)
UN 2430
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschliesslich C2-C12-Homologe)
UN 2430
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschliesslich C2-C12-Homologe)
UN 2430
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschliesslich C2-C12-Homologe)
UN 2431
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ANISIDINE
UN 2432
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
N,N-DIETHYLANILIN
UN 2433
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORNITROTOLUENE, FLÜSSIG
UN 2434
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DIBENZYLDICHLORSILAN
UN 2435
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ETHYLPHENYLDICHLORSILAN
UN 2436
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
THIOESSIGSÄURE
UN 2437
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
METHYLPHENYLDICHLORSILAN
UN 2438
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
TRIMETHYLACETYLCHLORID
UN 2439
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NATRIUMHYDROGENDIFLUORID
UN 2440
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ZINNTETRACHLORIDPENTAHYDRAT
UN 2442
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
TRICHLORACETYLCHLORID
UN 2443
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
VANADIUMOXYTRICHLORID
UN 2444
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
VANADIUMTETRACHLORID
UN 2446
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NITROCRESOLE, FEST
UN 2447
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN
UN 2448
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
SCHWEFEL, GESCHMOLZEN
UN 2451
Klasse 2; Verpackungsgruppe
STICKSTOFFTRIFLUORID
UN 2452
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLACETYLEN, STABILISIERT
UN 2453
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161)
UN 2454
Klasse 2; Verpackungsgruppe
METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41)
UN 2455
Klasse 2; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
METHYLNITRIT
UN 2456
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
2-CHLORPROPEN
UN 2457
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2,3-DIMETHYLBUTAN
UN 2458
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HEXADIENE
UN 2459
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
2-METHYLBUT-1-EN
UN 2460
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2-METHYLBUT-2-EN
UN 2461
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLPENTADIENE
UN 2463
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ALUMINIUMHYDRID
UN 2464
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BERYLLIUMNITRAT
UN 2465
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN oder DICHLORISOCYANURSÄURESALZE
UN 2466
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
KALIUMSUPEROXID
UN 2468
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN
UN 2469
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
ZINKBROMAT
UN 2470
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PHENYLACETONITRIL, FLÜSSIG
UN 2471
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
OSMIUMTETROXID
UN 2473
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMARSANILAT
UN 2474
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
THIOPHOSGEN
UN 2475
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
VANADIUMTRICHLORID
UN 2477
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHYLISOTHIOCYANAT
UN 2480
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHYLISOCYANAT
UN 2481
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ETHYLISOCYANAT
UN 2482
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
n-PROPYLISOCYANAT
UN 2483
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ISOPROPYLISOCYANAT
UN 2484
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
tert-BUTYLISOCYANAT
UN 2485
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
n-BUTYLISOCYANAT
UN 2486
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ISOBUTYLISOCYANAT
UN 2487
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PHENYLISOCYANAT
UN 2488
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CYCLOHEXYLISOCYANAT
UN 2490
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DICHLORISOPROPYLETHER
UN 2493
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
HEXAMETHYLENIMIN
UN 2495
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
IODPENTAFLUORID
UN 2496
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
PROPIONSÄUREANHYDRID
UN 2498
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
1,2,3,6-TETRAHYDROBENZALDEHYD
UN 2502
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
VALERYLCHLORID
UN 2503
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ZIRKONIUMTETRACHLORID
UN 2504
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TETRABROMETHAN
UN 2505
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
AMMONIUMFLUORID
UN 2506
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMHYDROGENSULFAT
UN 2507
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
HEXACHLORPLATINSÄURE, FEST
UN 2508
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
MOLYBDÄNPENTACHLORID
UN 2509
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
KALIUMHYDROGENSULFAT
UN 2511
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
alpha-CHLORPROPIONSÄURE
UN 2512
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
AMINOPHENOLE (o-, m-, p-)
UN 2513
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BROMACETYLBROMID
UN 2514
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
BROMBENZEN
UN 2515
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BROMOFORM
UN 2516
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TETRABROMKOHLENSTOFF
UN 2517
Klasse 2; Verpackungsgruppe
1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
UN 2518
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
1,5,9-CYCLODODECATRIEN
UN 2520
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
CYCLOOCTADIENE
UN 2521
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
DIKETEN, STABILISIERT
UN 2522
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
2-DIMETHYLAMINOETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
UN 2524
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHYLORTHOFORMIAT
UN 2525
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ETHYLOXALAT
UN 2526
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
FURFURYLAMIN
UN 2527
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOBUTYLACRYLAT, STABILISIERT
UN 2528
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOBUTYLISOBUTYRAT
UN 2529
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOBUTTERSÄURE
UN 2531
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
METHACRYLSÄURE, STABILISIERT
UN 2533
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
METHYLTRICHLORACETAT
UN 2534
Klasse 2; Verpackungsgruppe
METHYLCHLORSILAN
UN 2535
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
4-METHYLMORPHOLIN (N-METHYLMORPHOLIN)
UN 2536
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLTETRAHYDROFURAN
UN 2538
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
NITRONAPHTHALEN
UN 2541
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TERPINOLEN
UN 2542
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TRIBUTYLAMIN
UN 2545
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
HAFNIUM-PULVER, TROCKEN
UN 2545
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
HAFNIUM-PULVER, TROCKEN
UN 2545
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
HAFNIUM-PULVER, TROCKEN
UN 2546
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
TITAN-PULVER, TROCKEN
UN 2546
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
TITAN-PULVER, TROCKEN
UN 2546
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
TITAN-PULVER, TROCKEN
UN 2547
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
NATRIUMSUPEROXID
UN 2548
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLORPENTAFLUORID
UN 2552
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
HEXAFLUORACETONHYDRAT, FLÜSSIG
UN 2554
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLALLYLCHLORID
UN 2555
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% WASSER
UN 2558
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
EPIBROMHYDRIN
UN 2560
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
2-METHYLPENTAN-2-OL
UN 2561
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
3-METHYLBUT-1-EN
UN 2565
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
DICYCLOHEXYLAMIN
UN 2567
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMPENTACHLORPHENOLAT
UN 2571
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ALKYLSCHWEFELSÄUREN
UN 2572
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENYLHYDRAZIN
UN 2573
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
THALLIUMCHLORAT
UN 2574
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TRICRESYLPHOSPHAT mit mehr als 3 % ortho-Isomer
UN 2576
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN
UN 2577
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHENYLACETYLCHLORID
UN 2578
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
PHOSPHORTRIOXID
UN 2579
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
PIPERAZIN
UN 2583
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ALKYLSULFONSÄUREN, FEST oder ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
UN 2584
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG oder ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
UN 2585
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ALKYLSULFONSÄUREN, FEST oder ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
UN 2586
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG oder ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
UN 2587
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BENZOCHINON
UN 2588
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 2588
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 2588
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 2589
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
VINYLCHLORACETAT
UN 2590
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
ASBEST, CHRYSOTIL
UN 2591
Klasse 2; Verpackungsgruppe
XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 2601
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CYCLOBUTAN
UN 2603
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CYCLOHEPTATRIEN
UN 2604
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
BORTRIFLUORIDDIETHYLETHERAT
UN 2605
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHOXYMETHYLISOCYANAT
UN 2606
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHYLORTHOSILICAT
UN 2607
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ACROLEIN, DIMER, STABILISIERT
UN 2608
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
NITROPROPANE
UN 2609
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TRIALLYLBORAT
UN 2610
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TRIALLYLAMIN
UN 2611
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
1-CHLORPROPAN-2-OL
UN 2612
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
METHYLPROPYLETHER
UN 2614
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
METHYLALLYLALKOHOL
UN 2615
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHYLPROPYLETHER
UN 2616
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
TRIISOPROPYLBORAT
UN 2616
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TRIISOPROPYLBORAT
UN 2617
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
METHYLCYCLOHEXANOLE, entzündbar
UN 2618
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
VINYLTOLUENE, STABILISIERT
UN 2619
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BENZYLDIMETHYLAMIN
UN 2620
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
AMYLBUTYRATE
UN 2621
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ACETYLMETHYLCARBINOL
UN 2622
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
GLYCIDALDEHYD
UN 2623
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
FEUERANZÜNDER, FEST, mit entzündbarem flüssigem Stoff getränkt
UN 2624
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MAGNESIUMSILICID
UN 2627
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 2628
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
KALIUMFLUORACETAT
UN 2629
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NATRIUMFLUORACETAT
UN 2630
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
SELENATE oder SELENITE
UN 2642
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
FLUORESSIGSÄURE
UN 2643
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
METHYLBROMACETAT
UN 2644
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHYLIODID
UN 2645
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENACYLBROMID
UN 2646
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
HEXACHLORCYCLOPENTADIEN
UN 2647
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
MALONITRIL
UN 2648
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
1,2-DIBROMBUTAN-3-ON
UN 2649
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
1,3-DICHLORACETON
UN 2650
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
1,1-DICHLOR-1-NITROETHAN
UN 2651
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
4,4'-DIAMINODIPHENYLMETHAN
UN 2653
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BENZYLIODID
UN 2655
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
KALIUMFLUOROSILICAT
UN 2656
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHINOLIN
UN 2657
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
SELENDISULFID
UN 2659
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMCHLORACETAT
UN 2660
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NITROTOLUIDINE (MONO)
UN 2661
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
HEXACHLORACETON
UN 2664
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
DIBROMMETHAN
UN 2667
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BUTYLTOLUENE
UN 2668
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CHLORACETONITRIL
UN 2670
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CYANURCHLORID
UN 2671
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
AMINOPYRIDINE (o-, m-, p-)
UN 2673
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
2-AMINO-4-CHLORPHENOL
UN 2674
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMFLUOROSILICAT
UN 2676
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN)
UN 2678
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
RUBIDIUMHYDROXID
UN 2680
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
LITHIUMHYDROXID
UN 2682
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CAESIUMHYDROXID
UN 2684
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
3-DIETHYLAMINO-PROPYLAMIN
UN 2685
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
N,N-DIETHYLETHYLENDIAMIN
UN 2686
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
2-DIETHYLAMINOETHANOL
UN 2687
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
DICYCLOHEXYLAMMONIUMNITRIT
UN 2688
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
1-BROM-3-CHLORPROPAN
UN 2689
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
GLYCEROL-alpha-MONOCHLORHYDRIN
UN 2690
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
N,n-BUTYLIMIDAZOL
UN 2691
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHOSPHORPENTABROMID
UN 2692
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
BORTRIBROMID
UN 2698
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
TETRAHYDROPHTHALSÄUREANHYDRIDE mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid
UN 2699
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
TRIFLUORESSIGSÄURE
UN 2705
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
1-PENTOL
UN 2707
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
DIMETHYLDIOXANE
UN 2707
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIMETHYLDIOXANE
UN 2709
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
BUTYLBENZENE
UN 2710
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DIPROPYLKETON
UN 2713
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ACRIDIN
UN 2714
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ZINKRESINAT
UN 2715
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ALUMINIUMRESINAT
UN 2716
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BUTIN-1,4-DIOL
UN 2717
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
CAMPHER, synthetisch
UN 2719
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BARIUMBROMAT
UN 2720
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
CHROMNITRAT
UN 2721
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
KUPFERCHLORAT
UN 2722
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
LITHIUMNITRAT
UN 2723
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
MAGNESIUMCHLORAT
UN 2724
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
MANGANNITRAT
UN 2725
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NICKELNITRAT
UN 2726
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NICKELNITRIT
UN 2727
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
THALLIUMNITRAT
UN 2728
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
ZIRKONIUMNITRAT
UN 2729
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
HEXACHLORBENZEN
UN 2730
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NITROANISOLE, FLÜSSIG
UN 2732
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NITROBROMBENZENE, FLÜSSIG
UN 2733
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2733
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2733
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2734
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2734
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2735
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2735
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2735
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2738
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
N-BUTYLANILIN
UN 2739
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
BUTTERSÄUREANHYDRID
UN 2740
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
n-PROPYLCHLORFORMIAT
UN 2741
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
BARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor
UN 2742
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2743
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
n-BUTYLCHLORFORMIAT
UN 2744
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CYCLOBUTYLCHLORFORMIAT
UN 2745
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORMETHYLCHLORFORMIAT
UN 2746
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENYLCHLORFORMIAT
UN 2747
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
tert-BUTYLCYCLOHEXYLCHLORFORMIAT
UN 2748
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
2-ETHYLHEXYLCHLORFORMIAT
UN 2749
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
TETRAMETHYLSILAN
UN 2750
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
1,3-DICHLORPROPAN-2-OL
UN 2751
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
DIETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID
UN 2752
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
1,2-EPOXY-3-ETHOXYPROPAN
UN 2753
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FLÜSSIG
UN 2754
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
N-ETHYLTOLUIDINE
UN 2757
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2757
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2757
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2759
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2759
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2759
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2761
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2761
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2761
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2763
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2763
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2763
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2771
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2771
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2771
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2775
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2775
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2775
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2777
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2777
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2777
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2779
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2779
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2779
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2781
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2781
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2781
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2783
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2783
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2783
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2785
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
4-THIAPENTANAL
UN 2786
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2786
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2786
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 2794
Klasse 8; Verpackungsgruppe
BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler
UN 2795
Klasse 8; Verpackungsgruppe
BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler
UN 2796
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER
UN 2797
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH
UN 2798
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHENYLPHOSPHORDICHLORID
UN 2799
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PHENYLPHOSPHORTHIODICHLORID
UN 2800
Klasse 8; Verpackungsgruppe
BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler
UN 2801
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2801
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2801
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2802
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
KUPFERCHLORID
UN 2803
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
GALLIUM
UN 2806
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
LITHIUMNITRID
UN 2807
Klasse 9; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Magnetisierte Stoffe
UN 2809
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
QUECKSILBER
UN 2810
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 2810
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 2810
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 2811
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 2811
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 2811
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 2812
Klasse 8; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Natriumaluminat, fest
UN 2813
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 2813
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 2813
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 2815
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
N-AMINOETHYLPIPERAZIN
UN 2819
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
AMYLPHOSPHAT
UN 2820
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
BUTTERSÄURE
UN 2822
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
2-CHLORPYRIDIN
UN 2823
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
CROTONSÄURE, FEST
UN 2826
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ETHYLCHLORTHIOFORMIAT
UN 2829
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
CAPRONSÄURE
UN 2830
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
LITHIUMFERROSILICID
UN 2831
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
1,1,1-TRICHLORETHAN
UN 2834
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
PHOSPHORIGE SÄURE
UN 2835
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
NATRIUMALUMINIUMHYDRID
UN 2838
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
UN 2839
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ALDOL (3-HYDROXYBUTYRALDEHYD)
UN 2840
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
BUTYRALDOXIM
UN 2841
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
DI-n-AMYLAMIN
UN 2842
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
NITROETHAN
UN 2844
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
CALCIUMMANGANSILICIUM
UN 2845
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 2846
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 2849
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
3-CHLORPROPAN-1-OL
UN 2850
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TETRAPROPYLEN (PROPYLENTETRAMER)
UN 2851
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BORTRIFLUORID-DIHYDRAT
UN 2852
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
DIPIKRYLSULFID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
UN 2853
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
MAGNESIUMFLUOROSILICAT
UN 2854
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
AMMONIUMFLUOROSILICAT
UN 2855
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ZINKFLUOROSILICAT
UN 2856
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
FLUOROSILICATE, N.A.G.
UN 2858
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ZIRKONIUM, TROCKEN, gerollter Draht, fertige Bleche, Streifen (dünner als 254 µm, aber nicht dünner als 18 µm)
UN 2859
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMMETAVANADAT
UN 2861
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
AMMONIUMPOLYVANADAT
UN 2862
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
VANADIUMPENTOXID, nicht geschmolzen
UN 2863
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMAMMONIUMVANADAT
UN 2864
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KALIUMMETAVANADAT
UN 2865
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
HYDROXYLAMINSULFAT
UN 2869
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
TITANTRICHLORID, GEMISCH
UN 2869
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
TITANTRICHLORID, GEMISCH
UN 2870
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
ALUMINIUMBORHYDRID
UN 2870
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN
UN 2871
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ANTIMON-PULVER
UN 2872
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DIBROMCHLORPROPANE
UN 2872
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
DIBROMCHLORPROPANE
UN 2873
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
DIBUTYLAMINOETHANOL
UN 2874
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
FURFURYLALKOHOL
UN 2875
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
HEXACHLOROPHEN
UN 2876
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
RESORCINOL
UN 2878
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
TITAN-SCHWAMMGRANULATE oder TITAN-SCHWAMMPULVER
UN 2879
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
SELENOXYCHLORID
UN 2881
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
METALLKATALYSATOR, TROCKEN
UN 2881
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
METALLKATALYSATOR, TROCKEN
UN 2881
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
METALLKATALYSATOR, TROCKEN
UN 2901
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BROMCHLORID
UN 2902
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 2902
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 2902
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 2904
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
CHLORPHENOLATE, FLÜSSIG oder PHENOLATE, FLÜSSIG
UN 2905
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
CHLORPHENOLATE, FEST oder PHENOLATE, FEST
UN 2909
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM
UN 2910
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE
UN 2911
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE oder FABRIKATE
UN 2912
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2913
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I, SCO-II oder SCO-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2915
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2916
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2917
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2920
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2920
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2921
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2921
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2922
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 2922
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 2922
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 2923
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 2923
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 2923
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 2924
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2924
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2924
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2925
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2925
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2926
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 2926
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 2927
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2927
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2928
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2928
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2929
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2929
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2930
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2930
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2931
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
VANADYLSULFAT
UN 2933
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
METHYL-2-CHLORPROPIONAT
UN 2934
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOPROPYL-2-CHLORPROPIONAT
UN 2935
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHYL-2-CHLORPROPIONAT
UN 2936
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
THIOMILCHSÄURE
UN 2937
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FLÜSSIG
UN 2940
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
9-PHOSPHABICYCLONONANE (CYCLOOCTADIENPHOSPHINE)
UN 2941
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
FLUORANILINE
UN 2942
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
2-TRIFLUORMETHYLANILIN
UN 2943
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
TETRAHYDROFURFURYLAMIN
UN 2945
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
N-METHYLBUTYLAMIN
UN 2946
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
2-AMINO-5-DIETHYLAMINOPENTAN
UN 2947
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ISOPROPYLCHLORACETAT
UN 2948
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
3-TRIFLUORMETHYLANILIN
UN 2949
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NATRIUMHYDROGENSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 25 % Kristallwasser
UN 2950
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MAGNESIUM-GRANULATE, ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengrösse von mindestens 149 µm
UN 2956
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
5-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITRO-m-XYLEN (XYLENMOSCHUS)
UN 2965
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT
UN 2966
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
THIOGLYCOL
UN 2967
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
SULFAMINSÄURE
UN 2969
Klasse 9; Verpackungsgruppe II
RIZINUSSAAT oder RIZINUSMEHL oder RIZINUSSAATKUCHEN oder RIZINUSFLOCKEN
UN 2977
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR
UN 2978
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2985
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2986
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 2987
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2988
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
UN 2989
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG
UN 2989
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG
UN 2992
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2992
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2992
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2994
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2994
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2994
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2996
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2996
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2996
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2998
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2998
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 2998
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3006
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3006
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3006
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3010
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3010
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3010
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3012
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3012
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3012
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3014
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3014
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3014
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3016
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3016
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3016
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3018
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3018
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3018
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3020
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3020
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3020
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3022
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
UN 3023
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
2-METHYL-2-HEPTANTHIOL
UN 3026
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3026
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3026
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3027
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 3027
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 3027
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 3028
Klasse 8; Verpackungsgruppe
BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler
UN 3048
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID
UN 3054
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
CYCLOHEXYLMERCAPTAN
UN 3055
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
2-(2-AMINOETHOXY)-ETHANOL
UN 3056
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
n-HEPTALDEHYD
UN 3057
Klasse 2; Verpackungsgruppe
TRIFLUORACETYLCHLORID
UN 3065
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
UN 3073
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
VINYLPYRIDINE, STABILISIERT
UN 3077
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.
UN 3078
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
CER, Späne oder Griess
UN 3079
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
UN 3082
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3083
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PERCHLORYLFLUORID
UN 3084
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3084
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3085
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3085
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3085
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3086
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3086
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3087
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3087
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3087
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3089
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.
UN 3089
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.
UN 3092
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
1-METHOXY-2-PROPANOL
UN 3093
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3093
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3094
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3094
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3096
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3096
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3097
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3098
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3098
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3098
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3099
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3099
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3099
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3101
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG
UN 3102
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST
UN 3103
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG
UN 3104
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST
UN 3105
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG
UN 3106
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST
UN 3107
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG
UN 3108
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST
UN 3109
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
UN 3110
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST
UN 3111
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3112
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3113
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3114
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3115
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3116
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3117
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3118
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3119
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3120
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3121
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3122
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3122
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3123
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3123
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3125
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3125
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3129
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3129
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3129
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3130
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3130
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3130
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3131
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3131
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3131
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3132
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3132
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3132
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3133
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
UN 3134
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3134
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3134
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3136
Klasse 2; Verpackungsgruppe
TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
UN 3137
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3139
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe I
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3139
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3139
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3140
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3140
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3140
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3142
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3142
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3142
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3143
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3143
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3143
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3145
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschliesslich C2-C12-Homologe)
UN 3145
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschliesslich C2-C12-Homologe)
UN 3145
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschliesslich C2-C12-Homologe)
UN 3147
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3147
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3147
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3148
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3148
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3148
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3151
Klasse 9; Verpackungsgruppe II
POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG / HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG / POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
UN 3152
Klasse 9; Verpackungsgruppe II
POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST / HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST / POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST
UN 3153
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER)
UN 3154
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER)
UN 3155
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PENTACHLORPHENOL
UN 3156
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3157
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3158
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3159
Klasse 2; Verpackungsgruppe
1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a)
UN 3160
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3161
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3162
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G.
UN 3163
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G.
UN 3166
Klasse 9; Verpackungsgruppe
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLENFAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLENFAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT
UN 3171
Klasse 9; Verpackungsgruppe
BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT
UN 3172
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3172
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3172
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3174
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
TITANDISULFID
UN 3176
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G.
UN 3176
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G.
UN 3178
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3178
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3179
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3179
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
UN 3180
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3180
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3182
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.
UN 3182
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.
UN 3194
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3200
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3205
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.
UN 3205
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.
UN 3208
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3208
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3208
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
UN 3212
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 3215
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
UN 3220
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125)
UN 3221
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG
UN 3222
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST
UN 3223
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG
UN 3224
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST
UN 3225
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG
UN 3226
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST
UN 3227
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG
UN 3228
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST
UN 3229
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG
UN 3230
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST
UN 3231
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3232
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3233
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3234
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3235
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3236
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3237
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3238
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3239
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3240
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
UN 3241
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
2-BROM-2-NITROPROPAN-1,3-DIOL
UN 3242
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
AZODICARBONAMID
UN 3243
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
UN 3244
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
UN 3245
Klasse 9; Verpackungsgruppe
GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN
UN 3245
Klasse 9; Verpackungsgruppe
GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff
UN 3246
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METHANSULFONYLCHLORID
UN 3247
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMPEROXOBORAT, WASSERFREI
UN 3248
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 3248
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 3249
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3249
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3250
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN
UN 3251
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
ISOSORBID-5-MONONITRAT
UN 3252
Klasse 2; Verpackungsgruppe
DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32)
UN 3253
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
DINATRIUMTRIOXOSILICAT
UN 3254
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
TRIBUTYLPHOSPHAN
UN 3255
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe CARRIAGE PROHIBITED
tert-BUTYLHYPOCHLORIT
UN 3258
Klasse 9; Verpackungsgruppe III
ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C
UN 3259
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3259
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3259
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3260
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3260
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3260
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3261
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3261
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3261
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3262
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3262
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3262
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3263
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3263
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3263
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3264
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3264
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3264
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3265
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3265
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3265
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3266
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3266
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3266
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3267
Klasse 8; Verpackungsgruppe I
ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3267
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3267
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3270
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse
UN 3271
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ETHER, N.A.G.
UN 3271
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ETHER, N.A.G.
UN 3272
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ESTER, N.A.G.
UN 3272
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
ESTER, N.A.G.
UN 3273
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 3273
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
UN 3275
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3275
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3276
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3276
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3276
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
UN 3277
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3281
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3281
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3281
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3286
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3286
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3287
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3287
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3287
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3288
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3288
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3288
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3289
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3289
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3290
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3290
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3292
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe
NATRIUMBATTERIEN oder NATRIUMZELLEN
UN 3295
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3295
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
UN 3295
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)
UN 3295
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
UN 3296
Klasse 2; Verpackungsgruppe
HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227)
UN 3302
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
2-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT, STABILISIERT
UN 3303
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3304
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3305
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3306
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3307
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3308
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3309
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3310
Klasse 2; Verpackungsgruppe
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3311
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3312
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3315
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
CHEMISCHE PROBE, GIFTIG
UN 3317
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
2-AMINO-4,6-DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser
UN 3319
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin
UN 3321
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3322
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3323
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3324
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR
UN 3325
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR
UN 3326
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR
UN 3327
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form
UN 3328
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
UN 3329
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
UN 3330
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
UN 3332
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3333
Klasse 7; Verpackungsgruppe
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR
UN 3341
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
THIOHARNSTOFFDIOXID
UN 3341
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
THIOHARNSTOFFDIOXID
UN 3342
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
XANTHATE
UN 3342
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
XANTHATE
UN 3343
Klasse 3; Verpackungsgruppe
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin
UN 3344
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe II
PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN
UN 3345
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 3345
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 3345
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 3348
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3348
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3348
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3349
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 3349
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 3349
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 3352
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3352
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3352
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
UN 3356
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe
SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH
UN 3357
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin
UN 3358
Klasse 2; Verpackungsgruppe
KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas
UN 3361
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3362
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3363
Klasse 9; Verpackungsgruppe
GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN
UN 3364
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
UN 3365
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
UN 3366
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
TRINITROTOLUEN (TNT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
UN 3367
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
UN 3368
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
UN 3369
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
UN 3370
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
UN 3371
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
2-METHYLBUTANAL
UN 3373
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B
UN 3373
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (nur tierische Stoffe)
UN 3376
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
4-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit mindestens 30 Masse-% Wasser
UN 3377
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMPERBORAT- MONOHYDRAT
UN 3378
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe II
NATRIUMCARBONAT- PEROXYHYDRAT
UN 3378
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe III
NATRIUMCARBONAT- PEROXYHYDRAT
UN 3379
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
UN 3380
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 3391
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
UN 3392
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
UN 3393
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
UN 3394
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe I
PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
UN 3395
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
UN 3395
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
UN 3395
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
UN 3396
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
UN 3396
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
UN 3396
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
UN 3398
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
UN 3398
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
UN 3398
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
UN 3399
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
UN 3399
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe II
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
UN 3399
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe III
MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
UN 3401
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ALKALIMETALLAMALGAM, FEST
UN 3402
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ERDALKALIMETALL- AMALGAM, FEST
UN 3409
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG
UN 3412
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
AMEISENSÄURE mit mindestens 10 Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% Säure
UN 3412
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
AMEISENSÄURE mit mindestens 5 Masse-%, aber weniger als 10 Masse-% Säure
UN 3416
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG
UN 3417
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
XYLYLBROMID, FEST
UN 3419
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BORTRIFLUORID- ESSIGSÄURE-KOMPLEX, FEST
UN 3420
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BORTRIFLUORID- PROPIONSÄURE-KOMPLEX, FEST
UN 3423
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST
UN 3425
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
BROMESSIGSÄURE, FEST
UN 3427
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST
UN 3428
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
3-CHLOR-4-METHYLPHENYL- ISOCYANAT, FEST
UN 3429
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG
UN 3430
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
XYLENOLE, FLÜSSIG
UN 3431
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST
UN 3432
Klasse 9; Verpackungsgruppe II
POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST
UN 3434
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NITROCRESOLE, FLÜSSIG
UN 3436
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
HEXAFLUORACETON- HYDRAT, FEST
UN 3437
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORCRESOLE, FEST
UN 3438
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST
UN 3439
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3439
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3439
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.
UN 3441
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CHLORDINITROBENZENE, FEST
UN 3442
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DICHLORANILINE, FEST
UN 3443
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DINITROBENZENE, FEST
UN 3444
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NICOTINHYDROCHLORID, FEST
UN 3445
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NICOTINSULFAT, FEST
UN 3446
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITROTOLUENE, FEST
UN 3447
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
NITROXYLENE, FEST
UN 3449
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
BROMBENZYLCYANIDE, FEST
UN 3450
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
DIPHENYLCHLORARSIN, FEST
UN 3451
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TOLUIDINE, FEST
UN 3452
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
XYLIDINE, FEST
UN 3453
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
PHOSPHORSÄURE, FEST
UN 3454
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
DINITROTOLUENE, FEST
UN 3455
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
CRESOLE, FEST
UN 3456
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST
UN 3457
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
CHLORNITROTOLUENE, FEST
UN 3458
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NITROANISOLE, FEST
UN 3459
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
NITROBROMBENZENE, FEST
UN 3460
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
N-ETHYL-N- BENZYLTOLUIDINE, FEST
UN 3462
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.
UN 3462
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.
UN 3462
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.
UN 3463
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
PROPIONSÄURE mit mindestens 90 Masse-% Säure
UN 3466
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.
UN 3466
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.
UN 3466
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe III
METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.
UN 3472
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
CROTONSÄURE, FLÜSSIG
UN 3474
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe I
1-HYDROXYBENZO- TRIAZOL-MONOHYDRAT
UN 3480
Klasse 9; Verpackungsgruppe
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschliesslich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
UN 3482
Klasse 4.3; Verpackungsgruppe I
ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR
UN 3494
Klasse 3; Verpackungsgruppe I
SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
UN 3494
Klasse 3; Verpackungsgruppe II
SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
UN 3494
Klasse 3; Verpackungsgruppe III
SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
UN 3495
Klasse 8; Verpackungsgruppe III
IOD
UN 3496
Klasse 9; Verpackungsgruppe NOT SUBJECT TO ADN
Batterien, Nickelmetallhydrid
UN 3497
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe II
KRILLMEHL
UN 3497
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe III
KRILLMEHL
UN 3498
Klasse 8; Verpackungsgruppe II
IODMONOCHLORID, FLÜSSIG
UN 3499
Klasse 9; Verpackungsgruppe
KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)
UN 3506
Klasse 8; Verpackungsgruppe
QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN
UN 3507
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3508
Klasse 9; Verpackungsgruppe
KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)
UN 3510
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3511
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ADSORBIERTES GAS, N.A.G.
UN 3512
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.
UN 3513
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3514
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3515
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3516
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3517
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3518
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
UN 3519
Klasse 2; Verpackungsgruppe
BORTRIFLUORID, ADSORBIERT
UN 3520
Klasse 2; Verpackungsgruppe
CHLOR, ADSORBIERT
UN 3521
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT
UN 3522
Klasse 2; Verpackungsgruppe
ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT
UN 3523
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT
UN 3524
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT
UN 3525
Klasse 2; Verpackungsgruppe
PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT
UN 3526
Klasse 2; Verpackungsgruppe
SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT
UN 3531
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G.
UN 3532
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.
UN 3533
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.
UN 3534
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe III
POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.
UN 3535
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe I
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3535
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe II
GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
UN 3537
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3538
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3539
Klasse 2; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3540
Klasse 3; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3541
Klasse 4.1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3542
Klasse 4.2; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3544
Klasse 5.1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3545
Klasse 5.2; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3546
Klasse 6.1; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3547
Klasse 8; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3548
Klasse 9; Verpackungsgruppe
GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G.
UN 3549
Klasse 6.2; Verpackungsgruppe
MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest
UN 9000
Klasse 2; Verpackungsgruppe
AMMONIAK, TIEFGEKÜHLT
UN 9004
Klasse 9; Verpackungsgruppe
DIPHENYLMETHAN-4,4’-DIISOCYANAT
UN 9005
Klasse 9; Verpackungsgruppe
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN
UN 9006
Klasse 9; Verpackungsgruppe
UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
UN-Nummer
Die von den Vereinten Nationen vergebene vierstellige Zahl zur Identifizierung gefährlicher Stoffe.
ADN
Sondervorschriften
323 results
502
UN 2006 Kunststoff auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g., und UN 2002 Zelluloid, Abfall, sind Stoffe der Klasse 4.2.
504
UN 1847 Kaliumsulfid, hydratisiert mit mindestens 30 % Kristallwasser, UN 1849 Natriumsulfid, hydratisiert mit mindestens 30 % Kristallwasser, und UN 2949 Natriumhydrogensulfid, hydratisiert mit mindestens 25 % Kristallwasser, sind Stoffe der Klasse 8.
505
UN 2004 Magnesiumdiamid ist ein Stoff der Klasse 4.2.
507
UN 3048 Aluminiumphosphid-Pestizide mit Zusätzen zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen sind Stoffe der Klasse 6.1.
508
UN 1871 Titanhydrid und UN 1437 Zirkoniumhydrid sind Stoffe der Klasse 4.1. UN 2870 Aluminiumborhydrid ist ein Stoff der Klasse 4.2.
509
UN 1908 Chloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8.
510
UN 1755 Chromsäure, Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8.
511
UN 1625 Quecksilber(II)nitrat, UN 1627 Quecksilber(I)nitrat und UN 2727 Thalliumnitrat sind Stoffe der Klasse 6.1. Thoriumnitrat, fest, Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranylnitrat, fest, sind Stoffe der Klasse 7.
512
UN 1730 Antimonpentachlorid, flüssig, UN 1731 Antimonpentachlorid, Lösung, UN 1732 Antimonpentafluorid und UN 1733 Antimontrichlorid sind Stoffe der Klasse 8.
513
UN 0224 Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser, ist ein Stoff der Klasse 1. UN 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser, ist ein Stoff der Klasse 4.1. UN 1854 Bariumlegierungen, pyrophor, sind Stoffe der Klasse 4.2. UN 1445 Bariumchlorat, fest, UN 1446 Bariumnitrat, UN 1447 Bariumperchlorat, fest, UN 1448 Bariumpermanganat, UN 1449 Bariumperoxid, UN 2719 Bariumbromat, UN 2741 Bariumhypochlorit mit mehr als 22 % aktivem Chlor, UN 3405 Bariumchlorat, Lösung, und UN 3406 Bariumperchlorat, Lösung, sind Stoffe der Klasse 5.1. UN 1565 Bariumcyanid und UN 1884 Bariumoxid sind Stoffe der Klasse 6.1.
514
UN 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1.
515
UN 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, und UN 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, sind Stoffe der Klasse 2.
516
UN 1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch, ist ein Stoff der Klasse 2.
517
UN 1690 Natriumfluorid, fest, UN 1812 Kaliumfluorid, fest, UN 2505 Ammoniumfluorid, UN 2674 Natriumfluorosilicat, UN 2856 Fluorosilicate, n.a.g., UN 3415 Natriumfluorid, Lösung, und UN 3422 Kaliumfluorid, Lösung, sind Stoffe der Klasse 6.1.
518
UN 1463 Chromtrioxid, wasserfrei, (Chromsäure, fest) ist ein Stoff der Klasse 5.1.
519
UN 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2.
520
UN 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2.
522
UN 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% reiner Säure, ist ein Stoff der Klasse 5.1. Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.
523
UN 1382 Wasserfreies Kaliumsulfid und UN 1385 Wasserfreies Natriumsulfid sowie deren Hydrate mit weniger als 30 % Kristallwasser sowie UN 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 4.2.
524
UN 2858 Fertigwaren aus Zirkonium mit einer Dicke von mindestens 18 μm sind Stoffe der Klasse 4.1.
526
UN 2000 Zelluloid ist der Klasse 4.1 zugeordnet.
528
UN 1353 Fasern und Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig, sind Stoffe der Klasse 4.1.
529
UN 0135 Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung, ist ein Stoff der Klasse 1. Quecksilber(I)chlorid (Calomel) ist ein Stoff der Klasse 6.1 (UN-Nummer 2025).
530
UN 3293 Hydrazin, wässerige Lösung mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin, ist ein Stoff der Klasse 6.1.
532
UN 2672 Ammoniaklösung mit mindestens 10 % und höchstens 35 % Ammoniak ist ein Stoff der Klasse 8.
533
UN 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, ist ein Stoff der Klasse 3. Formaldehydlösungen, nicht entzündbar, mit weniger als 25 % Formaldehyd, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
535
UN 1469 Bleinitrat, UN 1470 Bleiperchlorat, fest, und UN 3408 Bleiperchlorat, Lösung, sind Stoffe der Klasse 5.1.
537
UN 2869 Titantrichlorid, Gemisch, nicht pyrophor, ist ein Stoff der Klasse 8.
540
UN 1326 Hafnium-Pulver, angefeuchtet, UN 1352 Titan-Pulver, angefeuchtet, oder UN 1358 Zirkonium-Pulver, angefeuchtet, mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffe der Klasse 4.1.
543
UN 1005 Ammoniak, wasserfrei, UN 3318 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 50 % Ammoniak, und UN 2073 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak, sind Stoffe der Klasse 2. Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
544
UN 1032 Dimethylamin, wasserfrei, UN 1036 Ethylamin, UN 1061 Methylamin, wasserfrei, und UN 1083 Trimethylamin, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2.
545
UN 0401 Dipikrylsulfid, angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser, ist ein Stoff der Klasse 1.
546
UN 2009 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen mit einer Dicke von weniger als 18 μm, ist ein Stoff der Klasse 4.2. Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen mit einer Dicke von mindestens 254 μm, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
547
UN 2210 Maneb oder UN 2210 Manebzubereitungen in selbsterhitzungsfähiger Form sind Stoffe der Klasse 4.2.
550
UN 1333 Cer in Platten, Barren oder Stangen ist ein Stoff der Klasse 4.1.
563
UN 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8.
564
UN 2443 Vanadiumoxytrichlorid, UN 2444 Vanadiumtetrachlorid und UN 2475 Vanadiumtrichlorid sind Stoffe der Klasse 8.
566
UN 2030 Hydrazin, wässerige Lösung mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin, ist ein Stoff der Klasse 8.
623
UN 1829 Schwefeltrioxid muss durch Zusatz eines Inhibitors stabilisiert werden. Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf auch ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird auf 32,5 °C oder darüber gehalten. Bei der Beförderung dieses Stoffes ohne Inhibitor in Tanks bei einer Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C ist im Beförderungspapier anzugeben: «BEFÖRDERUNG BEI EINER MINDESTTEMPERATUR DES STOFFES VON 32,5 °C».
220
Unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist nur die technische Benennung des entzündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben.
592
Ungereinigte leere Verpackungen, einschliesslich leere Grosspackmittel (IBC) und leere Grossverpackungen, leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
665
Unvermahlene Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
639
Siehe Unterabschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN-Nummer 1965 Bem. 2.
251
Die Eintragung UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder UN 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z. B. für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nur gefährliche Güter enthalten, a) die als freigestellte Mengen zugelassen sind, welche die durch den Code in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b angegebene Menge nicht überschreiten, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung und die Nettomenge je Versandstück entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 3.5.1.2 und 3.5.1.3, oder b) die als begrenzte Mengen, wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a angegeben, zugelassen sind, vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung ist nicht grösser als 250 ml oder 250 g. Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht grösser sein als 1 Liter oder 1 kg. Für Zwecke der Beschreibung der gefährlichen Güter im Beförderungspapier gemäss Absatz 5.4.1.1.1 muss die im Beförderungspapier angegebene Verpackungsgruppe der strengsten Verpackungsgruppe entsprechen, die einem der im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffe zugeordnet ist. Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungspapier keine Verpackungsgruppe angegeben werden. Testsätze oder Ausrüstungen, die an Bord von Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen in Mengen enthalten, welche die für die jeweiligen Stoffe anwendbaren und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a festgelegten Mengengrenzen für begrenzte Mengen nicht überschreiten, dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 3.4 befördert werden.
388
Die Eintragungen der UN-Nummer 3166 gelten für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gas angetrieben werden. Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schliessen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch eine Brennstoffzelle als auch durch einen Verbrennungsmotor mit Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schliessen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Ein Fahrzeug, das durch einen Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit und entzündbares Gas angetrieben wird, muss der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS zugeordnet werden. Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. «Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schliesst Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen. Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. ithiumIonen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHI-UMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden. Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen. Wenn eine in einem Fahrzeug oder einem Gerät eingebaute Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, muss das Fahrzeug oder Gerät in Übereinstimmung mit den in der Sondervorschrift 667 c) festgelegten Bedingungen befördert werden.
653
Die Beförderung dieses Gases unterliegt in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, – die für Flaschen geltenden Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Befüllung sind eingehalten; – die Flaschen sind in Aussenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die «Allgemeinen Verpackungsvorschriften» in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten; – die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt; – die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht grösser als 30 kg und – jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1006» für Argon, verdichtet, «UN 1013» für Kohlendioxid, «UN 1046» für Helium, verdichtet, oder «UN 1066» für Stickstoff, verdichtet, gekennzeichnet; dieses Kennzeichen ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet.
658
Die Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGE, die der Norm EN ISO 9994:2006 + A1:2008 «Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit» entsprechen, und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE unterliegt nur den Bedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis h), 3.4.2 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 30 kg), 3.4.3 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 20 kg), 3.4.11 und 3.4.12, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die gesamte Bruttomasse jedes Versandstücks ist nicht grösser als 10 kg, b) die Bruttomasse solcher Versandstücke, die in einem Fahrzeug oder Grosscontainer befördert werden, beträgt höchstens 100 kg und c) jede Aussenverpackung ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1057 FEUERZEUGE» bzw. «UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE» gekennzeichnet.
193
Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Mehrnährstoffdüngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden. Düngemittel, die den Kriterien dieser UN-Nummer entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
203
Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 Polychlorierte Biphenyle, flüssig, und UN 3432 Polychlorierte Biphenyle, fest, verwendet werden.
205
Diese Eintragung darf nicht für UN 3155 PENTACHLORPHENOL verwendet werden.
280
Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefässes und weder eine Splitterwirkung noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Massnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmassnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072).
296
Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flösse, Auftriebshilfen und selbstaufblasende Rutschen. Die UN-Nummer 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungsmittel, die UN-Nummer 3072 für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen enthalten: a) Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten dürfen und die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen; b) nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen – Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S – für den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die Explosivstoffmenge je Rettungsmittel ist nicht grösser als 3,2 g; c) verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O gemäss Absatz 2.2.2.1.3; d) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9); e) Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe Mengen gefährlicher Güter enthalten (z.B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder f) Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen. Rettungsmittel, die in widerstandsfähigen starren Aussenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbrut-tomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O in Gefässen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die ausschliesslich zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
328
Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschliesslich Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Brennstoffzellen-Kartuschen, die in ein Brennstoffzellen-System eingebaut oder Bestandteil eines solchen Systems sind, gelten als Brennstoffzellen in Ausrüstungen. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Gegenstand, in dem Brennstoff gespeichert wird, der über ein oder mehrere Ventile in die Brennstoffzelle abgegeben wird, welche die Abgabe von Brennstoff in die Brennstoffzelle steuern. Brennstoffzellen-Kartuschen, einschliesslich solche, die in Ausrüstungen enthalten sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird. Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, bei denen flüssige Stoffe als Brennstoffe verwendet werden, müssen einer Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) unterzogen werden, ohne dass es zu einer Undichtheit kommt. Mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und die der Sondervorschrift 339 entsprechen, muss für jede Bauart von Brennstoffzellen-Kartuschen nachgewiesen werden, dass sie einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in der Ausrichtung, die mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Versagen des Umschliessungssystems führt, standhalten, ohne dass es zu einem Freiwerden des Inhalts kommt. Wenn Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien im Brennstoffzellen-System enthalten sind, muss die Sendung unter dieser Eintragung und unter der jeweils geeigneten Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN versandt werden.
363
Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser Sondervorschrift erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht. a) Diese Eintragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe über Verbrennungssysteme oder Brennstoffzellen angetrieben werden (z. B. Verbrennungsmotoren, Generatoren, Kompressoren, Turbinen, Heizvorrichtungen usw.), ausgenommen Ausrüstungen von Fahrzeugen, die gemäss Sondervorschrift 666 der UN-Nummer 3166 zugeordnet sind. b) Motoren oder Maschinen, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht dem ADR. c) Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 3 entsprechen, müssen je nach Fall der Eintragung UN 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 RENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN- MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. d) Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien für entzündbare Gase der Klasse 2 entsprechen, müssen je nach Fall der Eintragung UN 3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS zugeordnet werden. Motoren und Maschinen, die sowohl durch ein entzündbares Gas als auch durch eine entzündbare Flüssigkeit angetrieben werden, müssen der entsprechenden Eintragung der UN-Nummer 3529 zugeordnet werden. e) Motoren und Maschinen, die flüssige Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 für umweltgefährdende Stoffe und nicht den Klassifizierungskriterien einer anderen Klasse entsprechen, müssen der Eintragung UN 3530 VERBRENNUNGSMOTOR bzw. UN 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE zugeordnet werden. f) Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Motoren oder Maschinen neben Brennstoffen auch andere gefährliche Güter enthalten (z. B. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen Vorschriften unterliegen. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen. g) Der Motor oder die Maschine, einschliesslich des Umschliessungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, entspricht den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes3). h) Alle Ventile oder Öffnungen (z. B. Lüftungseinrichtungen) sind während der Beförderung geschlossen. i) Die Motoren oder Maschinen sind so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und sie sind durch Mittel gesichert, mit denen die Motoren oder Maschinen so fixiert werden können, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden. j) Für die UN-Nummern 3528 und 3530: Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine gemäss Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt. Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Grosszetteln (Placards) versehen. Die Grosszettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Grosszettel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äussere Begrenzungslinie auf. k) Für die UN-Nummer 3529: Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine gemäss Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt. l) Wenn der Motor oder die Maschine im Falle der UN-Nummern 3528 und 3530 mehr als 1000 Liter flüssige Brennstoffe enthält oder wenn der Brennstoffbehälter im Falle der UN-Nummer 3529 einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat, – ist ein Beförderungspapier gemäss Abschnitt 5.4.1 erforderlich. In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363»; – müssen bei Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschränkungen durchfahren werden, an der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 angebracht sein und es gelten die Tunnelbeschränkungen gemäß Abschnitt 8.6.4. m) Die in der Verpackungsanweisung P 005 des Unterabschnitts 4.1.4.1 festgelegten Vorschriften müssen erfüllt werden.
370
Diese Eintragung gilt nur für Ammoniumnitrat, das eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschliesslich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes oder b) Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschliesslich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes, das bei den Prüfungen gemäss Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Siehe auch UN-Nummer 1942. Diese Eintragung darf nicht für Ammoniumnitrat verwendet werden, für das in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung vorhanden ist, einschließlich Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Heizöl (ANFO) oder einer der handelsüblichen Sorten von Ammoniumnitrat.
372
Diese Eintragung gilt für asymmetrische Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Unter Energiespeicherkapazität versteht man die in einem Kondensator gespeicherte Energie, die anhand folgender Formel berechnet wird: Wh = 1/2CN(UR²- UL²) × (1/3600), unter Verwendung der Nennkapazität (CN), der Nennspannung (UR) und der Nennspannungsuntergrenze (UL). Alle asymmetrischen Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen: a) Kondensatoren oder Module müssen gegen Kurzschluss geschützt sein; b) Kondensatoren müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie den Druck, der sich bei der Verwendung aufbauen kann, über ein Ventil oder über eine Sollbruchstelle im Kondensatorgehäuse sicher abbauen. Die bei der Entlüftung eventuell freiwerdende Flüssigkeit muss durch die Verpackung oder die Ausrüstung, in die der Kondensator eingebaut ist, zurückgehalten werden; c) Kondensatoren müssen mit der Energiespeicherkapazität in Wh gekennzeichnet sein und d) Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Druckunterschied von 95 kPa standhalten. Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht, einschliesslich in einem Modul konfigurierte oder in Ausrüstungen eingebaute Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 20 Wh haben, einschliesslich in einem Modul konfigurierte Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn die Kondensatoren in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 20 Wh haben, unterliegen den Vorschriften des ADR. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Aussenverpackung muss ausserdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Grosse widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden. Bem. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Sondervorschrift müssen asymmetrische Nickel-Kohlenstoff-Kondensatoren, die alkalische Elektrolyte der Klasse 8 enthalten, unter UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler, befördert werden.
657
Diese Eintragung darf nur für den technisch reinen Stoff verwendet werden; für Gemische von Flüssiggas-Bestandteilen siehe UN 1965 oder UN 1075 in Verbindung mit Bem. 2 in Unterabschnitt 2.2.2.3.
663
Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Grossverpackungen oder Grosspackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmässigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur an den Verpackungsteilen anhaftende Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind. Anwendungsbereich: Bei den in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückständen darf es sich nur um gefährliche Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 handeln. Darüber hinaus darf es sich dabei nicht um Rückstände der folgenden Stoffe handeln: – Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a «0» zugeordnet ist, oder – Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder – Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder – radioaktive Stoffe oder – Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432) und polyhalogenierte Biphenyle, halogenierte Monomethyldiphenylmethane oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN 3152). Allgemeine Vorschriften: Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Container, dasselbe Fahrzeug oder denselben Schüttgut-Container verladen werden. Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen. Bem. Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung.
194
Die Kontroll- und die Notfalltemperatur, soweit erforderlich, und die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jeden bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoff sind in Unterabschnitt 2.2.41.4 angegeben.
664
Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein. Additivierungseinrichtungen: – sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks; – bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind; – umfassen Umschliessungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft aussen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind. Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen zum Anschliessen von Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen. Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften: a) Bau der Umschliessungsmittel (i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfüllen. (ii) Bei einer dauerhaften Befestigung aussen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind: Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke: Werkstoff Mindestwanddickea rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm andere Stähle 3 mm Aluminiumlegierungen 4 mm Aluminium, 99,80 % rein 6 mm a Wenn die Umschliessungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Aussenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen. Schweissarbeiten müssen gemäss dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt sein, mit der Ausnahme, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweissnähte andere geeignete Methoden angewendet werden dürfen. (iii) Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, muss es sich um Metallverpackungen handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen. b) Tankzulassung Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4. c) Verwendung von Umschliessungsmitteln und Additivierungseinrichtungen (i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften. (ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschliessungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten. (iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. d) Prüfung von Additivierungseinrichtungen Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Absatz a) (ii) müssen die Umschliessungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden Prüfung des Tanks jedoch nur einer äusseren Sichtprüfung und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden. Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften des ADR. e) Beförderungspapier Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäss Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier die Angabe «ADDITIVIERUNGSEINRICHTUNG» hinzugefügt werden. f) Schulung der Fahrzeugführer Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäss Abschnitt 8.2.1 für die Beförderung dieses Stoffes in Tanks erhalten haben, benötigen keine zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive. g) Anbringen von Grosszetteln (Placards) oder Kennzeichnung Das Anbringen von Grosszetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäss Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additive nicht beeinflusst.
392
Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden. b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äusserer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert. e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) beschriebenen Methoden geschützt. f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllungsgrades bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt. g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden: (i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und (ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier: Beispiel 1: «UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR». Beispiel 2: «UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG».
506
Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. UN 1869 Magnesium oder UN 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets, Späne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1.
122
Die Nebengefahren und, soweit erforderlich, die Kontroll- und die Notfalltemperatur sowie die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jede bereits zugeordnete Zubereitung organischer Peroxide sind in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 und in Absatz 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 angegeben.
272
Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150).
358
Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin darf der Klasse 3 und der UN-Nummer 3064 zugeordnet werden, vorausgesetzt, alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P 300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 werden erfüllt.
359
Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin muss der Klasse 1 und der UN-Nummer 0144 zugeordnet werden, wenn nicht alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P 300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 erfüllt werden.
198
Nitrocellulose, Lösungen mit höchstens 20 % Nitrocellulose, dürfen als Farbe, Druckfarbe bzw. Parfümerieerzeugnis befördert werden (siehe UN-Nummern 1210, 1263, 1266, 3066, 3469 und 3470).
327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 02 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. AbfallGaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
536
Naphthalen, fest, siehe UN-Nummer 1334.
650
Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen unter den Vorschriften der Verpackungsgruppe II befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden: a) Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. b) Die Abfälle dürfen in flexiblen Grosspackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein. c) Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Grosspackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II durchgeführt werden. Die Prüfungen sind an Verpackungen und Grosspackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer repräsentativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind. d) Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Grosscontainern ist zugelassen. Der Aufbau der Fahrzeuge oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden. e) Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies gemäss Absatz 5.4.1.1.3 wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II, (D/E)» oder «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II, (D/E)».
531
Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (siehe UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557).
554
Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. UN 2870 Aluminiumborhydrid oder UN 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2.
365
Für hergestellte Instrumente und Gegenstände, die Quecksilber enthalten, siehe UN-Nummer 3506.
594
Folgende nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellte und befüllte Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn: – sie in einer starken Aussenverpackung verpackt sind oder – es sich um grosse Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen; b) UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen überdimensioniert sind, wenn sie in einer starken Aussenverpackung verpackt sind.
501
Naphthalen, geschmolzen, siehe UN-Nummer 2304.
642
Sofern dies nicht im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.4.2 zugelassen ist, darf diese Eintragung der UN-Modellvorschriften nicht für die Beförderung von Düngemittellösung mit freiem Ammoniak verwendet werden.
105
Nitrocellulose, die der Beschreibung der UN-Nummer 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden.
568
Bariumazid mit einem Wassergehalt unter dem vorgeschriebenen Grenzwert ist der Klasse 1 UN-Nummer 0224 zugeordnet.
538
Schwefel (in festem Zustand) siehe UN-Nummer 1350.
503
Phosphor, weiss, geschmolzen, siehe UN-Nummer 2447.
669
Ein Anhänger, der mit einer Einrichtung ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhänger als Teil einer Beförderungseinheit durchgeführt wird, muss der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Fahrzeug als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht grösser als 500 Liter.
376
Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen. Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören: – Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind; – ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien; – Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder – Zellen oder Batterien, die eine äusserliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben. Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie berücksichtigt werden. Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und Batterien nach den für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Sondervorschrift 230 befördert werden. Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein. Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoss giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase 3.3-22 oder Dämpfe neigen, müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 911 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.3 befördert werden. Alternative Verpackungsund/oder Beförderungsbedingungen dürfen von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR zugelassen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäss dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. In beiden Fällen sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet. Versandstücke müssen mit der Aufschrift «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN» bzw. «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN» gekennzeichnet sein. Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376». Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten.
637
Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen sind solche, die für Menschen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommen kann. Genetisch veränderte Mikroorganismen oder genetisch veränderte Organismen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden. Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, dieser UN-Nummer zugeordnete Stoffe zu befördern, es sei denn, dieser Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen dieser UN-Nummer sind geeignete Hinweise erforder-lich, z.B.: «KÜHLEN AUF +2 °C/+4 °C» oder «BEFÖRDERUNG IN GEFRORENEM ZUSTAND» oder «NICHT GEFRIEREN».
169
Phthalsäureanhydrid in festem Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydride mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen.
603
Cyanwasserstoff, wasserfrei, der der Beschreibung für die UN-Nummer 1051 oder 1614 nicht entspricht, ist zur Beförderung nicht zugelassen. Cyanwasserstoff (Blausäure) mit weniger als 3 % Wasser ist stabil, wenn der pH-Wert 2,5 ± 0,5 beträgt und die Flüssigkeit klar und farblos ist.
290
Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren: a) Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten Mengen entspricht, müssen die Verpackungen dem Abschnitt 3.5.2 entsprechen und die Prüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe in Unterabschnitt 1.7.1.5 aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten ohne Verweis auf die andere Klasse. b) Wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss der Stoff nach der überwiegenden Nebengefahr klassifiziert werden. Das Beförderungspapier muss den Stoff mit der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 für das freigestellte Versandstück radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt werden. Der Stoff muss nach den für diese UN-Nummer anwendbaren Vorschriften befördert werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Beförderungspapier dargestellt: «UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol und Toluen), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück – begrenzte Stoffmenge, 3, VG II». Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1. c) Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäss Absatz b) klassifizierte Stoffe. d) Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbaren UN-Nummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in Unterabschnitt 1.7.1.5 festgelegten Vorschriften.
318
Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung zu ergänzen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.8). Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Beförderungspapier der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden.
346
Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material aufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.
326
Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen.
335
Gemische fester Stoffe, die nicht den Vorschriften des ADR unterliegen, und umweltgefährdender flüssiger oder fester Stoffe sind der UN-Nummer 3077 zuzuordnen und dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Güterbeförderungseinheit muss bei der Verwendung für die Beförderung in loser Schüttung flüssigkeitsdicht sein. Wenn zum Zeitpunkt des Verladens des Gemisches oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit freie Flüssigkeit sichtbar ist, ist das Gemisch der UN-Nummer 3082 zuzuordnen. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten umweltgefährdenden flüssigen Stoffes enthalten, wobei das Päckchen oder der Gegenstand jedoch keine freie Flüssigkeit enthalten darf, oder die weniger als 10 g eines umweltgefährdenden festen Stoffes enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
349
Gemische eines Hypochlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. UN 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8.
390
Wenn ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, enthält, gelten folgende Vorschriften für Zwecke der Kennzeichnung des Versandstücks und der Dokumentation: a) Das Versandstück muss mit «UN 3091» bzw. «UN 3481» gekennzeichnet sein. Wenn ein Versandstück sowohl Lithium-Ionen-Batterien als auch Lithium-Metall-Batterien enthält, die mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen enthalten sind, muss das Versandstück so gekennzeichnet sein, wie es für beide Batterietypen vorgeschrieben ist. Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen jedoch nicht berücksichtigt werden. b) Im Beförderungspapier muss «UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT» bzw. «UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT» angegeben werden. Wenn das Versandstück sowohl Lithium-Metall-Batterien als auch Lithium-IonenBatterien enthält, die mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen enthalten sind, muss im Beförderungspapier sowohl «UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT» als auch «UN 3481 LITHI-UM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT» angegeben werden.
625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen.
659
Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks TP 7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, dürfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern müssen unter ihren jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummern befördert werden. Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7.
325
Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978 zuzuordnen.
368
Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.
228
Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (siehe Absatz 2.2.2.1.5), sind unter der UN-Nummer 3163 zu befördern.
560
Ein erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g., bei oder über 100 °C (einschliesslich geschmolzener Metalle und geschmolzener Salze) und im Falle eines Stoffes, der einen Flammpunkt hat, bei einer Temperatur unter seinem Flammpunkt ist ein Stoff der Klasse 9 (UN-Nummer 3257).
360
Fahrzeuge, die nur durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug zugeordnet werden. Lithiumbatterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden.
387
Lithiumbatterien gemäss Absatz 2.2.9.1.7 f), die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, müssen der UN-Nummer 3090 bzw. 3091 zugeordnet werden. Wenn solche Batterien in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 188 befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht grösser sein als 1,5 g und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen darf nicht grösser sein als 10 Wh.
357
Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, so dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können, muss unter der Eintragung UN 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG versandt werden.
382
Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäss der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.4.4 keine entzündbaren Dämpfe entwickelt werden, die zu einer entzündbaren Atmosphäre führen, müssen schäumbare Polymer-Kügelchen nicht dieser UN-Nummer zugeordnet werden. Diese Prüfung sollte nur vorgenommen werden, wenn eine Ausstufung in Betracht gezogen wird.
119
Kältemaschinen umfassen Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas der Klasse 2 Buchstabe A oder O gemäss Absatz 2.2.2.1.3 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
207
Kunststoffpressmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem anderen Polymer sein.
525
Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 30 % sind der Verpackungsgruppe I, mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 3 % bis 30 % der Verpackungsgruppe II und mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 0,3 % bis 3 % der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.
539
Lösungen von Isocyanaten mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1.
551
Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3.
613
Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem flüssigen Stoff ausser Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.
273
Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen von 1 m³ des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird.
378
Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht nachfüllbaren Druckgefässen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht erfüllen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt: a) der Betriebsdruck in jedem Gefäss überschreitet nicht 50 bar; b) der Fassungsraum des Gefässes überschreitet nicht 12 Liter; c) jedes Gefäss hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Dreifachen des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Vierfachen des Betriebsdrucks; d) jedes Gefäss ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert; e) jeder Detektor ist gemäss einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt; Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden. f) die Detektoren werden in widerstandsfähigen Aussenverpackungen befördert. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe ohne Bruch des Detektors oder der Aussenverpackung standzuhalten. Geräte, die einen Detektor enthalten, müssen in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gerät, in dem er enthalten ist, in gleichwertiger Weise geschützt, und g) das Beförderungspapier enthält folgende Angabe: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 378». Strahlungsdetektoren, einschliesslich Detektoren in Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefässe 50 ml nicht überschreitet.
555
Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
557
Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2.
243
Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.B. in Motorfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.
666
Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf die in der Sondervorschrift 388 Bezug genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Bei flüssigen Brennstoffen müssen die Ventile zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Brennstoffbehälter während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich, müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden. b) Bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. c) Metallhydrid-Speichersysteme müssen von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen sein. Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADR, muss die Zulassung von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR anerkannt werden. d) Die Vorschriften der Absätze a) und b) gelten nicht für Fahrzeuge, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind. Bem. 1. Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzdüsen müssen nicht gereinigt, entleert oder gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstoffbehälter nicht gereinigt oder gespült werden. 2. Ein Fahrzeug gilt als frei von gasförmigen Brennstoffen, wenn die Behälter für gasförmige Brennstoffe frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern nicht grösser als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.
196
Zubereitungen, die bei Laborversuchen weder im kavitierten Zustand detonieren noch deflagrieren, die bei Erhitzung unter Einschluss nicht reagieren und die keine Explosionskraft zeigen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden. Die Zubereitung muss auch thermisch stabil sein (d.h. die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) für ein Versandstück von 50 kg beträgt mindestens 60 °C). Zubereitungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind unter den Vorschriften der Klasse 5.2 zu befördern (siehe Unterabschnitt 2.2.52.4).
226
Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
552
Metalle und Metalllegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
558
Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1.
242
Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn der Stoff in besonderer Form (z.B. Perlen, Granulat, Pellets, Pastillen oder Flocken) vorliegt.
655
Flaschen und ihre Verschlüsse, die nach der Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel 6.2 zu entsprechen, befördert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 unterzogen und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäss Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck.
152
Die Zuordnung dieses Stoffes hängt von der Partikelgrösse und der Verpackung ab, Grenzwerte wurden bisher nicht experimentell bestimmt. Die entsprechende Zuordnung muss nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.1 erfolgen.
337
Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen bei Beförderung als Luftfracht höchstens folgende Aktivitäten aufweisen: a) bei gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen: wie für das Versandstückmuster zugelassen und im Zulassungszeugnis festgelegt; b) bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form: 3000 A1 oder 100000 A2, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, oder c) bei allen anderen radioaktiven Stoffen: 3000 A2.
199
Bleiverbindungen, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt und während einer Stunde bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, (siehe Norm ISO 3711:1990 «Bleichromat-Pigmente und Bleichromat/molybdat-Pigmente – Anforderungen und Prüfung»), gelten als nicht löslich und unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
201
Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befüllt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet sein. Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefässes bei 15 °C nicht überschreiten. Die Gefässe einschliesslich der Verschlusseinrichtungen müssen einem Innendruck standhalten können, der dem doppelten Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C entspricht. Die Ventilmechanismen und Zündeinrichtungen müssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung oder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654.
553
Diese Mischung von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert, darf unter Laborversuchsbedingungen (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20) weder unter Einschluss detonieren noch deflagrieren und soll auch im verdämmten Zustand weder beim Erhitzen noch infolge Sprengwirkung irgendwelche Explosionskräfte zeigen. Dieses Präparat (Zubereitung) muss thermisch stabil sein (Selbstzersetzungstemperatur 60 °C oder höher für ein Versandstück von 50 kg) und zur Desensibilisierung einen flüssigen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure verträglich ist. Präparate (Zubereitungen), die diesen Kriterien nicht entsprechen, gelten als Stoffe der Klasse 5.2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 g)).
584
Dieses Gas unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn: – es im gasförmigen Zustand höchstens 0,5 % Luft enthält; – es in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von Fehlern sind, die ihre Festigkeit verringern könnten; – die Dichtheit des Verschlusses der Kapsel sichergestellt ist; – eine Kapsel höchstens 25 g dieses Gases enthält und – eine Kapsel höchstens 0,75 g dieses Gases je cm³ Fassungsraum enthält.
113
Die Beförderung chemisch instabiler Gemische ist nicht zugelassen.
190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
221
Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören.
241
Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften des ADR unterliegen nicht Zubereitungen mit niedrigem Nitrocellulosegehalt, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluss nach den Prüfungen der Prüfreihen 1 a), 2 b) und 2 c) des Teils I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung N.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.4 unterzogen werden (für diese Prüfungen muss der Stoff in Plättchenform – soweit erforderlich – gemahlen und gesiebt werden, um die Korngrösse auf höchstens 1,25 mm zu reduzieren).
643
Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften.
647
Die Beförderung von Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität mit höchstens 25 Masse-% reiner Säure unterliegt nur den folgenden Vorschriften: a) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen aus rostfreiem Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, der gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität dauerhaft korrosionsfest ist. b) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen mindestens einmal jährlich einer Sichtprüfung durch den Eigentümer unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind aufzuzeichnen und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Beschädigte Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks dürfen nicht befüllt werden. c) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen so befüllt werden, dass das Füllgut nicht verschüttet wird oder an der Aussenseite anhaftet. d) Dichtungen und Verschlüsse müssen gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität widerstandsfähig sein. Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, sowie Tanks müssen durch den Verpacker und/oder den Befüller so dicht verschlossen werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Füllgut austritt. e) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 001), die die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.5, 4.1.1.6, 4.1.1.7 und 4.1.1.8 erfüllen, dürfen verwendet werden. Die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht.
37
Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er überzogen ist.
38
Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er höchstens 0,1 Masse-% Calciumcarbid enthält.
39
Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er weniger als 30 Masse-% oder mindestens 90 Masse-% Silicium enthält.
47
Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
59
Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten.
62
Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält.
144
Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
153
Diese Eintragung gilt nur, wenn auf der Grundlage von Prüfungen nachgewiesen wird, dass die Stoffe in Berührung mit Wasser weder brennbar sind noch eine Tendenz zur Selbstentzündung zeigen und das entwickelte Gasgemisch nicht entzündbar ist.
177
Bariumsulfat unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
215
Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine SADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbstzersetzliche Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.41.4). Homogene Gemische mit höchstens 35 Masse-% Azodicarbonamid und mindestens 65 % eines inerten Stoffes unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, sofern nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt werden.
235
Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die explosive Stoffe der Klasse 1 enthalten und die auch gefährliche Güter anderer Klassen enthalten können. Diese Gegenstände werden zur Erhöhung der Sicherheit in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen, z.B. als Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen verwendet.
244
Diese Eintragung umfasst z.B. Aluminiumkrätze, Aluminiumschlacke, gebrauchte Kathoden, gebrauchte Behälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke.
250
Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen. Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirek-tor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe folgenden Vorschriften entspricht: a) sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 (siehe Tabelle S-3-8 des Ergänzungsbands) der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sein und b) bei der Beförderung muss dem Beförderungspapier eine Kopie des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein.
252
Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn das Ammoniumnitrat unter allen Beförderungsbedingungen gelöst bleibt.
270
Wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate der Klasse 5.1 entsprechen nicht den Kriterien der Klasse 5.1, wenn die Konzentration der Stoffe in der Lösung bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt.
301
Diese Eintragung gilt nur für Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Gegenstände enthalten. Sie darf nicht für Gegenstände verwendet werden, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung besteht. Gegenstände, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen nur gefährliche Güter enthalten, die für eine Beförderung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 (begrenzte Mengen) zugelassen sind. Die Menge gefährlicher Güter im Gegenstand darf die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a für jedes einzelne enthaltene gefährliche Gut angegebene Menge nicht überschreiten. Wenn der Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält, muss jedes gefährliche Gut getrennt eingeschlossen sein, um zu verhindern, dass diese während der Beförderung gefährlich miteinander reagieren (siehe Unterabschnitt 4.1.1.6). Wenn sichergestellt werden muss, dass flüssige gefährliche Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen Ausrichtungspfeile gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.10 mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten angebracht sein, wobei die Pfeile in die richtige Richtung zeigen.
304
Diese Eintragung darf nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden, die Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden.
305
Diese Stoffe unterliegen in Konzentrationen von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften des ADR.
306
Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäss Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.
307
Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klassifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff «zuständige Behörde» bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
309
Diese Eintragung gilt für nicht sensibilisierte Emulsionen, Suspensionen und Gele, die sich hauptsächlich aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat und einem Brennstoff zusammensetzen und die für die Herstellung eines Sprengstoffs Typ E nach einer zwingenden Vorbehandlung vor der Verwendung bestimmt sind. Das Gemisch für Emulsionen hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 8 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Emulgator, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden. Das Gemisch für Suspensionen und Gele hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, 0 bis 5 % Natrium- oder Kaliumperchlorat, 0 bis 17 % Hexaminnitrat oder Monomethylaminnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 15 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Verdickungsmittel, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden. Diese Stoffe müssen die Kriterien für die Klassifizierung als Ammoniumnitrat-Emulsion, AmmoniumnitratSuspension oder Ammoniumnitrat-Gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen (ANE) der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 erfüllen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.
315
Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in Absatz 2.2.61.1.8 beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.
316
Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken, das in Form nicht krümelnder Tabletten befördert wird.
343
Diese Eintragung gilt für Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, so dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können. Die zugeordnete Verpackungsgruppe muss anhand der Gefahr der Entzündbarkeit und der Gefahr beim Einatmen nach dem Gefahrengrad bestimmt werden.
347
Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Ergebnisse der Prüfreihe 6 d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I gezeigt haben, dass alle aus der Funktion herrührenden Gefahren auf das Innere des Versandstücks beschränkt bleiben.
361
Diese Eintragung gilt für Doppelschicht-Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Unter Energiespeicherkapazität versteht man die aus der Nennspannung und Nennkapazität errechnete Energie, die von dem Kondensator gespeichert wird. Alle Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, einschliesslich Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, welcher nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen: a) Kondensatoren, die nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen in ungeladenem Zustand befördert werden. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen entweder in ungeladenem Zustand befördert werden oder gegen Kurzschluss geschützt sein; b) Jeder Kondensator muss gegen die potenzielle Gefahr eines Kurzschlusses während der Beförderung wie folgt geschützt sein: (i) wenn die Energiespeicherkapazität eines Kondensators höchstens 10 Wh beträgt oder wenn die Energiespeicherkapazität jedes Kondensators in einem Modul höchstens 10 Wh beträgt, muss der Kondensator oder das Modul gegen Kurzschluss geschützt sein oder mit einem Metallbügel ausgestattet sein, der die Pole miteinander verbindet; und (ii) wenn die Energiespeicherkapazität eines Kondensators oder eines Kondensators in einem Modul mehr als 10 Wh beträgt, muss der Kondensator oder das Modul mit einem Metallbügel ausgestattet sein, der die Pole miteinander verbindet; c) Kondensatoren, die gefährliche Güter enthalten, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Druckunterschied von 95 kPa standhalten; d) Kondensatoren müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie den Druck, der sich bei der Verwendung aufbauen kann, über ein Ventil oder über eine Sollbruchstelle im Kondensatorgehäuse sicher abbauen. Die bei der Entlüftung eventuell freiwerdende Flüssigkeit muss durch die Verpackung oder die Ausrüstung, in die der Kondensator eingebaut ist, zurückgehalten werden; und e) Kondensatoren müssen mit der Energiespeicherkapazität in Wh gekennzeichnet sein. Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der den Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse ent-spricht, einschliesslich Kondensatoren in Ausrüstungen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 10 Wh haben, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn sie in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 10 Wh haben, unterliegen den Vorschriften des ADR. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Aussenverpackung muss ausserdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Grosse widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden.
375
Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
389
Diese Eintragung gilt nur für Güterbeförderungseinheiten, in denen Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie ausserhalb der Einheit bereitzustellen. Die Lithiumbatterien müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) bis g) entsprechen und die Systeme enthalten, die für die Verhinderung einer Überladung oder Tiefentladung der Batterien erforderlich sind. Die Batterien müssen sicher am Innenaufbau der Güterbeförderungseinheit befestigt sein (z. B. in Gestellen oder Schränken), so dass bei Stössen, Belastungen und Vibrationen, die normalerweise während der Beförderung auftreten, Kurzschlüsse, eine unbeabsichtigte Bedienung und nennenswerte Bewegungen in der Güterbeförderungseinheit verhindert werden. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemässen Betrieb der Güterbeförderungseinheit erforderlich sind (z. B. Feuerlöschsysteme und Klimaanlagen), müssen in der Güterbeförderungseinheit ordnungsgemäss befestigt oder eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemässen Betrieb der Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich sind, dürfen nicht in der Güterbeförderungseinheit befördert werden. Die Batterien in der Güterbeförderungseinheit unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung. Die Güterbeförderungseinheit muss auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenen Tafeln in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 und mit Grosszetteln (Placards) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein.
395
Diese Eintragung darf nur für feste medizinische Abfälle der Kategorie A verwendet werden, die zur Entsorgung befördert werden.
581
Diese Eintragung umfasst Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als Gemisch P1 nicht mehr als 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und nicht mehr als 24 Vol.-% Propan und Propylen enthalten, wobei der Prozentsatz der C4-gesättigten Kohlenwasserstoffe nicht weniger als 14 Vol.-% beträgt; und die als Gemisch P2 nicht mehr als 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und nicht mehr als 50 Vol.-% Propan und Propylen enthalten, wobei der Prozentsatz der C4-gesättigten Kohlenwasserstoffe nicht weniger als 5 Vol.-% beträgt, sowie Gemische von Propadien mit 1 bis 4 % Methylacetylen. Um die Anforderungen für das Beförderungsdokument (5.4.1.1) zu erfüllen, kann ggf. die Bezeichnung „Gemisch P1“ oder „Gemisch P2“ als technische Bezeichnung verwendet werden
583
Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen mit folgenden Bezeichnungen und Werten: Mischung A mit einem Dampfdruck von maximal 1,1 MPa (11 bar) bei 70 °C und einer Dichte von nicht weniger als 0,525 kg/l bei 50 °C; Mischung A01 mit einem Dampfdruck von maximal 1,6 MPa (16 bar) bei 70 °C und einer Dichte von nicht weniger als 0,516 kg/l bei 50 °C; Mischung A02 mit einem Dampfdruck von maximal 1,6 MPa (16 bar) bei 70 °C und einer relativen Dichte von nicht weniger als 0,505 kg/l bei 50 °C; Gemisch A0 mit einem Dampfdruck von maximal 1,6 MPa (16 bar) bei 70 °C und einer Dichte von nicht weniger als 0,495 kg/l bei 50 °C; Gemisch A1 mit einem Dampfdruck von maximal 2,1 MPa nicht übersteigt ( 21 bar) bei 70 °C und einer Dichte von nicht weniger als 0,485 kg/l bei 50 °C; Mischung B1 mit einem Dampfdruck von maximal 2,6 MPa (26 bar) bei 70 °C und einer relativen Dichte von nicht weniger als 0,474 kg/l bei 50 °C; Mischung B2 mit einem Dampfdruck von maximal 2,6 MPa (26 bar) bei 70 °C und einer relativen Dichte von nicht weniger als 0,463 kg/l bei 50 °C; Mischung B mit einem Dampfdruck von maximal 2,6 MPa (26 bar) bei 70 °C und einer Dichte von nicht weniger als 0,450 kg/l bei 50 °C; Mischung C mit einem Dampfdruck von maximal 3,1 MPa (31 bar) bei 70 °C und einer relativen Dichte von nicht weniger als 0,440 kg/l bei 50 °C. Um die Anforderungen für das Beförderungsdokument (5.4.1.1) zu erfüllen, können ggf. folgende Bezeichnungen verwendet werden: - „Gemisch A“ oder „Butan“; - „Gemisch A01“ oder „Butan“; - „Gemisch A02“ oder „Butan“; - „Gemisch A0“ oder „Butan“; - „Gemisch A1“; - „Gemisch B1“; - „Gemisch B2“; - „Gemisch B“; - „Gemisch C“ oder „Propan“ Bei Beförderungen in Tanks dürfen die Handelsnamen „Butan“ und „Propan“ nur als Zusatz verwendet werden.
178
Diese Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes verwendet werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3) und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung in Kapitel 3.2 Tabelle A enthalten ist.
230
Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.
534
Obwohl Benzin unter gewissen klimatischen Bedingungen bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muss es einem Stoff gleichgestellt bleiben, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,10 bar) hat.
565
Dieser Eintragung sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus ärztlicher/tierärztlicher Behandlung von Menschen/Tieren oder aus biologischer Forschung stammen und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sie Stoffe der Klasse 6.2 enthalten. Dekontaminierte klinische oder aus biologischer Forschung stammende Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2.
587
Bariumstearat und Bariumtitanat unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
633
Versandstücke und Kleincontainer mit diesem Stoff sind mit folgendem Kennzeichen zu versehen: «VON ZÜNDQUELLEN FERNHALTEN». Dieses Kennzeichen muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, ausserdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
45
Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
103
Ammoniumnitrit und Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
224
Der Stoff muss unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben, es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand. Bei Temperaturen über –15 °C darf er nicht gefrieren.
350
Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
373
Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt. a) Jeder Strahlungsdetektor muss folgende Vorschriften erfüllen: (i) der Absolutdruck bei 20 °C in jedem Detektor darf nicht grösser sein als 105 kPa; (ii) die Gasmenge je Detektor darf nicht grösser sein als 13 g; (iii) jeder Detektor muss gemäss einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden; Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden. (iv) jeder Neutronenstrahlungsdetektor muss aus einer geschweissten Metallkonstruktion mit hartgelötetem Metall an keramischen Durchführungsbauteilen bestehen. Diese Detektoren müssen einen durch eine Bauartqualifizierungsprüfung nachgewiesenen Mindestberstdruck von 1800 kPa haben und (v) jeder Detektor muss vor dem Befüllen auf einen Dichtheitsstandard von 1 x 10-10 cm³/s geprüft werden. b) Strahlungsdetektoren, die in Einzelteilen befördert werden, müssen wie folgt befördert werden: (i) die Detektoren müssen in einer dicht verschlossenen Zwischenauskleidung aus Kunststoff mit absorbierendem oder adsorbierendem Material verpackt sein, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren; (ii) sie müssen in widerstandsfähigen Aussenverpackungen verpackt sein. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Gasinhalt aus den Detektoren standzuhalten; (iii) die Gesamtmenge an Gas aller Detektoren je Aussenverpackung darf nicht grösser sein als 52 g. c) Fertig gestellte Neutronenstrahlungsdetektionssysteme, die den Vorschriften des Absatzes a) entsprechende Detektoren enthalten, müssen wie folgt befördert werden: (i) die Detektoren müssen in einem widerstandsfähigen dicht verschlossenen Aussengehäuse enthalten sein; (ii) das Gehäuse muss absorbierendes oder adsorbierendes Material enthalten, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren; (iii) die fertig gestellten Systeme müssen in widerstandsfähigen Aussenverpackungen verpackt sein, die in der Lage sind, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Inhalt standzuhalten, es sei denn, das Aussengehäuse des Systems bietet einen gleichwertigen Schutz. Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ist nicht anwendbar. Das Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373». Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschliesslich solche mit gelöteter Glasverbindung, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit Absatz b) verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz c) verpackt.
377
Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäss Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein. Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) bis g). Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» gekennzeichnet sein. Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert werden.
521
Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1.
597
Essigsäure, Lösungen mit höchstens 10 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
32
In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften des ADR.
188
Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh. b) Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien. c) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7 a) und e). d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschliessen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schliesst den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Aussenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen. e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Aussenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt. f) Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für: (i) Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschliesslich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und (ii) Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst. g) Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. h) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt. In den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten ADR versteht man unter «Lithiummenge» die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien, um für besondere Verkehrsträger die Beförderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmassnahmen zu ermöglichen. Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie gemäss der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als «Zelle» und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäss den Vorschriften für «Zellen» befördert werden.
351
Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
352
Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
588
Aluminiumbromid und Aluminiumchlorid in fester hydratisierter Form unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
644
Für die Beförderung dieses Stoffes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert liegt zwischen 5 und 7, 2. die Lösung enthält keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt.
660
Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Motorfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die Bedingungen der Sondervorschrift 392 werden erfüllt. Dies gilt auch für Gemische von Gasen, die der Sondervorschrift 392 unterliegen, mit Gasen der Gruppe A, die dieser Sondervorschrift unterliegen.
676
Für die Beförderung von Verpackungen mit polymerisierenden Stoffen müssen die Vorschriften der Sondervorschrift 386 in Verbindung mit 7.1.7.3, 7.1.7.4, 5.4.1.1.15 und 5.4.1.2.3.1 nicht angewendet werden, wenn die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling erfolgt und folgende Bedingungen erfüllt sind: (a) Vor dem Verladen zeigt eine Prüfung, dass zwischen der Außentemperatur der Verpackung und der Umgebungstemperatur keine erhebliche Abweichung besteht. (b) Die Beförderung wird innerhalb von höchstens 24 Stunden nach dieser Prüfung durchgeführt. (c) Während der Beförderung sind die Verpackungen vor direkter Sonneneinstrahlung und anderen Wärmequellen zu schützen. (d) Die Umgebungstemperaturen während der Beförderung liegen unter 45 °C. (e) Fahrzeuge und Container sind ausreichend belüftet. (f) Die Stoffe sind in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1000 Litern verpackt. Bei der Bewertung der Stoffe für die Beförderung unter dieser Sondervorschrift können zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Polymerisation in Betracht gezogen werden, z. B. die Zugabe von Inhibitoren.
271
Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt, der Stoff enthält mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16, die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse-% Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 versehen sein.
371
(1) Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines Druckgefäss mit einer Auslöseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen: a) Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefässes darf 0,5 Liter und der Betriebsdruck bei 15 °C 25 bar nicht übersteigen. b) Der Mindestberstdruck des Druckgefässes muss mindestens dem vierfachen Gasdruck bei 15 °C entsprechen. c) Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass unter normalen Handhabungs-, Verpackungs-, Beförderungs- und Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Abfeuern oder Auslösen vermieden wird. Dies kann durch eine zusätzliche mit dem Auslöser verbundene Verschlusseinrichtung erfüllt werden. d) Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefährliches Wegschleudern des Druckgefässes oder von Teilen des Druckgefässes verhindert wird. e) Jedes Druckgefäss muss aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht splittert. f) Die Bauart des Gegenstands muss einer Brandprüfung unterzogen werden. Für diese Prüfung müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 16.6.1.2 mit Ausnahme des Absatzes g) und die Vorschriften der Absätze 16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.6, 16.6.1.3.7 b) und 16.6.1.3.8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien angewendet werden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Druck im Gegenstand mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass das Druckgefäss nicht splittern kann und der Gegenstand oder Splitter des Gegenstandes nicht mehr als 10 Meter hochschiessen können. g) Die Bauart des Gegenstandes muss der folgenden Prüfung unterzogen werden. Für die Auslösung eines Gegenstands in der Mitte der Verpackung muss ein Aktivierungsmechanismus verwendet werden. Ausserhalb des Versandstücks darf es zu keinen gefährlichen Auswirkungen kommen, wie Bersten des Versandstücks oder Austreten von Metallteilen oder des Gefässes selbst aus der Verpackung. (2) Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren anwenden, um sicherzustellen, dass in Serie hergestellte Gegenstände von guter Qualität sind, der Bauart entsprechen und in der Lage sind, die Vorschriften des Absatzes (1) zu erfüllen. Der Hersteller muss diese Informationen der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.
586
Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuss enthalten. Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengrösse von mindestens 53 μm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengrösse von mindestens 840 μm, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
670
a) Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschliesslich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn (i) sie nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Geräts darstellen, in dem sie enthalten sind, (ii) das Gerät, in dem sie enthalten sind, keine anderen Lithiumzellen oder -batterien enthält, die als Hauptenergiequelle verwendet werden, und (iii) sie durch das Gerät geschützt werden, in dem sie enthalten sind. Beispiele von Zellen und Batterien, die unter diesen Absatz fallen, sind Knopfzellen, die für die Datensicherheit in Haushaltsgeräten (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler) oder in anderen elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden. b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschliesslich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: (i) Die Geräte sind in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder sie sind in widerstandsfähigen Aussenverpackungen, z. B. besonders ausgelegte Sammelbehälter, verpackt, welche die folgenden Vorschriften erfüllen: – Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein und in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht erfüllen. – Es müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um Beschädigungen der Geräte beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren. – Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Verlust von Ladegut während der Beförderung verhindert wird, z. B. durch Deckel, widerstandsfähige Innenauskleidungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen ausgelegt sind, sind zulässig, sofern sie so gebaut sind, dass ein Verlust von Ladegut verhindert wird. (ii) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet.
225
Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für den mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes 1.4C oder 1.4S), ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe A oder O gemäss Absatz 2.2.2.1.3 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlöscher. Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein. Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften. Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen: a) tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb; b) Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen; c) auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung; d) Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert werden, und e) Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung zusammengesetzt sind und deren Handhabung beispielsweise beim Be- oder Entladen mit einer Hubgabel oder einem Kran erfolgt. Bem. Druckgefässe, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für das jeweilige gefährliche Gut anwendbaren Vorschriften entsprechen.
138
p-Brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
289
Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, die in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
541
Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1.
598
Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: a) Neue Batterien, wenn: – sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; – sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.B. auf Paletten gestapelt; – sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; – sie gegen Kurzschluss gesichert sind. b) Gebrauchte Batterien, wenn: – ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; – sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.B. auf Paletten gestapelt; – sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; – sie gegen Kurzschluss gesichert sind. «Gebrauchte Batterien» sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
353
Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
542
Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith ist ein Stoff dieser Eintragung.
61
Die technische Benennung, durch die die offizielle Benennung für die Beförderung ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 «Schädlingsbekämpfungsmittel und andere Agrarchemikalien – Gruppennamen» in der jeweils geänderten Fassung), eine andere Benennung gemäss «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification» oder die Benennung des aktiven Bestandteils (siehe auch Absätze 3.1.2.8.1 und 3.1.2.8.1.1).
302
Begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.2.
333
Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.
364
Dieser Gegenstand darf unter den Vorschriften des Kapitels 3.4 nur dann befördert werden, wenn das versandfertige Versandstück in der Lage ist, die Prüfreihe 6 d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde erfolgreich zu bestehen.
582
Dieser Eintrag umfasst unter anderem, Gasgemische, die durch den Buchstaben R... gekennzeichnet sind und die als Gemisch F1 bei 70 °C einen Dampfdruck von maximal 1,3 MPa (13 Bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die nicht niedriger als die von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) ist; Gemisch F2 hat bei 70 °C einen Dampfdruck von maximal 1,9 MPa (19 Bar) und bei 50 °C eine Dichte, die nicht niedriger als die von Dichlordifluoromethan (1,21 kg/l) ist; Gemisch F3 hat bei 70 °C einen Dampfdruck von maximal 3 MPa (30 Bar) und bei 50 °C eine Dichte, die nicht geringer als die von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) ist. HINWEIS: Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2- Trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-Trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-Trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2- Trifluorethan (Kältemittel R 133 b) sind keine Substanzen der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. Um die Anforderungen für das Beförderungsdokument (5.4.1.1) zu erfüllen, kann ggf. die Bezeichnung „Gemisch F1“, „Gemisch F2“ oder „Gemisch F3“ als technische Bezeichnung verwendet werden
300
Fischmehl, Fischabfälle und Krillmehl dürfen nicht verladen werden, wenn die Temperatur zum Zeitpunkt des Verladens mehr als 35 °C oder 5 °C mehr als die Umgebungstemperatur beträgt, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist.
556
Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die in Berührung mit Wasser weder entzündbare Gase in gefährlicher Menge entwickeln noch selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 3.
671
Für Zwecke der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), ist die Beförderungskategorie in Zusammenhang mit der Verpackungsgruppe zu bestimmen (siehe Sondervorschrift 251 dritter Unterabsatz): – Beförderungskategorie 3 für Testsätze oder Ausrüstungen, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind; – Beförderungskategorie 2 für Testsätze oder Ausrüstungen, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind; – Beförderungskategorie 1 für Testsätze oder Ausrüstungen, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind. Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen für Zwecke der Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.
366
Hergestellte Instrumente und Gegenstände, die höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
636
Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die nicht in Geräten enthalten sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen Zellen oder Batterien, die keine Lithiumzellen oder -batterien sind, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschliesslich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: a) Die Zellen und Batterien sind nach den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt. b) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet. Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. c) Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen: «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING».
548
Chlorsilane, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
607
Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
142
Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmittel extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit und praktisch kein entzündbares Lösungsmittel enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
319
Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.
332
Magnesiumnitrat-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
279
Anstelle der strikten Anwendung der Klassifizierungskriterien des ADR wurde dieser Stoff auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
549
Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C und darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8.
593
Dieses Gas, das für die Kühlung von z.B. medizinischen oder biologischen Proben verwendet wird, unterliegt mit Ausnahme des Abschnitts 5.5.3 nicht den Vorschriften des ADR, wenn es in doppelwandigen Gefässen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 203 Vorschriften für offene Kryo-Behälter Absatz (6) entsprechen, enthalten ist.
646
Wasserdampfaktivierte Kohle unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
66
Quecksilbersulfid (Zinnober) unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
590
Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
600
Vanadiumpentoxid, geschmolzen und erstarrt, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
274
Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.
65
Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
145
Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden.
278
Dieser Stoff darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). Die zuständige Behörde muss die Verpackungsgruppe auf der Grundlage der Kriterien des Abschnitts 2.2.3 und des für die Prüfreihe 6 c) verwendeten Verpackungstyps festlegen.
311
Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäss Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung befördert werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt.
283
Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stossdämpfer dienen, einschliesslich Stossenergie absorbierende Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt: a) jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80 nicht überschreitet (d.h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und 80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck); b) jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C entspricht; c) jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert; d) jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und e) die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschiessen kann. Wegen Ausrüstungsteilen zum Betrieb von Fahrzeugen siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.2 d).
288
Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).
303
Die Gefässe müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
338
Jede Brennstoffzellen-Kartusche, die unter dieser Eintragung befördert wird und für die Aufnahme eines verflüssigten entzündbaren Gases ausgelegt ist, muss folgenden Vorschriften entsprechen: a) sie muss in der Lage sein, einem Druck standzuhalten, der mindestens dem Zweifachen des Gleichgewichtsdrucks des Inhalts bei 55 °C entspricht, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt; b) sie darf höchstens 200 ml verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, dessen Dampfdruck bei 55 °C 1000 kPa nicht übersteigen darf, und c) sie muss die in Unterabschnitt 6.2.6.3.1 beschriebene Prüfung in einem Heisswasserbad bestehen.
340
Chemie-Testsätze, Erste-Hilfe-Ausrüstungen und Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, die gefährliche Stoffe in Innenverpackungen in Mengen enthalten, welche die für einzelne Stoffe anwendbaren, in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b festgelegten Mengengrenzwerte für freigestellte Mengen nicht überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.5 befördert werden. Obwohl Stoffe der Klasse 5.2 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b nicht als freigestellte Mengen zugelassen sind, sind sie in solchen Testsätzen, Ausrüstungen oder Systemen zugelassen und dem Code E 2 zugeordnet (siehe Unterabschnitt 3.5.1.2).
286
Membranfilter aus Nitrocellulose, die unter diese Eintragung fallen und jeweils eine Masse von höchstens 0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind.
668
Erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Strassenmarkierungen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt: a) sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9; b) die Temperatur an der äusseren Oberfläche des Kessels ist nicht grösser als 70 °C; c) der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird; d) der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt.
310
Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäss Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sind. Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310». Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden und gemäss Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. der Verpackungsanweisung LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein. Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäss Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.
648
Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
131
Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN.
355
Sauerstoffflaschen für Notfallzwecke, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe C oder S) enthalten, ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge der deflagrierenden (antreibenden) explosiven Stoffe je Sauerstoffflasche überschreitet nicht 3,2 g. Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen verfügen.
591
Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Säure unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
654
Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt und gemäss Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Feuerzeuge mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 verpackt sein. Darüber hinaus gelten folgende Vorschriften: – es dürfen nur starre Verpackungen mit einem höchsten Fassungsraum von 60 Litern verwendet werden; – die Verpackungen müssen mit Wasser oder einem anderen geeigneten Schutzwerkstoff befüllt werden, um eine Zündung zu verhindern; – unter normalen Beförderungsbedingungen müssen alle Zündeinrichtungen der Feuerzeuge vollständig durch den Schutzwerkstoff bedeckt sein; – die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern; – die Versandstücke dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder Containern befördert werden. Undichte oder stark verformte Feuerzeuge müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5 der Ver-packungsanweisung P 002 des Unterabschnitts 4.1.4.1 gelten nicht für Abfall-Feuerzeuge.
141
Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
219
Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO), die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Wenn GMMO oder GMO den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 (siehe Unterabschnitte 2.2.61.1 und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des ADR für die Beförderung giftiger oder ansteckungsgefährlicher Stoffe.
383
Aus Zelluloid hergestellte Tischtennisbälle unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Nettomasse jedes einzelnen Tischtennisballs höchstens 3,0 g und die Gesamtnettomasse der Tischtennisbälle je Versandstück höchstens 500 g beträgt.
602
Phosphorsulfide, die nicht frei von weissem und gelbem Phosphor sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
293
Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung und einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme, jedoch mit starker Hitze brennt; b) Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kombiniert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden können; c) Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können; d) Wachszündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können.
609
Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.
227
Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Stoffen 75 Masse-% nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden können.
672
Gegenstände, wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, die unter dieser Eintragung und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 301 befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt: – sie sind entweder in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine ausreichende Festigkeit und Auslegung aufweist und die den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entspricht, oder – sie werden ohne Aussenverpackung befördert, wenn der Gegenstand so gebaut und ausgelegt ist, dass die Gefässe, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausreichend geschützt sind.
562
Die selbstentzündlichen metallorganischen Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2. Metallorganische Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
43
Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11.2).
393
Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. Die Prüfungen des Typs 3 c) müssen nicht durchgeführt werden.
394
Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen.
191
Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
210
Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder Toxine, die in ansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2.
674
Diese Sondervorschrift gilt für die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen gemäss der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1. Umformte Flaschen, die dem Absatz 6.2.3.5.3.1 unterliegen, müssen einer wiederkehrenden Prüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.6.1 unterzogen werden, die durch die folgende alternative Methode angepasst wird: – Die in Absatz 6.2.1.6.1 d) vorgeschriebene Prüfung muss durch alternative zerstörende Prüfungen ersetzt werden. – Es müssen besondere, zusätzliche zerstörende Prüfungen durchgeführt werden, die sich auf die Eigenschaften der umformten Flaschen beziehen. Die Verfahren und Anforderungen dieser alternativen Methode sind nachstehend beschrieben. Alternative Methode: a) Allgemeines Die folgenden Vorschriften gelten für umformte Flaschen, die in Serie und auf der Grundlage von geschweissten Stahlflaschen gemäss der Norm EN 1442:2017, EN 14140:2014 + AC:2015 oder der Anlage I, Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG hergestellt sind. Die Auslegung der Umformung muss das Vordringen von Wasser zur inneren Stahlflasche verhindern. Die Umwandlung der Flasche aus Stahl in eine umformte Flasche muss den entsprechenden Vorschriften der Normen EN 1442:2017 und EN 14140:2014 + AC:2015 genügen. Umformte Flaschen müssen mit selbstschliessenden Ventilen ausgerüstet sein. b) Grundgesamtheit Eine Grundgesamtheit umformter Flaschen ist definiert als die Produktion von Flaschen eines einzelnen Herstellers von Umformungen unter Verwendung von durch einen einzelnen Hersteller hergestellten neuen Innenflaschen innerhalb eines Kalenderjahres, die auf Flaschen derselben Bauart, derselben Werkstoffe und derselben Herstellungsverfahren basieren. c) Untergruppen einer Grundgesamtheit Innerhalb der oben definierten Grundgesamtheit müssen umformte Flaschen, die verschiedenen Eigentümern gehören, in spezifische Untergruppen, und zwar eine je Eigentümer, aufgeteilt werden. Wenn die gesamte Grundgesamtheit einem einzigen Eigentümer gehört, entspricht die Untergruppe der Grundgesamtheit. d) Rückverfolgbarkeit Die Kennzeichen der Innenflaschen aus Stahl in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.3.9 müssen auf der Umformung wiederholt werden. Darüber hinaus muss jede umformte Flasche mit einer individuellen widerstandsfähigen elektronischen Erkennungseinrichtung ausgestattet sein. Die genauen Eigenschaften der umformten Flaschen müssen vom Eigentümer in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden. Die Datenbank muss für Folgendes verwendet werden: – die Identifizierung der spezifischen Untergruppe; – die Zurverfügungstellung der spezifischen technischen Eigenschaften der Flaschen, zumindest bestehend aus Seriennummer, Produktionslos der Stahlflasche, Produktionslos der Umformung, Zeitpunkt der Umformung, für die Prüfstellen, Befüllzentren und zuständigen Behörden; – die Identifizierung der Flasche, indem eine Verbindung zwischen der elektronischen Einrichtung und der Datenbank anhand der Seriennummer hergestellt wird; – die Prüfung der Vorgeschichte der einzelnen Flasche und die Festlegung von Massnahmen (z. B. Befüllung, Stichprobenentnahme, Wiederholungsprüfung, Zurückziehung); – die Aufzeichnung der durchgeführten Massnahmen, einschliesslich des Datums und der Adresse des Ortes der Durchführung. Die aufgezeichneten Daten müssen durch den Eigentümer der umformten Flaschen während der gesamten Lebensdauer der Untergruppe zur Verfügung gehalten werden. e) Stichprobenentnahme für die statistische Auswertung Die Stichprobenentnahme muss nach Zufallsprinzip aus einer in Absatz c) definierten Untergruppe erfolgen. Die Grösse jeder Stichprobe je Untergruppe muss der Tabelle in Absatz g) entsprechen. f) Prüfverfahren für die zerstörende Prüfung Die in Absatz 6.2.1.6.1 vorgeschriebenen Prüfungen müssen durchgeführt werden, mit Ausnahme der Prüfung des Absatzes d), die durch das folgende Prüfverfahren ersetzt wird: – Berstprüfung (in Übereinstimmung mit der Norm EN 1442:2017 oder EN 14140:2014 + AC:2015). Darüber hinaus müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden: – Haftfestigkeitsprüfung (in Übereinstimmung mit der Norm EN 1442:2017 oder EN 14140:2014 + AC:2015), – Abschäl- und Korrosionsprüfungen (in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO 4628-3:2016). Die Haftfestigkeitsprüfung, die Abschäl- und Korrosionsprüfungen und die Berstprüfung müssen an jeder zugehörigen Stichprobe gemäss der Tabelle in Absatz g) erstmalig nach 3 Jahren Betrieb und danach alle 5 Jahre durchgeführt werden. g) Statistische Auswertung der Prüfergebnisse – Methode und Mindestanforderungen Das Verfahren für die statistische Auswertung in Übereinstimmung mit den zugehörigen Zurückweisungskriterien ist im Folgenden beschrieben. h) Massnahmen, wenn die Akzeptanzkriterien nicht erfüllt werden Wenn ein Ergebnis der Berstprüfung, der Abschäl- und Korrosionsprüfung oder der Haftfestigkeitsprüfung die Kriterien, die in der Tabelle in Absatz g) angegeben sind, nicht erfüllt, muss die betroffene Untergruppe umformter Flaschen vom Eigentümer für weitere Untersuchungen ausgesondert werden und darf nicht befüllt oder für die Beförderung und Verwendung freigegeben werden. In Absprache mit der zuständigen Behörde oder der Xa-Stelle, welche die Baumusterzulassung erteilt hat, müssen zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um die Grundursache des Versagens zu ermitteln. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf die betroffene Untergruppe des Eigentümers begrenzt ist, muss die zuständige Behörde oder die Xa-Stelle Massnahmen in Bezug auf die gesamte Grundgesamtheit und eventuell andere Herstellungsjahre ergreifen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Grundursache auf einen Teil der betroffenen Untergruppe begrenzt ist, dürfen die nicht betroffenen Teile von der zuständigen Behörde für die Wiederinbetriebnahme zugelassen werden. Es muss nachgewiesen werden, dass keine einzelne umformte Flasche, die wieder in Betrieb genommen wird, betroffen ist. i) Anforderungen an Befüllzentren Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Nachweise zur Verfügung stellen, dass die Befüllzentren – den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (7) entsprechen und die Anforderungen der in der Tabelle in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (11) in Bezug genommenen Norm für Prüfungen vor dem Befüllen erfüllt und richtig angewendet werden; – über die angemessenen Mittel zur Erkennung umformter Flaschen durch die elektronische Erkennungseinrichtung verfügen; – Zugang zu der in Absatz d) festgelegten Datenbank haben; – die Fähigkeit besitzen, die Datenbank zu aktualisieren; – ein Qualitätssystem gemäss der Normenreihe ISO 9000 oder gleichwertiger Normen anwenden, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten akkreditierten unabhängigen Stelle zertifiziert ist.
Sondervorschriften
Spezifische Regeln oder Ausnahmen, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gelten.
237
Die Membranfilter einschliesslich der Papiertrennblätter und der Überzugs- und Verstärkungswerkstoffe usw., die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I Prüfreihe 1 a) beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von geeigneten Prüfungen der Abbrandgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der sie befördert werden sollen, nicht den für entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1 geltenden Vorschriften unterliegen.
596
Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren (z.B. Cadmiumstearat), unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
216
Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.
217
Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.
218
Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.
645
Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung muss schriftlich in Form einer Klassifizierungsbestätigung (siehe Absatz 5.4.1.2.1 g)) erfolgen und mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein. Wenn die Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen wird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 erzielten Prüfdaten überprüft wird.
295
Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung ein entsprechendes Kennzeichen und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind.
317
«Spaltbar, freigestellt» gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind.
345
Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innen- und Aussenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Aussenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoss zu schützen.
662
Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschliesslich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschliesslich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäss Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662».
163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe» und «Farbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, ätzend, entzündbar» und «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, entzündbar, ätzend» und «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung «Druckfarbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versand-stücken verwendet werden, die «Druckfarbe» und «Druckfarbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten.
23
Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in einem abgeschlossenen Raum zutage tritt.
266
Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).
652
Gefässe aus austenitischem rostfreien Stahl, Gefässe aus ferritischem und austenitischem Stahl (Duplexstahl) und geschweisste Titan-Gefässe, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, jedoch für die Verwendung als Treibstoffgefässe für Heissluftballons oder Zeppeline nach nationalen Vorschriften für die Luftfahrt gebaut und zugelassen und vor dem 1. Juli 2004 in Betrieb gesetzt wurden (Datum der erstmaligen Prüfung), dürfen auf der Strasse befördert werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den folgenden Vorschriften: a) die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 müssen erfüllt werden; b) die Auslegung und der Bau der Gefässe müssen von einer nationalen Luftfahrtbehörde für die Verwendung in der Luftfahrt zugelassen worden sein; c) in Abweichung zu Absatz 6.2.3.1.2 muss der Berechnungsdruck von einer verringerten höchsten Umgebungstemperatur von +40 °C abgeleitet werden; in diesem Fall: (i) dürfen die Flaschen in Abweichung zu Unterabschnitt 6.2.5.1 aus gewalztem und geglühtem kommerziell reinem Titan mit den Mindestanforderungen Rm > 450 MPa, εA > 20 % (εA = Dehnung nach Bruch) hergestellt werden; (ii) dürfen Gefässe aus austenitischem rostfreien Stahl und Gefässe aus ferritischem und austenitischem Stahl (Duplexstahl) mit einem Spannungswert bis höchstens 85 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) bei einem von einer verringerten höchsten Umgebungstemperatur von +40 °C abgeleiteten Berechnungsdruck verwendet werden; (iii) müssen die Gefässe mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, die einen nominalen Ansprechdruck von 26 bar hat; der Prüfdruck dieser Gefässe darf nicht geringer sein als 30 bar; d) wenn die Abweichungen des Absatzes c) nicht angewendet werden, müssen die Gefässe für eine Bezugstemperatur von 65 °C ausgelegt und mit Druckentlastungseinrichtungen mit einem von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegten nominalen Ansprechdruck ausgerüstet sein; e) der Hauptkörper der Gefässe muss mit einer äusseren wasserbeständigen Schutzschicht von mindestens 25 mm Dicke abgedeckt sein, die aus Hartschaum oder einem ähnlichen Werkstoff besteht; f) das Gefäss muss während der Beförderung in einem Verschlag oder einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung gut gesichert sein; g) die Gefässe müssen mit einem deutlichen und sichtbaren Zettel gekennzeichnet sein, auf dem angegeben ist, dass die Gefässe nur für die Verwendung in Heissluftballons und Heissluft-Luftschiffen zugelassen sind; h) die Betriebsdauer (ab dem Datum der erstmaligen Prüfung) darf 25 Jahre nicht überschreiten.
314
a) Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme oder durch Unreinheiten (d.h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen) ausgelöst werden. b) Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärmequellen ausgesetzt sein und müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein.
60
Beträgt die Konzentration mehr als 72 %, ist der Stoff nicht zur Beförderung zugelassen.
342
Innengefässe aus Glas (wie Ampullen oder Kapseln), die nur für die Verwendung in Sterilisationsgeräten vorgesehen sind, dürfen, wenn sie weniger als 30 ml Ethylenoxid je Innenverpackung und höchstens 300 ml je Aussenverpackung enthalten, unabhängig von der Angabe «E 0» in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 befördert werden, vorausgesetzt: a) nach dem Befüllen wurde für jedes Innengefäss aus Glas die Dichtheit festgestellt, indem das Innenge-fäss aus Glas in ein Heisswasserbad mit einer Temperatur und für eine Dauer eingesetzt wird, die ausreichend sind, um sicherzustellen, dass ein Innendruck erreicht wird, der dem Dampfdruck von Ethylenoxid bei 55 °C entspricht. Innengefässe aus Glas, die bei dieser Prüfung Anzeichen für eine Undichtheit, eine Verformung oder einen anderen Mangel liefern, dürfen nicht nach dieser Sondervorschrift befördert werden; b) zusätzlich zu der in Abschnitt 3.5.2 vorgeschriebenen Verpackung wird jedes Innengefäss aus Glas in einen dichten Kunststoffsack eingesetzt, der mit Ethylenoxid verträglich und in der Lage ist, den Inhalt im Fall eines Bruchs oder einer Undichtheit des Innengefässes aus Glas aufzunehmen, und c) jedes Innengefäss aus Glas ist durch Mittel (z.B. Schutzhülsen oder Polsterung) geschützt, die ein Durchstossen des Kunststoffsacks im Fall einer Beschädigung der Verpackung (z.B. durch Zerdrücken) verhindern.
236
Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (entweder Klasse 3 oder Klasse 4.1, jeweils Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 bzw. 4.1 muss II oder III sein. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a angegebene Mengenbegrenzung gilt für das Grundprodukt.
48
Enthält dieser Stoff mehr als 20 % Cyanwasserstoff, ist er nicht zur Beförderung zugelassen.
168
Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.
238
a) Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations- und Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschliesslich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschliesslich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft. b) Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind.
339
Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und unter dieser Eintragung befördert werden, müssen einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 120 ml haben. Der Druck in der Brennstoffzellen-Kartusche darf bei 55 °C 5 MPa nicht überschreiten. Das Baumuster muss einem Druck standhalten, der dem zweifachen Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 °C oder dem um 200 kPa erhöhten Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 °C entspricht, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt. Der Druck, bei dem diese Prüfung durchgeführt wird, ist in der Freifallprüfung und der Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung als «Mindestberstdruck des Gehäuses» bezeichnet. Brennstoffzellen-Kartuschen müssen nach den vom Hersteller vorgegebenen Verfahren befüllt werden. Der Hersteller muss für jede Brennstoffzellen-Kartusche folgende Informationen zur Verfügung stellen: a) vor der ersten Befüllung und vor der Wiederbefüllung der Brennstoffzellen-Kartusche durchzuführende Prüfverfahren; b) zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen und potenzielle Gefahren; c) Methode für die Bestimmung, wann der nominale Fassungsraum erreicht ist; d) minimaler und maximaler Druckbereich; e) minimaler und maximaler Temperaturbereich und f) sonstige Vorschriften, die bei der ersten Befüllung und der Wiederbefüllung einzuhalten sind, einschliesslich der Art der für die erste Befüllung und die Wiederbefüllung zu verwendenden Ausrüstung. Die Brennstoffzellen-Kartuschen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten von Brennstoff verhindert wird. Jedes Kartuschen-Baumuster, einschliesslich Kartuschen, die Bestandteil einer Brennstoffzelle sind, muss folgenden Prüfungen erfolgreich unterzogen werden: Freifallprüfung Eine Freifallprüfung aus 1,8 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in vier verschiedenen Ausrichtungen: a) vertikal auf das Ende, welches das Absperrventil enthält; b) vertikal auf das Ende, welches dem Absperrventil gegenüber liegt; c) horizontal auf eine nach oben zeigende Stahlspitze mit einem Durchmesser von 38 mm und d) in einem 45°-Winkel auf das Ende, welches das Absperrventil enthält. Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit festgestellt werden, wenn die Kartusche bis zu ihrem nominalen Fülldruck aufgeladen wird. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss anschliessend bis zur Zerstörung hydrostatisch unter Druck gesetzt werden. Der aufgezeichnete Berstdruck muss 85 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses überschreiten. Brandprüfung Eine Brennstoffzellen-Kartusche, die bis zum nominalen Fassungsraum mit Wasserstoff gefüllt ist, muss einer Brandprüfung unter Flammeneinschluss unterzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster, das eine eingebaute Lüftungseinrichtung enthalten darf, die Brandprüfung bestanden hat, wenn: a) der innere Druck ohne Zerbersten der Kartusche auf 0 bar Überdruck entlastet wird oder b) die Kartusche dem Brand ohne Zerbersten mindestens 20 Minuten standhält. Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Auslegungsbeanspruchungsgrenzwerte einer Brennstoffzellen-Kartusche während der Verwendung nicht überschritten werden. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss zyklisch von höchstens 5 % des nominalen Wasserstofffassungsraums auf mindestens 95 % des nominalen Wasserstofffassungsraums aufgefüllt und auf höchstens 5 % des nominalen Wasserstofffassungsraums entleert werden. Bei der Befüllung muss der nominale Fülldruck verwendet werden, und die Temperaturen müssen innerhalb des Betriebstemperaturbereichs liegen. Die zyklische Befüllung und Entleerung muss mindestens 100 Mal durchgeführt werden. Nach der zyklischen Prüfung muss die Brennstoffzellen-Kartusche aufgefüllt und das durch die Kartusche verdrängte Wasservolumen gemessen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster die Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung bestanden hat, wenn das Wasservolumen, das durch die der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche verdrängt wird, nicht das Wasservolumen überschreitet, das von einer nicht der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche, die zu 95 % ihres nominalen Fassungsraums aufgefüllt und zu 75 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses unter Druck gesetzt ist, verdrängt wird. Produktionsdichtheitsprüfung Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss, während sie mit ihrem nominalen Fülldruck unter Druck gesetzt ist, bei 15 °C ± 5 °C auf Undichtheiten geprüft werden. Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit festgestellt werden. Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss dauerhaft mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein: a) dem nominalen Fülldruck in MPa; b) der vom Hersteller vergebenen Seriennummer der Brennstoffzellen-Kartusche oder einer einmal vergebenen Identifizierungsnummer und c) dem auf der höchsten Lebensdauer basierenden Ablaufdatum (Angabe des Jahres in vier Ziffern, des Monats in zwei Ziffern).
249
Gegen Korrosion stabilisiertes Eisencer mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
183
Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfasst die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium.
610
Dieser Stoff ist, wenn er mehr als 45 % Cyanwasserstoff enthält, nicht zur Beförderung zugelassen.
182
Die Gruppe der Alkalimetalle umfasst die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium.
239
Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen (z.B. Natriumpolysulfide und Natriumtetrachloraluminat) keine gefährlichen Stoffe enthalten. Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, müssen die Zustimmung und die Beförderungsvorschriften von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. Die Zellen müssen aus dicht verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollständig umschliessen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen dieser Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
284
Ein Sauerstoffgenerator, chemisch, der oxidierende Stoffe enthält, muss folgenden Bedingungen entsprechen: a) der Generator darf, wenn er eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, unter dieser Eintragung nur befördert werden, wenn er gemäss Bem. zu Absatz 2.2.1.1.1 b) von der Klasse 1 ausgeschlossen ist; b) der Generator muss ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens am grössten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten; c) wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muss er mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben.
322
Diese Güter sind, wenn sie in Form nicht krümelnder Tabletten befördert werden, der Verpackungsgruppe III zugeordnet.
651
Die Sondervorschrift V 2 (1) ist nicht anwendbar, wenn die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit nicht höher ist als 4000 kg, vorausgesetzt die Nettoexplosivstoffmasse je Fahrzeug ist nicht höher als 3000 kg.
614
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen, die nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.61.1 als sehr giftig gelten, zur Beförderung nicht zugelassen.
172
Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat: a) muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Kriterien für die Verpackungsgruppe der Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden; b) müssen die Versandstücke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den einzelnen, von den Stoffen ausgehenden Nebengefahren entsprechen; entsprechende Grosszettel (Placards) müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den Güterbeförderungseinheiten angebracht werden; c) muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die offizielle Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt werden; d) müssen im Beförderungspapier die jeder Nebengefahr entsprechende(n) Nummer(n) der Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse «7» in Klammern und, sofern eine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäss Absatz 5.4.1.1.1 d) angegeben werden. Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5.
675
Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.
336
Ein einzelnes Versandstück mit nicht brennbaren festen LSA-II- oder LSA-III-Stoffen darf bei Beförderung als Luftfracht höchstens eine Aktivität von 3000 A2 aufweisen.
16
Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde befördert werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3). Die Masse nicht angefeuchteter oder nicht desensibilisierter explosiver Muster ist entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörde auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Die Masse angefeuchteter oder desensibilisierter Muster ist auf 25 kg begrenzt.
369
Gemäss Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der giftige und ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der Radioaktivität und der Ätzwirkung zugeordnet. Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4.1.2, 2.2.7.2.4.1.5, 2.2.7.2.4.5.2 und für spaltbare freigestellte Stoffe des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllt sind. Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit der Nebengefahr der Ätzwirkung anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CV 33 des Abschnitts 7.5.11. Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich.
334
Eine Brennstoffzellen-Kartusche darf einen Aktivator enthalten, vorausgesetzt, dieser ist mit zwei vonei-nander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtigte Mischung mit dem Brennstoff verhindern.
135
Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure entspricht nicht den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 5.1 und unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, es entspricht den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
616
Stoffe mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 % müssen die im Abschnitt 2.3.1 genannte Prüfung auf Ausschwitzen bestehen.
247
Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert werden: a) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden, b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden, c) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und d) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.
348
Batterien, die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein.
208
Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
611
Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschliesslich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1.
127
Ein anderer inerter Stoff oder ein anderes inertes Stoffgemisch darf verwendet werden, vorausgesetzt, dieser inerte Stoff hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften.
635
Versandstücke mit diesen Gegenständen müssen nur dann mit einem Gefahrzettel nach Muster 9 versehen werden, wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in einem Verschlag oder anderen Mitteln eingeschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern.
601
Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
181
Versandstücke mit diesem Stoff sind ausserdem mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugelassen, dass auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe Absatz 5.2.2.1.9).
356
Metallhydrid-Speichersystem(e), die für einen Einbau in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen, Maschinen, Motoren oder Flugzeugen vorgesehen sind, müssen vor der Annahme zur Beförderung von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen werden. Das Beförderungspapier muss die Angabe enthalten, dass das Versandstück von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen wurde, oder jede Sendung muss durch eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes begleitet werden.
291
Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und die Gefahr des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
386
Wenn Stoffe durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.21, des Abschnitts 7.1.7, der Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2, der Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6. Wenn eine chemische Stabilisierung angewendet wird, muss die Person, welche die Verpackung, das Grosspackmittel (IBC) oder den Tank zur Beförderung übergibt, sicherstellen, dass das Ausmass der Stabilisierung ausreichend ist, um eine gefährliche Polymerisation des Stoffes in der Verpackung, dem Grosspackmittel (IBC) oder dem Tank bei einer mittleren Temperatur des Füllguts von 50 °C oder bei ortsbeweglichen Tanks von 45 °C zu verhindern. Wenn eine chemische Stabilisierung bei geringeren Temperaturen während der vorhergesehenen Beförderungsdauer unwirksam wird, ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Zu den Faktoren, die bei dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem der Fassungsraum und die Geometrie der Verpackung, des Grosspackmittels (IBC) oder des Tanks, die Wirkung einer gegebenenfalls vorhandenen Isolierung, die Temperatur des Stoffes bei der Übergabe zur Beförderung, die Dauer der Beförderung und die während der Beförderung üblicherweise auftretenden Temperaturbedingungen (auch unter Berücksichtigung der Jahreszeit), die Wirksamkeit und die übrigen Eigenschaften des verwendeten Stabilisators, die vorgeschriebenen anwendbaren betrieblichen Kontrollen (z. B. Vorschriften in Bezug auf den Schutz vor Wärmequellen, einschliesslich anderer Ladungen, die über der Umgebungstemperatur befördert werden) sowie alle übrigen relevanten Faktoren.
379
Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefässen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften beachtet werden: a) Die Adsorption oder Absorption führt zu folgenden Eigenschaften: (i) bei einer Temperatur von 20 °C ist der Druck im Gefäss kleiner als 0,6 bar; (ii) bei einer Temperatur von 35 °C ist der Druck im Gefäss kleiner als 1 bar; (iii) bei einer Temperatur von 85 °C ist der Druck im Gefäss kleiner als 12 bar; b) der adsorbierende oder absorbierende Stoff hat keine gefährlichen Eigenschaften der Klassen 1 bis 8; c) der höchstzulässige Inhalt eines Gefässes beträgt 10 kg Ammoniak und d) die Gefässe, die adsorbiertes oder absorbiertes Ammoniak enthalten, müssen folgenden Vorschriften entsprechen: (i) die Gefässe müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der gemäss Norm ISO 11114-1:2012 + A1:2017 mit Ammoniak verträglich ist; (ii) die Gefässe und ihre Verschlussmittel müssen luftdicht verschlossen und in der Lage sein, das gebildete Ammoniak zurückzuhalten; (iii) jedes Gefäss muss in der Lage sein, dem bei 85 °C gebildeten Druck mit einer volumetrischen Ausdehnung von höchstens 0,1 % standzuhalten; (iv) jedes Gefäss muss mit einer Einrichtung versehen sein, die ohne Gewaltbruch, Explosion oder Splittern eine Gasfreisetzung ermöglicht, sobald der Druck 15 bar überschreitet, und (v) jedes Gefäss muss bei deaktivierter Druckentlastungseinrichtung einem Druck von 20 bar ohne Undichtheit standhalten. Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefässe so mit der Dosiereinrichtung verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäss gewährleistet. Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwendung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraum gefüllten Gefässes oder Dosiersystems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind. Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf Anfrage mitgeteilt werden.
667
a) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 a) gelten nicht für kleine Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. b) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 gelten nicht für Lithiumzellen oder -batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: (i) Wenn die Beschädigung oder der Defekt keinen massgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, dürfen beschädigte oder defekte Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen unter den in der Sondervorschrift 363 bzw. 666 festgelegten Bedingungen befördert werden. (ii) Wenn die Beschädigung oder der Defekt einen massgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, muss die Lithiumzelle oder -batterie entnommen und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden. Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder wenn der Zustand der Zelle oder Batterie nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine wie in Absatz (i) festgelegt abgeschleppt oder befördert werden. c) Die in Absatz b) beschriebenen Verfahren gelten auch für in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen enthaltene beschädigte Lithiumzellen oder -batterien.
186
(gestrichen)
396
397
398
640
640C
640D
640E
640F
640G
640H
640I
640J
640K
640L
640M
640N
640O
ADN
Lüftung
5 results
Lüftung
Lüftung – Bestimmungen zu den Belüftungsanforderungen der Laderäume, Container oder Räume, die die Ladung transportieren.
VE04
Werden Druckgaspackungen gemäß Sondervorschrift 327 des Kapitels 3.3 für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke befördert, sind die Sondervorschriften VE01 und VE02 anwendbar.
VE03
Räume, wie Laderäume, Wohnungen und Maschinenräume, die an einem Laderaum angrenzen, der diese Stoffe enthält, müssen gelüftet werden. Die Laderäume, die diese Stoffe enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden. Nach dem Belüften muss die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren oder giftigen Gasen und Dämpfen in diesen Laderäumen gemessen werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
VE01
Laderäume, die diese Stoffe enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Konzentration an von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen 10 % der UEG übersteigt. Diese Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Kontrollmessung muss nach einer Stunde wiederholt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
VE02
Laderäume, die diese Stoffe enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen sind. Diese Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Kontrollmessung muss nach einer Stunde wiederholt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. Abweichend davon müssen auf Schiffen, welche gefährliche Güter nur in Containern in offenen Laderäumen befördern, diese Laderäume nur dann mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn ein Verdacht besteht, dass sie nicht frei von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen sind. Vor dem Löschen muss der Entlader über den Verdacht informiert werden.
ADN
Bestimmungen zur Handhabung und Verzurrung der Ladung (11c)
6 results
Bestimmungen zur Handhabung und Verzurrung der Ladung (11c)
Besondere und zusätzliche Vorschriften für die Handhabung und Verstauung gefährlicher oder außergewöhnlicher Ladungsarten, einschließlich zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen, Notfallverfahren und spezieller gesetzlicher Bestimmungen.
RA01
Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zugelassen, wenn: a) bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder b) bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt.
RA02
Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zugelassen, wenn: a) sie so in einem Schiff befördert werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt; b) sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm² (10-4 μCi/cm²) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm² (10-5 μCi/cm²) überschreitet; c) Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass der radioaktive Stoff nicht im Schiff freigesetzt wird, wenn vermutet wird, dass die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm² für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm² für alle anderen Alphastrahler überschreitet. Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.
IN01
Nach dem Laden und Löschen dieser Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom Verlader oder vom Entlader oder von einem Sachkundigen nach Unterabschnitt 8.2.1.2 in den Wohnungen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen mit einem Gasspürgerät gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. Bevor Personen die Laderäume betreten und vor dem Löschen muss die Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen vom Entlader der Ladung oder von einem Sachkundigen nach Unterabschnitt 8.2.1.2 gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Löschen erst begonnen werden, wenn die Konzentration der entzündbaren Gase und Dämpfe im Luftraum über der Ladung unter 50 % der UEG liegt. Liegt sie nicht unter 50 % der UEG, müssen durch den Verlader, den Entlader oder den Schiffsführer sofortige Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.
IN02
Wenn ein Laderaum diese Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt enthält, muss in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen und Dämpfen mindestens einmal in acht Stunden mit einem Toximeter gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
IN03
Wenn ein Laderaum diese Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt enthält, muss der Schiffsführer sich täglich an den Lenzbrunnen oder Pumpenrohren davon überzeugen, dass in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist. Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muss dieses unverzüglich entfernt werden.
ADN
Bestimmungen zur Handhabung und Verzurrung der Ladung (11b)
8 results
Bestimmungen zur Handhabung und Verzurrung der Ladung (11b)
Allgemeine Vorschriften für die sichere Handhabung, Sicherung und Verstauung der Ladung während des Transports, um Unfälle zu vermeiden, die Ladungsintegrität zu schützen und die Stabilität des Schiffs zu gewährleisten.
HA03
Bei der Handhabung dieser Stoffe oder Gegenstände muss Reibung, Stoß, Erschütterung, Umkippen und Sturz vermieden werden. Alle sich im gleichen Laderaum befindenden Versandstücke müssen so gestaut und verkeilt werden, dass Erschütterungen und Reibungen während der Beförderung ausgeschlossen sind. Es ist verboten, Versandstücke, die diese Stoffe oder Gegenstände enthalten, mit ungefährlichen Stoffen zu überstapeln. Beim Zusammenladen dieser Stoffe oder Gegenstände im gleichen Laderaum müssen diese nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden. Das Laden nach allen anderen und das Löschen vor allen anderen beim Zusammenladen dieser Stoffe oder Gegenstände im gleichen Laderaum ist nicht erforderlich, wenn diese Stoffe oder Gegenstände in Containern enthalten sind. Während diese Stoffe oder Gegenstände geladen oder gelöscht werden, dürfen andere Laderäume nicht beladen oder gelöscht und Brennstofftanks nicht befüllt oder entleert werden. Die örtlich zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
HA09
Bei der Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung dürfen im gleichen Laderaum keine brennbaren Stoffe gestaut werden.
HA07
Es ist verboten, diese Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, dass die Stoffe durch Witterungseinflüsse nass werden.
HA01
Diese Stoffe oder Gegenstände müssen mindestens 3 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
HA08
Wenn die Versandstücke, die diese Güter enthalten, nicht in einem Container enthalten sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, dass das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.
HA02
Diese Stoffe oder Gegenstände müssen mindestens 2 m von den senkrechten Ebenen, die mit den Seitenwänden des Schiffes zusammenfallen, entfernt gestaut werden.
HA10
Diese Stoffe müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden. Für Seeschiffe gelten diese Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG-Codes erfüllt sind.
ADN
Verpackungsgruppe
3 results
Verpackungsgruppe
II
Stoffe mit mittlerer Gefahr
III
Stoffe mit geringer Gefahr
ADN
Ausrüstung erforderlich
6 results
Ausrüstung erforderlich
PP
Je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel). An Bord von Tankschiffen in jedem Fall Schutzstiefel
TOX
Ein für die aktuelle und vorhergehende Ladung geeignetes Toximeter sowie Zubehörteile und eine Betriebsanweisung für dieses Gerät
EX
Ein Gasspürgerät sowie eine Betriebsanweisung für dieses Gerät
A
Ein geeignetes umluftabhängiges Atemschutzgerät
EP
Ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person
ADN
3 results
BEFÖRDERUNG VERBOTEN
Der Transport dieses Stoffes ist nach ADR-Vorschriften strengstens verboten.
NICHT ADN-PFLICHTIG
Dieser Stoff unterliegt nicht den ADN-Vorschriften für den Transport.
NICHT ADN (5.5.3)
Dieser Stoff ist nicht ADN-pflichtig, außer für die Bestimmungen in Abschnitt 5.5.3.
ADN
Beförderung zugelassen
1 result
Beförderung zugelassen
ADN
Klassifizierungscode
106 results
Klassifizierungscode
M5
Rettungsmittel
1.5D
Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, detonierender explosiver Stoff
I1
Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen
I2
Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere
M2
Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können
1.1A
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, Zündstoff
1.1B
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, Gegenstand mit Zündstoff
1.1C
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand
1.1D
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, detonierender explosiver Stoff
1.1E
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung
1.1F
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung
1.1G
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, pyrotechnischer Stoff
1.1J
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält
1.1L
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, explosiver Stoff
1.2B
Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Gegenstand mit Zündstoff
1.2C
Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand
1.2D
Stoffe und Gegenstände, die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, detonierender explosiver Stoff
1.2E
Stoffe und Gegenstände, die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung
1.2F
Stoffe und Gegenstände, die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung
1.2G
Stoffe und Gegenstände, die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, pyrotechnischer Stoff
1.2H
Stoffe und Gegenstände, die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weissen Phosphor enthält
1.2J
Stoffe und Gegenstände, die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält
1.2K
Stoffe und Gegenstände, die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält
1.2L
Stoffe und Gegenstände, die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, explosiver Stoff
1.3C
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand
1.3G
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, pyrotechnischer Stoff
1.3H
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weissen Phosphor enthält
1.3J
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält
1.3K
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält
1.3L
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, explosiver Stoff
1.4B
Stoffe und Gegenstände, die nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen, Gegenstand mit Zündstoff
1.4C
Stoffe und Gegenstände, die nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen, Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand
1.4D
Stoffe und Gegenstände, die nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen, detonierender explosiver Stoff
1.4E
Stoffe und Gegenstände, die nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen, Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung
1.4F
Stoffe und Gegenstände, die nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen, Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung
1.4G
Stoffe und Gegenstände, die nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen, pyrotechnischer Stoff
1.4S
Stoffe und Gegenstände, die nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen, Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt
1.6N
Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind, Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten
5A
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): erstickend
5C
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): ätzend
5F
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): entzündlich
5O
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): oxidierend
5T
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): giftig
8A
Chemikalien unter Druck: erstickend
8C
Chemikalien unter Druck: ätzend
8F
Chemikalien unter Druck: entzündlich
8T
Chemikalien unter Druck: giftig
5CO
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): ätzend, oxidierend
5FC
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): entzündlich, ätzend
5TC
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): giftig, ätzend
5TF
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): giftig, entzündlich
5TO
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): giftig, oxidierend
8FC
Chemikalien unter Druck: entzündlich, ätzend
8TF
Chemikalien unter Druck: giftig, entzündlich
5TFC
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): giftig, entzündlich, ätzend
5TOC
Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen): giftig, oxidierend, ätzend
9_M12
Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung in Tankschiffen eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen
TS
Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe
CS1
Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe: Flüssig
CS2
Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe: Fest
W1
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten: Flüssig
W2
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten: Fest
W3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten: Gegenstände
WO
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest
WS
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest
WC1
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend: Flüssig
WC2
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend: Fest
WF1
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig
WF2
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest
WFC
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend
WT1
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig: Flüssig
WT2
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig: Fest
3_F4
Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die in einem Bereich von 15 K unterhalb des Flammpunktes erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden
6A
Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten: erstickend
6F
Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten: entzündlich
6T
Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten: giftig
TW1
Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden: Flüssig
TW2
Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden: Fest
CW1
Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln: Flüssig
CW2
Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln: Fest
M6
Umweltgefährdende Stoffe: Wasserverunreinigende Flüssig
M7
Umweltgefährdende Stoffe: Wasserverunreinigende Fest
M11
Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen
SW
Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
TFW
Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
F1
Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
F2
Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden
TF2
Giftige entzündbare Stoffe: flüssig, Verwendung als Pestizide
M1
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können
3_F5
Stoffe mit einer Zündtemperatur von höchstens 200 °C und nicht anderweitig aufgeführt
OS
Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig
OW
Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
T6
Giftige Stoffe ohne Nebengefahr: Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig
T7
Giftige Stoffe ohne Nebengefahr: Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest
M8
Umweltgefährdende Stoffe: Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen
7F
Gasproben: entzündlich
7T
Gasproben: giftig
F2
Entzündliche feste stoffe ohne Nebengefahr: Organisch, geschmolzen
P1
Organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
P2
Organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist
T8
Giftige Stoffe ohne Nebengefahr: Proben
PM1
Polymerisierende Stoffe: Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
PM2
Polymerisierende Stoffe: Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist
SR1
Selbstzersetzliche Stoffe: Keine Temperaturkontrolle erforderlich
SR2
Selbstzersetzliche Stoffe: Temperaturkontrolle erforderlich
ADN
Zusätzliche Anforderungen/Bemerkungen
19 results
Zusätzliche Anforderungen/Bemerkungen
004
CO02 und HA09 gelten nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
005
CO02 und LO04 gelten nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
010
IN01 und IN02 gelten nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
006
CO02, LO04 und HA09 gelten nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
016
VE03, IN01 und IN03 gelten nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
015
VE03, IN01, und IN02 gelten nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
008
Nur in loser Schüttung oder unverpackt gefährlich. CO02, ST02 und HA09 gelten nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
017
VE03, LO03, HA07, IN01 und IN03 gelten nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
001
* gilt nur für Phenolate und nicht für Chlorphenolate
009
Nur gefährlich bei Beförderung in Tankschiffen
013
Nur gefährlich bei Beförderung in Tankschiffen
018
VE03, LO03, HA07, IN01, IN02 und IN03 gelten nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
007
CO03 gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
011
IN01 gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
012
LO02 gilt nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
003
* Nur in geschmolzenem Zustand ** Bei Beförderung in loser Schüttung siehe auch 7.1.4.1 ***Nur bei Beförderung in loser Schüttung
014
VE03 ind IN01 gelten nur, wenn der Stoff in loser Schüttung oder unverpackt befördert wird
002
* Gilt nur für 2,4-Toluendiisocyanat
ADN
Klasse
6 results
6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse
Die Einteilung gefährlicher Güter basierend auf der Art der von ihnen ausgehenden Gefahr.
1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
4.1
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
ADN
Gefahrzettel
40 results
6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe
1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1A
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1B
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1C
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1D
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1E
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1F
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1G
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1J
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1L
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.2B
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.2C
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.2D
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.2E
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.2F
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.2G
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.2H
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.2J
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.2K
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.2L
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.3C
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.3G
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.3H
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.3J
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.3K
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.3L
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.4B
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.4C
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.4D
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.4E
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.4F
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.4G
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.4S
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.5D
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.6N
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
9A
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
4.1
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
ADN
Maßnahmen vor dem Beladen (11a)
11 results
Maßnahmen vor dem Beladen (11a)
Anforderungen und Vorsichtsmaßnahmen, die vor Annahme der Ladung umgesetzt werden müssen, um die Einsatzbereitschaft des Schiffs, Sicherheitsprüfungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen.
ST02
Die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ist nur zulässig, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Unterabschnitt 38.2 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien festgestellt wurde, dass die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt.
LO05
Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potentiellen Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.
CO02
Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit diesen Stoffen in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm³ (lufttrocken) hergestellt sein.
ST01
Dieser Stoff muss stabilisiert sein und diese Stabilisierung muss den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des IMSBC-Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen. In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung dieses Stoffes in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
LO02
Das Laden dieser Stoffe in loser Schüttung darf nur dann stattfinden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 °C ist.
LO03
Vor dem Laden dieser Stoffe in loser Schüttung oder unverpackt muss sichergestellt sein, dass die entsprechenden Laderäume so trocken wie möglich sind.
LO04
Vor dem Laden dieser Stoffe in loser Schüttung muss sichergestellt sein, dass im Innern des Laderaums keine losen organischen Materialien vorhanden sind.
CO01
Die Innenflächen der Laderäume müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, dass sie schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist.
CO03
Die Innenflächen der Laderäume müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, dass Korrosion ausgeschlossen ist.
LO01
Vor dem Laden dieser Stoffe oder Gegenstände muss sichergestellt sein, dass im Innern des Laderaums metallene Gegenstände, die kein integrierter Bestandteil des Schiffes sind, nicht vorhanden sind.
ADN
Nom d'expédition officiel
1 result
Nom d'expédition officiel
Le nom officiel et spécifique d'une substance dangereuse, tel que listé dans les réglementations sur les marchandises dangereuses.
ADN
Begrenzte Mengen
1 result
Begrenzte Mengen
Gefährliche Güter, die in kleinen Mengen transportiert werden und weniger strengen Vorschriften unterliegen.
ADN
Freigestellte Mengen
1 result
Freigestellte Mengen
Sehr geringe Mengen gefährlicher Güter, die bestimmten Vorschriften der ADN nicht unterliegen.
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